Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1990, Az.: BVerwG 4 NB 17.90
Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme des Normenkontrollantrags während des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens; Übereinstimmende Erledigungserklärungen hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 17.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.02.1990 - AZ: 10 a NE 23/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 50, 106 - 107
- DÖV 1990, 978-979 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird der Normenkontrollantrag während des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens nach § 47 Abs. 7 VwGO zurückgenommen, so kann das Bundesverwaltungsgericht nur das Beschwerdeverfahren einstellen; über die Einstellung des Normenkontrollverfahrens selbst entscheidet das Normenkontrollgericht.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Auf den Antrag der Antragstellerin hin hat das Normenkontrollgericht mit Urteil vom 20. Februar 1990 den Bebauungsplan Nr. 711 der Antragsgegnerin für nichtig erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Nichtvorlage der Sache mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO angefochten. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt. Daraufhin hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag mit Schreiben vom 15. Juni 1990 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat der Rücknahme zugestimmt.
Die dem Beschwerdegericht gegenüber erklärte Rücknahme des Normenkontrollantrags durch die Antragstellerin und die Zustimmung hierzu durch die Antragsgegnerin interpretiert der Senat als übereinstimmende Erledigungserklärungen hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens. Denn mit diesen Erklärungen haben die Parteien übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, daß sie an einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht mehr interessiert sind. Das Nichtvorlagebeschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO ist deshalb in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1, 141 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht hier der Billigkeit, daß die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten trägt. Denn die Erledigung des Beschwerdeverfahrens beruht letztlich auf der von ihr erklärten Rücknahme des Normenkontrollantrages. Es erscheint deshalb angemessen, die Rechtsfolge des § 155 Abs. 2 VwGO auch auf das Beschwerdeverfahren zu erstrecken. Dagegen sind keine Gerichtskosten zu erheben, weil die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 1271).
Das Normenkontrollverfahren selbst kann durch den Senat nicht eingestellt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht Gericht der Hauptsache ist. Mit der Nichtvorlagebeschwerde kann nur gerügt werden, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verletzt habe, indem es eine Rechtsfrage trotz grundsätzlicher Bedeutung oder trotz Abweichung nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung vorgelegt habe. Ist die Nichtvorlagebeschwerde zulässig und begründet, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht allein über die konkrete Rechtsfrage (§ 47 Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 Satz 5 VwGO). Hat das Normenkontrollgericht die Rechtsfrage abweichend beantwortet und beruht die Entscheidung auf der Abweichung, so ist die Sache an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, das dann unter Aufhebung seiner Entscheidung neu zu entscheiden hat (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO). Daraus folgt, daß das Bundesverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nicht als Rechtsmittelgericht tätig wird. Auch eine erfolgreiche Nichtvorlagebeschwerde führt nur zu einer "Zwischenentscheidung" durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Normenkontrollgericht bleibt Prozeßgericht. Nur ihm gegenüber kann die Rücknahme des Normenkontrollantrages erklärt werden, wobei es allerdings unschädlich ist, wenn dies durch "Vermittlung" des Bundesverwaltungsgerichts geschieht. Formell wirksam wird die Erklärung erst, wenn sie dem Normenkontrollgericht zugeht. Demgemäß wird das Normenkontrollgericht, sobald ihm die Gerichtsakten, in denen sich die Rücknahmeerklärung befindet, zugegangen sein werden, zu prüfen haben, ob das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und das Normenkontrollurteil vom 20. Februar 1990 gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam zu erklären ist. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Dr. Lemmel