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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1989, Az.: BVerwG 4 NB 7.89

Erneute Auslegung eines Bebauungsentwurfs; Örtlich begrenzte Änderung eines Bebauungsplansentwurfs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 7.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.10.1988 - AZ: 7a NE 73/86

Fundstellen

  • BRS 49, 73 - 79
  • DVBl 1990, 366-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 122 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 286-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 352 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1990, 183-185
  • ZfBR 1990, 32-34

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Bekanntmachung nach § 155 a BBauG 1979 darf zugleich die nach einer landesrechtlichen Heilungsvorschrift erforderlichen Hinweise enthalten. Sie darf aber keinen irreführenden Inhalt haben und nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Verfahrensrügen abzuhalten.

  2. 2.

    Bei einer auf einen Teilbereich begrenzten Änderung des Bebauungsplanentwurfs, durch die die Grundzüge der Planung für das gesamte Plangebiet nicht berührt wurden, durfte die erneute Auslegung des Entwurfs nach § 2 a Abs. 6 und 7 BBauG 1979 auf den betroffenen Bereich beschränkt werden, wenn und soweit dieser Teilbereich räumlich und funktional vom übrigen Plangebiet abgetrennt werden kann und die dieses Gebiet betreffenden Festsetzungen als eigenständige Planung bestehen bleiben können.

  3. 3.

    Verfahrensfehler hinsichtlich der erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, die abtrennbare Teilbereiche eines Bebauungsplans betreffen, führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans.

Redaktioneller Leitsatz

Eine beschränkte erneute Auslegung des Bebauungsentwurfs ist bei einer örtlich begrenzten Änderung des Entwurfs zulässig.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks L. Straße ... in Witten-Annen. Sie hat im Normenkontrollverfahren beantragt, den Bebauungsplan Nr. 100 "Stadtteilzentrum Annen" der Antragsgegnerin hinsichtlich eines näher umschriebenen Teilbereichs südlich der durch das Plangebiet verlaufenden südlichen Eisenbahnlinie, in dem ihr Grundstück liegt, für nichtig zu erklären.

2

Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts wird der - umfangreiche - Geltungsbereich des Bebauungsplans durch zwei in Ost-West-Richtung verlaufende Eisenbahnlinien in drei Teilbereiche gegliedert. Der südliche Teil besteht aus reinen und allgemeinen Wohngebieten, durch die die L.straße als Haupterschließungsstraße führt. Der mittlere Teil ist beiderseits der Annenstraße im wesentlichen als Kerngebiet festgesetzt. Von der Genehmigung des am 20. August 1984 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans nahm der Regierungspräsident einen Teil des mittleren Planbereichs aus, weil er insoweit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. In diesem nicht genehmigten Teil waren notwendige Gemeinschaftsstellplätze für das - genehmigte - Kerngebiet im mittleren Teilbereich vorgesehen gewesen. Der Rat der Antragsgegnerin trat der Teilgenehmigung mit Beschluß vom 14. Oktober 1985 bei und machte sie im Dezember 1985 bekannt. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des BBauG in Verbindung mit der GO NW beim Zustandekommen des Bebauungsplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Witten, Postfach 2280, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Die vorgenannte Ausschlußfrist gilt jedoch nicht, wenn

a)
Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,

b)
der Stadtdirektor den Ratsbeschluß vom 20. August 1984/14. Oktober 1985 vor Ablauf dieser Frist beanstandet hat.

3

Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan antragsgemäß für teilweise nichtig erklärt, weil er auf einem Verfahrensfehler beruhe, der zu seiner Gesamtnichtigkeit führe. Der Rat habe den Beitrittsbeschluß zur Teilgenehmigung nicht ohne erneute Bürgerbeteiligung fassen dürfen, weil die Herausnahme des Teilgebietes in das Planungskonzept für den Restplan eingegriffen habe. Durch die Herausnahme der Gemeinschaftsstellplatzfläche habe das Kerngebiet an der Nordseite der Annenstraße die notwendigen Stellplätze verloren. Diese Änderung habe die Grundzüge der Planung berührt, weil der Fortfall der vorgesehenen Stellplätze die Ausweisung des Kerngebietes beiderseits der Annenstraße in Frage gestellt habe. Das Fehlen der danach erforderlichen erneuten Offenlegung betreffe den gesamten Bebauungsplan.

4

Der Fehler sei auch nicht nach § 155 a BBauG unbeachtlich, weil die Heilungsbekanntmachung nicht § 155 a Abs. 4 BBauG entsprochen habe. Sie sei inhaltlich insoweit falsch, als sie aussage, daß die Ausschlußfrist des § 155 a BBauG nicht gelte, wenn der Stadtdirektor den Ratsbeschluß vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet habe. Da die aus diesem Hinweis resultierende Fehlinformation dazu führen könne, daß ein Bürger in der Annahme, die Rüge eines Verstoßes gegen Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes sei nicht erforderlich, diese Rüge unterlassen habe, habe die Heilungswirkung nicht eintreten können.

5

Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen. Die Frage, welche Anforderungen an Heilungsbekanntmachungen zu stellen seien und ob diese hier erfüllt würden, sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Das Normenkontrollurteil weiche ferner von dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 6. Juli 1984 - 2 N 2/82 - (UPR 1985, 142) und dem anerkannten Rechtsgrundsatz ab, daß in dem Fall, daß beantragt werde, einen Teil einer Norm für ungültig zu erklären, die nicht beanstandeten Teile nur dann auf ihre Gültigkeit zu überprüfen seien, wenn sie mit dem angegriffenen in einem so engen und untrennbaren Zusammenhang ständen, daß auch sie von der Ungültigkeit erfaßt würden.

6

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

7

II.

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwar hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Beschwerde für zulässig und begründet angesehen und damit das Verfahren in die Entscheidungszuständigkeit der Besetzung mit fünf Richtern übergeleitet. In dieser Besetzung kommt der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nicht verletzt hat. An die Rechtsauffassung des Senats in der Besetzung mit drei Richtern ist der beschließende Senat nicht gebunden (BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 - BVerwGE 78, 305 <309>).

8

1.

Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, das Normenkontrollgericht hätte dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO die Frage vorlegen müssen, in welcher Weise eine Heilungsbekanntmachung nach § 155 a Abs. 4 BBauG 1979 mit einer Heilungsbekanntmachung nach Landesrecht (hier: § 4 Abs. 6 GO NW) zusammengefaßt werden dürfe und wann Ungenauigkeiten in der Bekanntmachung dazu führten, daß Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes entgegen § 155 a Abs. 1 BBauG 1979 beachtlich blieben. Hinsichtlich dieser Frage ist die Nichtvorlagebeschwerde unbegründet, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO hat.

9

Allerdings ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht deshalb zu verneinen, weil sie eine außer Kraft getretene Norm betrifft. Von der Auslegung des § 155 a Abs. 4 BBauG 1979 kann die Wirksamkeit einer Vielzahl alter Bebauungspläne abhängen. Zudem ist § 155 a Abs. 4 BBauG 1979 nicht ersatzlos entfallen, sondern durch die im wesentlichen identische Vorschrift des § 215 Abs. 2 BauGB ersetzt worden.

10

Der Frage kommt jedoch deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt. Aus dem Klammerzusatz in § 155 a Abs. 4 BBauG 1979 ergibt sich, daß die Bekanntmachung den Inhalt der Absätze 1 und 3 der Vorschrift enthalten muß. Das Bekanntmachungsgebot beruht auf dem Gedanken, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach rügelosem Fristablauf nur dann unbeachtlich werden kann, wenn die Öffentlichkeit zuvor auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verfahrensfehler und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Der in § 155 a Abs. 4 BBauG 1979 vorgesehene Hinweis ist deshalb Tatbestandsvoraussetzung für die Unbeachtlichkeit der in § 155 a Abs. 1 BBauG 1979 aufgeführten Rechtsverstoße. Ein Rügeverlust kann aber nur eintreten, wenn die durch die Bauleitplanung betroffenen Bürger bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, daß sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten. Dies setzt eine vollständige und unmißverständliche Heilungsbekanntmachung voraus. Es gelten dieselben Grundsätze, die für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO entwickelt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwGE 57, 188 <190>, m.w.N.).

11

Eine Bekanntmachung, welche die nach § 155 a BBauG 1979 gebotenen Hinweise mit weiteren Hinweisen, die eine landesrechtliche Heilungsvorschrift (hier: § 4 Abs. 6 GO NW) verlangt, zusammenfaßt, ist demgemäß zwar grundsätzlich zulässig. Sie darf jedoch keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung von Verfahrensrügen abzuhalten. Davon ist das Normenkontrollgericht übrigens auch zu Recht ausgegangen. Ein Hinweis, daß die Ausschlußfrist für Rügen nicht gelte, wenn der Stadtdirektor den Satzungs- und Beitrittsbeschluß vor Fristablauf beanstandet habe, steht im Widerspruch zu § 155 a Abs. 1 BBauG 1979. Der Hinweis ist auch generell geeignet, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans negativ Betroffenen zu veranlassen, von Verfahrensrügen abzusehen. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß die bloße Möglichkeit einer Beanstandung nach Gemeinderecht im Regelfall einen zur Rüge entschlossenen Bürger nicht davon abhalten wird, die Rüge auch tatsächlich zu erheben. Auszuschließen ist dies jedoch nicht. Insbesondere rechtsunkundige Bürger, die auch die Einzelheiten des konkreten Planaufstellungsverfahrens nicht kennen, können zu der Annahme verleitet werden, daß der Stadtdirektor die Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften noch überprüfen werde, so daß für eigenes Handeln kein Anlaß bestehe.

12

2.

Das Normenkontrollgericht hat auch nicht gegen § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es nicht verpflichtet, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht wegen einer Abweichung von dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 1984 - 2 N 2/82 - (UPR 1985, 142 = BRS 42 Nr. 31) vorzulegen. Denn seine Rechtsauffassung weicht nicht von der angegebenen Entscheidung ab. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes macht lediglich Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschränkung des Normenkontrollbegehrens. Es hält eine Beschränkung auf einzelne Festsetzungen (im entschiedenen Fall: auf die Ausweisung eines Spielplatzes) für zulässig, wenn sie nicht derart mit anderen Festsetzungen verknüpft oder in das Planganze hineingewoben sind, daß die Annahme gerechtfertigt wäre, daß ohne sie die Planung auch in anderen Bereichen oder gänzlich anders ausgefallen wäre. Davon geht auch das Normenkontrollgericht im vorliegenden Verfahren aus: Es hat den eingeschränkten Antrag der Antragstellerin für zulässig angesehen und hinsichtlich seines Umfanges darauf abgestellt, daß der im Antrag der Antragstellerin umschriebene Bereich - aber auch nur dieser - durch die auszubauende L.straße in einen unlösbaren Regelungszusammenhang gestellt werde.

13

Das Normenkontrollgericht hat ferner nicht den mit der Beschwerde formulierten Rechtssatz, "daß in dem Fall, daß beantragt wird, einen Teil einer Norm für ungültig zu erklären, die nicht beanstandeten Teile nur dann auf ihre Gültigkeit zu überprüfen sind, wenn sie mit dem angegriffenen in einem so engen und untrennbaren Zusammenhang stehen, daß auch sie von der Ungültigkeit erfaßt werden", in Zweifel gezogen. Es hat den Bebauungsplan Nr. 100 antragsgemäß für teilweise nichtig erklärt; dabei hat es ihn wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung zwar für insgesamt nichtig gehalten, eine unauflösbare Verknüpfung der für nichtig erklärten Festsetzungen mit dem übrigen Inhalt des Bebauungsplans aber seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Das Urteil des Normenkontrollgerichts beruht also nicht auf der Auffassung, daß der Bebauungsplan in seinem mittleren Teilbereich nichtig sei und daß diese Nichtigkeit auch die übrigen Bereiche erfasse, sondern umgekehrt auf der Rechtsansicht, daß der zur Überprüfung gestellte und einer selbständigen Beurteilung zugängliche Teil des Bebauungsplans nichtig sei, weil der gesamte Plan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei.

14

Die Nichtvorlagebeschwerde ist schließlich auch nicht begründet, soweit sie sinngemäß die Verletzung der Vorlagepflicht wegen der Frage rügt, ob bei einer auf einen abtrennbaren Teilbereich beschränkten Änderung eines Planentwurfs nach seiner (erstmaligen) Auslegung nach § 2 a Abs. 6 und 7 BBauG 1979 eine erneute Auslegung des gesamten Planentwurfs oder nur des geänderten Teilbereichs erforderlich war und ob eine Verletzung dieser Vorschriften bei der erneuten Auslegung zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans oder nur zur Nichtigkeit der Festsetzungen in diesem Teilbereich führt. Diese Rechtsfrage hat zwar grundsätzliche Bedeutung. Sie ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn das Normenkontrollgericht legt den Bebauungsplan Nr. 100 anders als die Beschwerde dahin aus, daß der Planbereich südlich der Bahnlinie nicht abgetrennt werden kann. Das Normenkontrollgericht führt aus, es könne dahingestellt bleiben, ob es Fälle gebe, in denen Teile der Planung nach der Offenlegung aufgegeben werden könnten, ohne daß für die Restplanung eine erneute Bürgerbeteiligung durchgeführt werden müßte; in Betracht komme eine derartige Verfahrensweise evtl. bei der Aufgabe von Teilplanungen, die ohne räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zu dem verbleibenden Plan ständen. Hier habe jedoch die Herausnahme eines Teilgebietes in das Planungskonzept auch für den Restplan eingegriffen. Da der nicht genehmigte Teil des Bebauungsplans die Gemeinschaftsstellplätze für das Plangebiet an der Nordseite der Annenstraße enthalten habe, habe diese Bebauung durch die Herausnahme der Stellplatzfläche die notwendigen Stellplätze verloren. Der Verlust der Stellplätze habe nicht nur die Ausweisung des MK-Gebietes beiderseits der Annenstraße in Frage gestellt, sondern berühre angesichts der Bedeutung, die das MK-Gebiet für die Planung des gesamten Stadtteilzentrums habe, die Grundzüge der Planung für den gesamten Bebauungsplan.

15

An diese auf der Auslegung von Ortsrecht beruhende Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts ist der Senat gebunden. Auf ihrer Grundlage würde sich keine im Vorlageverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage stellen. Denn wenn eine Planänderung die Grundzüge der Planung auch in den Bereichen, die von ihr nicht unmittelbar betroffen werden, berührt, so muß der gesamte Bebauungsplanentwurf erneut ausgelegt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 2 a Abs. 7 Satz 1 BBauG 1979, sondern auch aus dem allgemeinen Sinn des Auslegungsverfahrens. Das Auslegungsverfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG dient zum einen der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials für die Gemeinde. Zum anderen ist es seine Aufgabe, den von der Planung betroffenen Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte und Interessen schon vor der abschließenden Planungsentscheidung geltend zu machen und zu wahren (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, § 3 Rdnr. 3). Wird der Entwurf des Bebauungsplans nach der Auslegung geändert, so ist er grundsätzlich erneut auszulegen. Sofern die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden - aber auch nur dann -, kann allerdings statt dessen eine eingeschränkte Beteiligung durchgeführt werden (vgl. § 2 a Abs. 7 Satz 1 und 2 BBauG 1979). Beide Verfahren dienen vor allem dazu, den von der Entwurfsänderung erstmalig Betroffenen Gelegenheit zu geben, Anregungen und Bedenken vorzubringen. Auf die erstmalig Betroffenen darf aber weder das erneute Auslegungsverfahren noch das eingeschränkte Beteiligungsverfahren beschränkt werden. Da sich schon die Änderung einer einzelnen Festsetzung auf andere Festsetzungen auswirken kann, wäre eine Beteiligung allein der durch die geänderten Festsetzungen betroffenen Bürger regelmäßig ungeeignet, der soeben umschriebenen Funktion der Auslegung zu genügen. Dies gilt erst recht, wenn Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs nach der erstmaligen Auslegung die Grundzüge der Planung berühren. Eine so tiefgreifende Planänderung wird regelmäßig Auswirkungen auf sämtliche Grundstücke im Plangebiet haben, so daß im Regelfall nur eine erneute Auslegung des gesamten Planentwurfs geeignet ist, den Zweck des Offenlegungsverfahrens zu erfüllen.

16

Anders ist es nur, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, daß Änderungen des Planes in einem Teilbereich des Plangebiets den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können. In einem solchen Fall ist die Wiederholung des Auslegungsverfahrens für den gesamten Bebauungsplan nicht erforderlich. Für den von den Änderungen nicht betroffenen Teil des Plangebiets ist der Zweck des Offenlegungsverfahrens schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt. Insbesondere nötigt die Funktion des Auslegungsverfahrens nicht, auch den unveränderten Teil erneut auszulegen. Denn schon die erstmalige Auslegung des Entwurfs gab vor allem den Betroffenen Gelegenheit, ihre Wünsche und Bedenken abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert nur, daß die Bürger einmal die Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (so zutreffend VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 4. Mai 1972 - II 199/72 - BRS 25 Nr. 17; ebenso Brügelmann/Grauvogel, BBauG, 1983, § 2 a Rdnr. 65 a; Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, 1982, § 2 a Rdnr. 144).

17

Davon geht jetzt auch § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus. Zwar stellt er klar, daß nunmehr - sofern nicht § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB anwendbar ist - der gesamte Planentwurf erneut auszulegen ist, wenn er nachträglich geändert oder ergänzt wird. Bei der erneuten Auslegung kann jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, BauGB bestimmt werden, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Auch hier müssen aber formal unveränderte Festsetzungen als im Sinne der Vorschrift geändert gelten, wenn sie mit den Änderungen oder Ergänzungen zusammenhängen. Denn dann können sie eine veränderte Bedeutung erhalten. Wird beispielsweise eine bisher als Sackgasse geplante Straße in eine Durchgangsstraße verändert, so kann diese Änderung auch den nicht unmittelbar von ihr betroffenen Bürger belasten und ihn veranlassen, sich nunmehr gegen die gesamte Straßenplanung zu wenden. Bei der erneuten Auslegung dürfen also Bedenken und Anregungen nur insoweit ausgeschlossen werden, wie sie Festsetzungen betreffen, auf die sich die Änderungen nicht auswirken können. Soweit von den Änderungen dagegen Auswirkungen ausgehen, sind auch diese Auswirkungen abwägungsbeachtlich und müssen daher der Kritik im erneuten Auslegungsverfahren zugänglich bleiben (vgl. auch Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB, Leitfaden, 2. Aufl. 1988, Rdnr. 56).

18

Eine auf einen Teilbereich beschränkte erneute Auslegung nach § 2 a Abs. 7 BBauG 1979 wäre danach nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Änderungen oder Ergänzungen nur einen Teil des Plangebietes betreffen und auf andere Teilbereiche keine Auswirkungen haben können. Dies setzt voraus, daß die Teilbereiche räumlich und funktional voneinander abtrennbar sind. Eine Trennbarkeit ist etwa dann zu verneinen, wenn - wie hier im mittleren Teilbereich des zur Überprüfung gestellten Bebauungsplans Nr. 100 der Antragsgegnerin - die Änderung in der Herausnahme notwendiger Stellplatzflächen für ein Baugebiet besteht. Umgekehrt sind vor allem bei umfangreichen Bebauungsplänen keine Bedenken gegen die Abtrennung eines in sich geschlossenen Baugebiets von einem anderen Baugebiet ersichtlich, wenn beide Gebiete unabhängig voneinander geplant werden könnten, so daß sich die auf ein Teilgebiet beschränkte erneute Auslegung als - zulässige - Aufteilung des Plangebiets darstellt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Abtrennung nicht die Grundzüge der gesamten Planung berührt.

19

Ein Verfahrensfehler hinsichtlich der erneuten Auslegung eines Planentwurfs, der einen in dem beschriebenen Sinne abtrennbaren Teilbereich eines Bebauungsplans betrifft, führt regelmäßig nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Da er sich auf die Festsetzungen der anderen Teilbereiche nicht auswirken kann, könnte er nur dann den Plan insgesamt zu Fall bringen, wenn der Bebauungsplan mit seinem vom Verfahrensfehler nicht beeinflußten Teil für sich betrachtet keine den Anforderungen des § 1 BBauG/BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnte oder wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - DVBl. 1989, 1100 <1102>). Ob dies anzunehmen ist, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalles. In der Regel wird aber nur eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans in Betracht kommen. Denn eine Beschränkung der wiederholten Auslegung nach § 2 a Abs. 6 BBauG setzt gerade voraus, daß das Planungskonzept für den von der Änderung nicht betroffenen Teilbereich nicht berührt wird und daß der Teilplan als eigenständige Planung bestehen bleiben kann. Bei einer großflächigen Planung wird es im Zweifel dem Willen der Gemeinde entsprechen, daß der Bebauungsplan zumindest teilweise wirksam ist. Diese Grundsätze kommen aber dann nicht zum Tragen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grundzüge der Planung durch die Änderung im gesamten Plangebiet berührt werden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel