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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1988, Az.: BVerwG 4 NB 16.88

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 16.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.02.1988 - AZ: 7a NE 55/85

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das \Normenkontrollgericht den Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, daß der Bebauungsplan Nr. 61/1 der ehemaligen Stadt Bensberg im Bereich bestimmter Parzellen wegen Verfahrensfehler und Abwägungsmängeln ungültig war, als unbegründet abgelehnt. Mit der gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Normenkontrollgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Verletzung des Abwägungsgebotes im Bebauungsplanverfahren und des Umfangs richterlicher Überprüfung des Abwägungsvorgangs abgewichen. Ferner bedürften die Fragen rechtsgrundsätzlicher Klärung, ob im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung bestehe, den geltend gemachten (und im Tatbestand der Normenkontrollentscheidung wiedergegebenen) Abwägungsmängeln nachzugehen, und ob die Gründe der Normenkontrollentscheidung sämtliche Gesichtspunkte widerspiegeln müßten, die unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 1 VwGO und des § 108 Abs. 1 VwGO erst die Möglichkeit eröffnen zu überprüfen, ob eine Nichtvorlagebeschwerde gemäß § 47 Abs. 7 VwGO Erfolg haben könne.

2

II.

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß das Normenkontrollgericht die Sache gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts hätte vorlegen müssen.

3

1.

Das Normenkontrollgericht ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gerichtlichen Kontrolle geltend gemachter Abwägungsmängel nicht abgewichen. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, dem Normenkontrollurteil liege ersichtlich die Auffassung zugrunde, die vom Antragsteller gerügten Abwägungsmängel könnten unerörtert bleiben; es habe den angegriffenen Bebauungsplan nur auf Form- und Verfahrensfehler untersucht. - Das Normenkontrollgericht hat den Antrag für unbegründet erachtet, weil der Bebauungsplan Nr. 61/1 nicht an Mängeln leide, die seine Ungültigkeit im Bereich der Parzellen des Antragstellers oder gar insgesamt zur Folge hätten (UA S. 7). Es hat dabei auch den vom Beschwerdeführer gerügten Abwägungsmangel berücksichtigt. Dies ergibt sich aus den Darlegungen auf S. 11 des angegriffenen Urteils. Dort führt das Normenkontrollgericht, nachdem es sich eingehend mit der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans befaßt hat, aus, selbst wenn die Festsetzung des gesamten Flurstücks 401 als Vorgarten abwägungsfehlerhaft sein sollte, hätte dies allenfalls die Teilnichtigkeit des angegriffenen Planes im Bereich dieses Flurstücks zur Folge. Weiter heißt es in den Entscheidungsgründen:

Weitere Umstände, die zur Ungültigkeit des Bebauungsplans im fraglichen Bereich führen könnten, sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

4

Hieraus wird deutlich, daß dem Normenkontrollurteil zur Frage der richterlichen Nachprüfung eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler keine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt. Ob das Normenkontrollgericht seine Prüfung im Einzelfall zutreffend und mit ausreichender Kontrolldichte vorgenommen hat, ist für die Frage einer Abweichung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) unerheblich.

5

2.

Die Rechtssache hat mit den von der Beschwerde bezeichneten Fragen auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die prozeßrechtlichen Grundsätze, die in § 86 Abs. 1 VwGO (Amtsermittlungspflicht) und § 108 Abs. 1 VwGO (Überzeugungsgrundsatz) niedergelegt sind, gelten auch für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Ob das Normenkontrollgericht in dem von ihm durchgeführten Verfahren diesen prozeßrechtlichen Anforderungen genügt hat, ist eine Frage der Gestaltung und Durchführung des Verfahrens im Einzelfall. Mängel, die sich insoweit ergeben, konnten, sofern sie für das Ergebnis des Verfahrens ursächlich sind, allerdings gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden. Diesen Beschwerdegrund kennt das Nichtvorlagebeschwerdeverfahren jedoch nicht. Die Beschwerde gemäß § 47 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 VwGO kann nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden (vgl. Beschluß des Senatsvom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 -). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß der Antragsteller in Wahrheit lediglich Verfahrensmängel des Normenkontrollgerichts geltend macht, ohne daß eine grundsätzliche Bedeutung der Sache zur Auslegung des Verwaltungsprozeßrechts erkennbar wird. Auch die Erwägung, nur wenn der im Tatbestand vollständig wiedergegebene Sachverhalt auch in den Entscheidungsgründen entsprechend abgehandelt werde, könne beurteilt werden, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 VwGO vorlägen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Daß die allgemeinen Grundsätze für die Abfassung von Urteilen auch im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gelten, die Entscheidungsgründe also auch die wesentlichen Gründe für die Überzeugungsbildung des Normenkontrollgerichts enthalten müssen, liegt auf der Hand. Ein Verstoß hiergegen würde jedoch ebenfalls nur einen Verfahrensmangel darstellen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

[D] die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Dr. Lemmel