Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1989, Az.: BVerwG 4 C 36.86
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Ausdrücklicher Verzicht des Berechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 36.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 24.09.1985 - AZ: 7 K 775/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.04.1986 - AZ: 21a A 2508/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 84, 209 - 220
- BRS 50, 464 - 471
- BRS 1990, 464-471 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1990, 427-431 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 107-111
- DÖV 1990, 479-482 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 194-195 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ 1990, 464-467 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1990, 321-324
- UPR 1990, 216-219
- ZfBR 1990, 154-157
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt auch dann, wenn der Inhaber auf sie verzichtet.
- 2.
Die Nachbargemeinde wird in ihren Rechten verletzt, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB (§ 2 Abs. 4 BBauG) zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot mißachtet hat (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323).
Redaktioneller Leitsatz
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt analog § 18 BImSchG durch einen ausdrücklichen Verzicht des Berechtigten.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Hien und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1986 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 30. November 1984 und 5. März 1985 begehrt.
Wegen des Hilfsantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide wird das genannte Urteil geändert und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die klagende Stadt H. wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des beklagten Regierungspräsidenten A. vom 30. November 1984, die der Firma W. O. KG (Beigeladene zu 1) gestattet, auf dem zum Stadtgebiet der Stadt I. (Beigeladene zu 2) gehörenden Grundstück Gemarkung S. Flur 14 und 15, einen Schlachthof zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich um eine Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer wöchentlichen Schlachtkapazität von 4.000 Schweinen und 120 Stück Großvieh, eine Sanitätsschlachtanlage sowie eine Anlage zur Lagerung ungegerbter Tierhäute. Das Grundstück grenzt südöstlich an die Straße Im E. und südwestlich an die D.straße (K 16), die weiter westlich in die dort in Nord-Süd-Richtung verlaufenden L. Straße (K 15) einmündet. Südöstlich der Straße im E. beginnt das Stadtgebiet der Klägerin. Die K 16 überquert in östlicher Richtung die Stadtgrenze und führt in den Ortsteil H.-L. hinein, dessen Wohnbebauung zu dem geplanten Standort des Schlachthofes eine Entfernung von etwa 900 m aufweist. Die zwischen L. und der Stadtgrenze liegenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt und sind im Flächennutzungsplan der Klägerin entsprechend dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt I. der die angrenzenden Flächen ihres Stadtgebietes ursprünglich ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten hatte, stellt aufgrund einer am 12. August 1983 bekanntgemachten Änderung den geplanten Standort als Sonderbaufläche "Schlachthof" dar.
Die Einwendungen der Klägerin blieben ebenso erfolglos wie ihr Widerspruch, ihre Anfechtungsklage und ihre Berufung. Sie hat insgesamt im wesentlichen folgendes geltend gemacht:
Das Vorhaben stehe im Widerspruch zur Landes- und Gebietsentwicklungsplanung und sei mit den Prinzipien der geordneten Bauleitplanung und des funktionsgerechten Städtebaus nicht vereinbar. Der vorgesehene Standort liege in den bisher relativ wenig in Anspruch genommenen zusammenhängenden Freiräumen außerhalb der Siedlungsachsen und Siedlungsbänder. An dem vorgesehenen Standort werde der Schlachthof ein Fremdkörper in der freien Landschaft sein. Auch sei der Standort mit den Belangen des Immissionsschutzes nicht vereinbar. Von den Auswirkungen des Schlachthofes wären insbesondere die in der Hauptwindrichtung liegenden Ortschaften H.-L. und H.-S. sowie die Wohnbebauung an der K 16 betroffen. In diesem Bereich seien schon jetzt neben der hohen Verkehrsbelastung starke Geruchsbelästigungen durch die Kläranlage und Lärmbelästigungen durch einen Schießstand zu verzeichnen. Eine weitere Belastung durch den geplanten Schlachthof sei unvertretbar. Zudem müßten die nach dem Abstandserlaß vom 9. Juni 1902 - MBl. NW S. 1376 - vorgesehenen Abstandsflächen in ihrer gesamten Ausdehnung im Gebiet der Stadt I. angesetzt werden. Die Ausdehnung der Abstandsflächen über die Stadtgrenze hinaus führe zu aufgezwungenen Nutzungseinschränkungen in dem betroffenen Bereich und stelle daher einen unzulässigen Eingriff in ihre - der Klägerin - Planungshoheit dar. Die Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der Planungshoheit von Nachbargemeinden zwinge im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung bei grenzüberschreitenden Maßnahmen zu dem Nachweis, daß die beabsichtigten Planungen nicht im eigenen Planbereich ohne Beeinträchtigungen der Nachbargemeinde realisierbar seien. Die Stadt I. verfüge über ausreichende gewerbliche Bauflächen, um den Schlachthof anderweitig unterbringen zu können. Neben der allgemeinen Verpflichtung des Abstimmungs- und Abwägungsgebots nach § 2 Abs. 4 BBauG habe ihr - der Klägerin - gegenüber eine besondere Verpflichtung der Beigeladenen zu 2 bestanden, die diese treuwidrig verletzt habe. Die Beigeladene zu 2 sei der ursprünglich von ihr - der Klägerin - im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans verfolgten Absicht, im Bereich von H.-L. Gewerbeflächen auszuweisen, seinerzeit unter Hinweis auf die Freiraumfunktion dieses Bereichs entgegengetreten. Sie - die Klägerin - habe diese Einwendungen als berechtigt anerkannt und im Vertrauen auf deren Endgültigkeit und Fortdauer ihre damaligen Planungsabsichten aufgegeben. Heute müsse sie sich durch die von dem Beklagten genehmigten Planungsabsichten der Beigeladenen zu 2 getäuscht fühlen, so daß sie hiergegen den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erhebe. Der vorgesehene Standort des Schlachthofes und planungsrechtlich nicht ausschließbare Erweiterungen der industriellen und gewerblichen Nutzung dieses Bereichs störten und behinderten sie zudem in einer langfristigen Entwicklungsplanung hinsichtlich einer zukünftigen Bauflächenausweisung im bereits vorhandenen Wohnbereich Landhausen, die nur in Richtung des geplanten Standortes erfolgen könne.
Das Vorhaben sei zudem bauplanungsrechtlich unzulässig. Als "sonstiges Vorhaben im Außenbereich" sei der Schlachthof nur genehmigungsfähig, wenn keine "öffentlichen Belange" entgegenstünden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei aber gegeben, weil das Vorhaben den Darstellungen eines rechtmäßigen Flächennutzungsplans widerspreche. Die am 12. August 1983 bekanntgemachte Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt I. sei rechtswidrig. Denn sie verstoße in verschiedener Hinsicht gegen das Abwägungsgebot, das im Abstimmungsverfahren gemäß § 2 Abs. 4 BBauG auch die Belange der Nachbargemeinde schützen solle. Darüber hinaus stehe dem Vorhaben ein öffentlicher Belang deswegen entgegen, weil es nach Größe und Umfang sowie seinen Auswirkungen auf die Umgebung ohne eine verbindliche Bauleitplanung nicht angemessen durchgeführt werden könne.
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegengetreten:
Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BBauG genehmigungsfähig, weil öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG nicht beeinträchtigt würden. Das Planverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2 sowie das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hätten die Koordinierung aller standortrelevanten Belange ermöglicht. Eine weitere Bauleitplanung (Bebauungsplan) sei nicht mehr erforderlich. Selbst eine Nichtbeachtung des materiellen Abwägungsgebotes nach § 2 Abs. 4 BBauG durch die Nachbargemeinde würde allein nicht ausreichen, um eine Rechtsverletzung der Klägerin zu bewirken. Die genannte Vorschrift begründe kein allgemeines Planabwägungsrecht auf Berücksichtigung jedweder gemeindlicher Interessen. Die Klägerin sei deshalb grundsätzlich nicht davor geschützt, daß sich ihr eigenes örtliches Abwägungsmaterial durch eine Änderung der Bauleitplanung einer benachbarten Gemeinde ändere. Eine Verletzung der Planungshoheit komme daher nur in Betracht, wenn die Planung der Nachbargemeinde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf konkrete Planungen oder Planvorstellungen habe. Planungsrechtlich relevante Belange der Klägerin in diesem Sinne würden durch die Änderung des Flächennutzungsplans seitens der Beigeladenen zu 2 nicht berührt. Die sich aus dem Abstandserlaß ergebenden Schutzzonen seien nicht von einer Bebauung freizuhaltende Schutzflächen.
Die von der Beigeladenen zu 1 vorgesehenen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung und die in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen gewährleisteten, daß erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Gerüche, in der Wohnnachbarschaft nicht aufträten. Eine Beeinträchtigung der Forst- und Landwirtschaft 2 dem Hoheitsbereich der Klägerin sei auszuschließen. Etwaige Bedenken wegen der Lage des Vorhabens im Außenbereich hätten zurückgestellt werden können, weil im Bereich des geplanten Standortes durch Elektrizitätsleitungen, das Umspannwerk, die Schießanlage, die Kläranlage, die Schlammteiche und das ausgebaute Straßennetz ohnehin eine Beeinträchtigung der Landschaft vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30. November 19841 betreffend die Errichtung eines Schlachthofes, einer Sanitätsschlachtanlage und einer Anlage zur Lagerung ungegerbter Tierhäute in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 1985 aufzuheben,
als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 17. April 1986die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe nämlich in hinreichender Weise geltend gemacht, daß zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2 eine Übereinkunft bestanden habe, das Gebiet zwischen den Ortslagen I.-G. und H.-L. als "Freiraum" zu erhalten. Diese planerische Vorstellung werde durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 zunichtegemacht.
Die Klage bleibe jedoch in der Sache erfolglos. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, daß bei der Genehmigungserteilung öffentliche Belange beachtet würden, die nicht Ausfluß ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts seien. Damit erwiesen sich alle Darlegungen als nicht entscheidungserheblich, mit denen die Klägerin nicht in der einen oder anderen Weise eine Verletzung ihrer Planungshoheit rüge. Dies gelte etwa für den Vortrag, der Standort des Vorhabens sei mit den Belangen des Immissionsschutzes nicht vereinbar, weil die Ortschaften H.-L. und H.-S. sowie die Wohnbebauung an der K 16 von unzumutbaren Immissionen betroffen seien. Dies gelte auch für Belästigungen, die etwa aus einer Zunahme des Straßenverkehrs erwachsen könnten. Ebensowenig sei es Sache der Gemeinden, generell den Vollzug der zum Schutz der Natur und Umwelt erlassenen Vorschriften zu überwachen. Selbst wenn der Schlachthof als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG einzuordnen sein sollte, könne die Klägerin das Planungserfordernis im vorliegenden fall nicht als eigenen öffentlichen Belang geltend machen. Aus § 2 Abs. 4 BBauG ergäben sich zwar klagefähige Rechte in dem Sinne, daß die benachbarten Gemeinden Eingriffe in ihre Planungshoheit abwehren könnten. Der Vorschrift sei aber nichts dafür zu entnehmen, daß sich im Zuge der Bauleitplanung der Rechtskreis der benachbarten Gemeinden mit der Folge erweitere, daß sie aus den Darstellungen und Festsetzungen der abgestimmten Bauleitpläne einklagbare Rechtspositionen erwerben könnten.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß die Klägerin und die Beigeladene zu 2 ursprünglich darin übereingestimmt hätten, das Gebiet zwischen den Ortslagen I.-G. und H.-L. als "Freiraum" zu erhalten, führe ebenfalls nicht dazu, der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung des Schlachthofes zuzubilligen. Es sei nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß die Beigeladene zu 2 ausnahmsweise sich einseitig einer künftigen Restriktion ihrer Planungshoheit habe unterwerfen wollen. Eine derartige Vereinbarung hätte der Billigung durch die Gemeindevertretungen bedurft, weil nur sie über die Ausübung der Planungshoheit wirksam disponieren könnten.
Die Klägerin könne Abwehrrechte gegen die angefochtene Genehmigung schließlich auch nicht unmittelbar aus ihrer Planungshoheit als öffentlichem Belang im Sinne des § 35 BBauG herleiten. Für das betroffene Gebiet liege keine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vor; zum anderen sei die Störung dieser Planung durch die fremde Planung nicht "nachhaltig", d.h. sie habe nicht unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planung der Klägerin. Aus der Darstellung ihres Flächennutzungsplans sei lediglich zu entnehmen, daß die Klägerin das in Rede stehende Gebiet der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten wolle. Diese Darstellung besage nichts anderes, als daß die Flächen von der allgemeinen Bebauung freigehalten werden sollten. Dieses Ziel ebenso wie die landwirtschaftliche Nutzung selbst würden durch das genehmigte Vorhaben aber nicht nennenswert berührt.
Dem Vorbringen der Klägerin, sie beabsichtige den Wohnbereich von H.-L. in Richtung auf den Schlachthofstandort zu erweitern, sei nicht zu entnehmen, daß bereits eine entsprechende, hinreichend konkretisierte Planungsvorstellung bestehe. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß sie für das betreffende Gebiet eine Änderung ihrer Bauleitplanung beschlossen habe. Sie mache vielmehr lediglich geltend, daß in ihrem Planungsbereich alle weiteren für eine Wohnbebauung in Frage kommenden wesentlichen Freiflächen mit überregionalen Nutzungsvorgaben und Fachplanungen belegt seien, so daß eine zukünftige Bauflächenausweisung nur in Richtung auf den geplanten Schlachthofstandort erfolgen könne. Dies besage aber nichts anderes, als daß sich die Klägerin eine Planungsmöglichkeit offenhalten wolle, von der sie bisher keine konkreten Vorstellungen habe.
Die Klägerin hat die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der beklagte Regierungspräsident hat eine Erklärung der beigeladenen, aber im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Firma W. O. vom 13. August 1987 vorgelegt, mit der der Inhaber mitgeteilt hat, daß er auf die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Schlachthofes in I. verzichte und sein Einverständnis zur Aufhebung derselben gebe.
Die Klägerin hält an ihrem Hauptantrag fest und beantragt zusätzlich hilfsweise,
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 30. November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 1985 rechtswidrig war.
Der beklagte Regierungspräsident und die Beigeladene zu 2 beantragen
die Zurückweisung der Revision.
Sie verteidigen das Berufungsurteil.
II.
Die Revision führt wegen des Hilfsantrages zur Änderung des Berufungsurteils und zur Zurüekverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.
1.
Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides für einen Schlachthof im Grenzgebiet der benachbarten Gemeinde I. beantragt hat, ist zulässig erhoben worden. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin geltend gemacht habe, durch diesen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihr Vorbringen, daß das Vorhaben zwischen den beteiligten Gemeinden nicht hinreichend abgestimmt worden sei (§ 2 Abs. 4 BBauG), ist dazu hier schon deshalb geeignet, weil die Klägerin geltend macht, es habe zwischen ihr und der Beigeladenen zu 2 eine Übereinkunft bestanden, das Gebiet als Freiraum zu erhalten.
Nachdem jedoch die Beigeladene zu 1 auf die Genehmigung verzichtet hat, ist für die Anfechtungsklage (Hauptantrag) das Rechtsschutzinteresse entfallen. Denn dieser Verzicht hat auch ohne ausdrückliche Aufhebungsverfügung des beklagten Regierungspräsidenten bewirkt, daß die Genehmigung erloschen ist.
Zwar ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich auf die Anlage bezogen, so daß etwa der spätere Betreiber nicht mit dem Antragsteller identisch sein muß. Speziell für das Erlöschen der Genehmigung benennt jedoch § 10 BImSchG Gründe, die unmittelbar an das Verhalten des Betreibers anknüpfen. Danach erlischt die Genehmigung, wenn innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (Abs. 1); die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird (Abs. 2). Damit sind aber die Gründe des Erlöschens einer solchen Genehmigung nicht abschließend aufgeführt. Außerdem kommt das Erlöschen durch Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 12 Abs. 1 BImSchG), durch Befristung (§ 12 Abs. 2 und 3 BImSchG) und durch Widerruf (§ 12 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 3, § 21 BImSchG) in Betracht. Nach der im Schrifttum vorherrschenden Rechtsauffassung erlischt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch dann, wenn der Inhaber auf sie verzichtet (vgl. die Kommentierungen zum BImSchG von Feldhaus, § 18 II. 2; Jarass, § 18 Anm. 9 und Stich/Porger, § 18 Rn. 11; vgl. jedoch auch Ule/Laubinger, Bundesimmissionsschutzgesetz § 18 Rn. B 17: Der Verzicht habe rechtsgestaltende Wirkung). Einem behördlichen Bescheid, der die Genehmigung entsprechend dem erklärten Verzicht aufhebe oder beschränke, kommt danach lediglich deklaratorische Bedeutung zu (so Feldhaus, BImSchG § 18 II 2<S. 4>). Der Senat folgt der im Schrifttum vorherrschenden Rechtsauffassung. Der auf die Anlage bezogene (dingliche) Charakter der Genehmigung steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn auch in den Fällen, in denen § 18 BImSchG das Erlöschen der Genehmigung ausdrücklich normiert hat, tritt die Rechtsfolge unmittelbar durch das Verhalten des Betreibers ein. Er ist es, der mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage nicht fristgemäß beginnt oder diese während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betreibt. Auch in diesen Fällen "verzichtet" der Berechtigte auf die Ausnutzung der Genehmigung. Der ausdrückliche Verzicht des Berechtigten unterscheidet sich deswegen von den im Gesetz genannten Tatbeständen des Erlöschens der Genehmigung im wesentlichen nur dadurch, daß nicht erst aus dem Verhalten des Betreibers Rückschlüsse auf sein Desinteresse zu ziehen sind, sondern daß dieses ausdrücklich erklärt wird. Es bleibt daher im System der gesetzlichen Regelung und trägt dem sachlichen Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, wenn in einer analogen Anwendung des § 18 BImSchG auch der Verzicht auf die Genehmigung als Erlöschensgrund angesehen wird. - Wenngleich also die Verzichtserklärung des Berechtigten ausreicht und daher eine ausdrückliche Aufhebung der Genehmigung rechtlich nicht erforderlich ist, kann es doch zweckmäßig sein, daß die Genehmigungsbehörde die Änderung der Rechtslage gleichermaßen wie die Erteilung der Genehmigung bekanntgibt (vgl. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG), um dies gegenüber allen, die es angeht, klarzustellen.
Das Erlöschen der Genehmigung während des Revisionsverfahrens durch die Verzichtserklärung der Beigeladenen zu 1 vom 13. August 1987 hat die Klägerin trotz entsprechender Hinweise des Senats nicht zum Anlaß genommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären. Sie hat vielmehr an ihrem Antrag auf Aufhebung der Genehmigung (als Hauptantrag) festgehalten. Damit Kann sie, weil mit dem Erlöschen der Genehmigung das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Aufhebung entfallen und die Klage damit unzulässig geworden ist, keinen Erfolg haben. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig und daher die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO).
2.
Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, daß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig war, trägt der Erledigung der Hauptsache Rechnung und ist auch im übrigen zulässig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, weil das Vorhaben nach den Erklärungen des beklagten Regierungspräsidenten und der Beigeladenen zu 2 mit einem arideren Betreiber verwirklicht werden soll. Da es auf die persönlichen Umstände des Betreibers nicht ankommt, ist damit zu rechnen, daß der Beklagte - freilich nach einem erneuten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - die Genehmigung abermals erteilen wird, sofern nicht das Gericht die Rechtswidrigkeit schon der früheren Genehmigung feststellt.
Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch die angefochtene Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die von ihm dazu angeführten Gründe sind mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes, des Schutzes von Natur und Umwelt sowie des Schutzes vor Belästigungen durch den Straßenverkehr nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind, sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinde kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht. Die natürliche Eigenart der Landschaft und die Erhaltung eines Erholungsgebietes oder generell eines Freiraumes sind zwar öffentliche Belange, die gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BBauG vor Beeinträchtigungen zu schützen sind. Dies verschafft der Gemeinde aber nicht ohne weiteres Abwehrrechte gegen Bauvorhaben auf dem Gebiet der Nachbargemeinde.
Auszuschließen sind ferner die von der Klägerin geltend gemachten Belange der Raumordnung und Landesplanung. Aus den Darlegungen der Revision folgt nicht, daß etwa in dem Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirks A. oder in dem Entwurf des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung für die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans III. konkrete Festlegungen zugunsten der Klägerin enthalten seien. Anders wäre die Rechtslage möglicherweise zu beurteilen, wenn eine Gemeinde nach dem Planungsziel eines Landesentwicklungsplans etwa als Mittelzentrum auszubauen ist und die in der Nachbargemeinde genehmigte Bebauung dem entgegenwirkt (so VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18. Juni 1976 - III 680/06 - BauR 1976, 314 <343>). Von solchen oder ähnlichen Begünstigungen der Klägerin kann hier jedoch nicht die Rede sein.
Das Berufungsurteil beruht ferner auf der Rechtsauffassung, daß sich aus § 2 Abs. 4 BBauG zwar klagfähige Abwehrrechte der Nachbargemeinde gegen Eingriffe in ihre Planungshoheit ergäben, daß sich aber der Rechtskreis der benachbarten Gemeinden im Zuge der Bauleitplanung nicht mit der Folge erweitere, daß sie aus den Darstellungen und Festsetzungen abgestimmter Bauleitpläne einklagbare Rechtspositionen erwerben könnten. Dabei hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß das interkommunale Abstimmungsgebot beim Fehlen abgestimmter Bauleitpläne unmittelbar ein Abwehrrecht gegen einzelne Vorhaben begründen kann. Insoweit verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht. Ob freilich bei richtigem rechtlichen Ausgangspunkt festzustellen ist, daß die Genehmigung rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat, hängt von weiteren tatsächlichen Feststellungen ab, die das Berufungsgericht vorzunehmen hat. Deshalb ist die Sache wegen des Hilfsantrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dazu ist im einzelnen auszuführen:
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt gemäß § 13 Abs. 1 BImSchG andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein. Eingeschlossen ist insbesondere - und so auch hier - die erforderliche Baugenehmigung. Deshalb durfte die angefochtene Genehmigung gemäß § 6 Nr. 2 BImSchG nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben die baurechtlichen Anforderungen erfüllt. Bauplanungsrechtlich waren im vorliegenden Fall gemäß § 29 BBauG die §§ 30 bis 37 BBauG zu beachten. Einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung hatte die Klägerin aber nur dann, wenn die Genehmigung nicht nur objektiv gegen das Bauplanungsrecht verstieß, sondern zugleich auch Rechte der Klägerin verletzte. Als möglicherweise verletztes Recht der Klägerin kommt hier ihre Planungshoheit in Betracht, wie sie für den vorliegenden Zusammenhang in dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 4 BBauG (nunmehr § 2 Abs. 2 BauGB) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat.
Vorauszuschicken ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Planungshoheit der Gemeinde das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet umfaßt. Die Gemeinden können sich deshalb gegen Fachplanungen auf ihrem eigenen Gemeindegebiet wehren, insbesondere sich auf das Gebiet der Koordination unter mehreren hoheitlichen Planungsträgern berufen, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung, die allerdings noch nicht verbindlich zu sein braucht, vorliegt und die Störung nachhaltig ist, d.h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung hat, oder wenn ein großräumiges Vorhaben der Fachplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106>[BVerwG 16.12.1988 - 4 C 40/86] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 <132>[BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]). Nach denselben Grundsätzen können sie sich auch gegen Vorhaben der Fachplanung außerhalb ihres Gemeindegebietes wehren, sofern von ihnen derartige Auswirkungen auf ihre eigene gemeindliche Planung ausgehen.
Weitergehende Rechte ergeben sich jedoch aus dem - im vorliegenden Fall allein in Rede stehenden - interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 4 BBauG: Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sollen aufeinander abgestimmt werden; nach § 2 Abs. 2 BauGB sind sie nunmehr aufeinander abzustimmen. Auch dieses Gebot ist gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit; denn diese schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen (BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323). Das interkommunale Abstimmungsgebot verleiht der betroffenen Gemeinde aber gegenüber den sich auf ihr Gebiet auswirkenden Planungen der Wachbargemeinde eine stärkere Rechtsposition, als sie ihr gegenüber Fachplanungen auf ihrem Gebiet aufgrund einer Berufung auf die Planungshoheit zusteht. Denn anders als den gemäß § 38 BBauG/BauGB privilegierten Trägern der Fachplanung steht die Gemeinde der Nachbargemeinde mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber. Dem trägt das interkommunale Abstimmungsgebot in spezieller Weise Rechnung.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. September 1972 (a.a.O.) entschieden, daß § 2 Abs. 4 BBauG zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch auf Abstimmung begründet, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbargemeinde gerichtet ist. § 2 Abs. U BBauG muß - so hat der Senat (a.a.O., S. 331) dazu ausgeführt - erweiternd dahin ausgelegt werden, daß es einer (materiellen) Abstimmung - unabhängig davon, ob in der Nachbargemeinde bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen - immer dann bedarf, wenn "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" in Betracht kommen. Richtung und Gehalt des Abstimmungsvorgangs ergeben sich aus den Maßstäben des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG 1960 (jetzt: § 1 Abs. 5 BauGB). Insbesondere ist bei der Abstimmung das Gebot der sachgerechten Abwägung widerstreitender nachbarlicher Belange zu beachten; auf schutzwürdige Interessen der benachbarten Gemeinde ist Rücksicht zu nehmen. Dabei geht es in § 2 Abs. 4 BBauG (§ 2 Abs. 2 BauGß) nicht um die formelle (verfahrensmäßige) Seite der Abstimmung; diese ist Gegenstand des § 2 Abs. 5 BBauG (§ 4 BauGB). Gemeint ist vielmehr die materielle Abstimmung, das Abgestimmtsein als Zustand (BVerwGE 40, 323 <328>[BVerwG 08.09.1972 - IV C 17/71]).
An dieser Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches festzuhalten. Der Gesetzgeber hat nämlich das Anliegen einer sachgerechten zwischengemeindlichen Zusammenarbeit bekräftigt. Diese kann in unterschiedlicher Weise ausgeprägt und mit stärkeren oder weniger starken rechtlichen Bindungen versehen sein. Gegenüber der gemeinsamen Flächennutzungsplanung (§ 204 BauGB), einem Planungsverband (§ 205 BauGB) oder gar der Übertragung der Planungshoheit auf sonstige Verbände oder auf eine Gebietskörperschaft (§ 203 Abs. 1 und 2 BauGB) ist die gemeindenachbarliche Abstimmungspflicht allerdings die schwächste Ausprägung des zwischengemeindlichen Nachbarschaftsverhälntisses (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn. 14). Rechtliche Bindungen zwischen den benachbarten Gemeinden bestehen jedoch auch im Regelfall der jeweils eigenständigen Bauleitplanung. Dies wird dadurch deutlich, daß der Gesetzgeber die frühere Sollvorschrift des § 2 Abs. 4 BBauG nunmehr dahingehend gefaßt hat, daß gemäß § 2 Abs. 2 BauGB Bauleitpläne benachbarter Gemeinden ausnahmslos aufeinander abzustimmen sind. übrigens hat der Senat schon in seinem Urteil vom 8. September 1972 (a.a.O., S. 330) ausgeführt, daß § 2 Abs. 4 BBauG - trotz der damaligen Fassung als "Soll-Vorschrift" - keineswegs eine bei ihrer Verletzung sanktionslose Ordnungsvorschrift sei. Die Gemeinden sind also nicht auf die Einhaltung der genannten stärkeren Formen einer gemeinsamen zwischengemeindlichen Zusammenarbeit angewiesen, um überhaupt rechtlichen Schutz im zwischengemeindlichen Nachbarschaftsverhältnis zu erlangen.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 BauGB (§ 2 Abs. 4 BBauG) gilt die materielle Abstimmungspflicht benachbarter Gemeinden für die Bauleitpläne. Sowohl der Flächennutzungsplan als auch Bebauungspläne, die unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde haben können, müssen mit ihr materiell abgestimmt sein. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, daß die 1983 erfolgte Änderung des Flächennutzungsplans, mit der das fragliche Grundstück als "Sonderbaufläche Schlachthof" dargestellt worden ist, gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstößt. Diese Änderung des Flächennutzungsplans liegt auch der von der Klägerin angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des beklagten Regierungspräsidenten zugrunde; denn diese Genehmigung schließt - wie bereits erwähnt - nach § 13 BImSchG u.a. auch die baurechtliche Genehmigung ein, die ihrerseits auch die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 29 ff. BBauG/BauGB - hier nach §§ 36 Abs. 1, 35 Abs. 2 und 3 BBauG - umfaßt. Daß sich sowohl die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als auch das Einvernehmen der beigeladenen Stadt auf die Änderung des Flächennutzungsplans stützen, liegt schon deswegen auf der Hand, weil die bis 1983 bestehende Darstellung des in Rede stehenden räumlichen Bereichs als "Fläche für die Landwirtschaft" einer Nutzung des Grundstücks für Zwecke des Schlachthofs ohne weiteres entgegengestanden hätte (vgl. § 35 Abs. 3 erster Spiegelstrich BBauG/BauGB); denn Anhaltspunkte für eine Privilegierung sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbar.
Heben das Einvernehmen der beklagten Stadt und die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung folglich tragend auf die Darstellung des Flächennutzungsplans "Sonderbaufläche Schlachthof" ab, so ist streitentscheidend, ob die von der beigeladenen Stadt Iserlohn in Ausübung ihrer Planungshoheit getroffenen Maßnahmen - nämlich zum einen die Änderung des Flächennutzungsplans und zum anderen die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens, das beim Fehlen eines Bebauungsplans die an sich grundsätzlich gebotene und abzustimmende verbindliche Bauleitplanung der Gemeinde ersetzt - das die Klägerin schützende interkommunale Abstimmungsgebot verletzen. Sofern von dem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde ausgehen können, muß die Standortgemeinde auch deren Interesse bei der Erteilung des Einvernehmens berücksichtigen. Ob dann, wenn eine Gemeinde von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung absieht, um der nach § 2 Abs. 4 BBauG/§ 2 Abs. 2 BauGB gebotenen Abstimmung auszuweichen, die betroffene Nachbargemeinde erfolgreich geltend machen kann, schon in dieser "Umgehung" des Abstimmungsgebots liege eine Verletzung des § 2 Abs. 4 BBauG/§ 2 Abs. 2 BauGB (vgl. dazu Schrödter, BBauG-Komm., 4. Aufl. 1980, § 2 Rn. 4), kann hier offenbleiben.
Ob die Planung eines Schlachthofs auf einem Grundstück unmittelbar an der Gemeindegrenze der Klägerin durch die Beigeladene zu 2 den materiellen Anforderungen des § 2 Abs. 4 BBauG entsprach, hat das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ansatz her folgerichtig - nicht geprüft. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nur, daß die Beigeladene zu 2 im Jahre 1983 ihren Flächennutzungsplan geändert und das fragliche Grundstück als "Sonderbaufläche Schlachthof" dargestellt hat. Offen ist aber schon, ob eine hinreichende formelle Abstimmung (nach § 2 Abs. 5 BBauG) mit der Klägerin vorgenommen worden ist. Vor allem bedarf es der Klärung, ob eine derartige Planung, wie sie dann später mit der Einvernehmenserklärung der Beigeladenen zu 2 nach den §§ 36 Abs. 1, 35 BBauG in Verbindung mit §§ 13, 6 Nr. 2 BImSchG für ein einzelnes Vorhaben wirksam geworden ist, einer gerechten Interessenabwägung entspricht.
Kern der interkommunalen Abstimmungspflicht ist eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der Nachbargemeinde. Insoweit kommt es in erster Linie auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage an, welche Immissionen vom Schlachthof zu erwarten sind un in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dem Gemeindegebiet der Klägerin auswirken werden, ferner ob die Immissionen - wie die Beigeladene zu 2 vorgebracht hat - durch Auflagen und Nebenbestimmungen in zumutbaren Grenzen gehalten werden können. Sollten nachteilige Immissionen nicht auszuschließen sein, kann es für das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Klägerin erheblich sein, ob der Schlachthof in angemessener Weise und ohne eine Beeinträchtigung anderer - wie die Klägerin geltend macht - auch an einer anderen Stelle im Gebiet der Stadt I. errichtet werden könnte.
Im Rahmen einer die Interessen beider Gemeinden gerecht berücksichtigenden und auf eine Abstimmung der Planungen gerichteten Abwägung kann ferner nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts früher im fraglichen Bereich mit ihrer eigenen Bauleitplanung nach den Planungsvorstellungen der Beigeladenen zu 2 gerichtet hat. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Klägerin und die Beigeladene zu 2 ursprünglich darüber übereingestimmt hätten, das Gebiet zwischen den Ortslagen I. G. und H.-L. als "Freiraum" zu erhalten. Der dafür maßgebliche Grund sei gewesen, daß seinerzeit die Beigeladene zu 2 Wert auf die Erhaltung des letzten noch verbleibenden zusammenhängenden landschaftlichen Freiraumes gelegt habe, der für die Qualität der überörtlichen Siedlungsstruktur langfristig von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ferner stehe fest, daß die Klägerin daraufhin von der in Aussicht genommenen Darstellung einer Gewerbefläche in ihrem Flächennutzungsplan Abstand genommen habe. Das Berufungsgericht hat diesen Vorgängen keine rechtliche Bedeutung beigemessen, weil damit eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden nicht zustande gekommen sei. Letzteres mag zwar zutreffen; insbesondere ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß eine derartige Vereinbarung der Billigung durch die Gemeindevertretung bedurft hätte, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Beigeladene zu 2 das damalige Verhalten der Klägerin nicht zumindest in ihre Abwägung einzubeziehen hatte. Wegen der genannten Absprachen und insbesondere wegen des Einlenkens der Klägerin auf die Interessen der Beigeladenen zu 2, "den letzten noch verbleibenden zusammenhängenden landschaftlichen Freiraum zu erhalten", war die Beigeladene zu 2 in besonderem Maße gehalten, ihre den widersprechenden Planungen mit den Belangen der Klägerin inhaltlich abzustimmen. Diese durften angesichts der bezeichneten Vorgänge und Absprachen nicht ohne eine deren Gewicht entsprechende Rücksichtnahme zurückgestellt werden. Das Ergebnis der Abwägung wäre wegen mangelnden Abgestimmtseins insbesondere bedenklich, wenn die von der Beigeladenen zu 2 für diesen Standort des Schlachthofs geltend gemachten Interessen erkennbar geringer wären als die Belange der Klägerin, die durch die genannten Absprachen besonders bekräftigt worden sind.
Im übrigen können für die Entscheidung, ob die Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2 sowie ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben der Errichtung eines Schlachthofes im Sinne des § 2 Abs. 4 BBauG "abgestimmt" ist, weitere Umstände von Bedeutung sein. Dazu gehören etwa die planerische Darstellung und die tatsächliche Bebauung des Grenzbereichs auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde. Abwägungsbeachtlich sind insoweit nicht nur geplante Wohngebiete, die künftig zu realisieren sind, sondern auch die nach der Realisierung des Plans vorhandenen Wohngebiete. Das folgt ohne weiteres aus dem Zweck dieses Schutzes, der nicht auf die Weiterentwicklung der städtebaulichen Nutzung beschränkt ist, sondern auch die planerische Verwirklichung sowie deren Fortbestand umfaßt (vgl. BVerwGE 74, 124 <132>[BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]; 80, 7 <15>[BVerwG 30.06.1988 - 2 C 3/88]; ebenso Bayer. VGH, Urteil vom 4. September 1984 - 1 B 82 A 439 - NVwZ 1985, 837 <839>[VGH Bayern 04.09.1984 - 1 B 439/82 A]). Ferner können von Bedeutung sein der Wert des Grenzbereichs als Erholungslandschaft, etwaige Planungsabsichten der Gemeinde für diesen Bereich sowie die Frage, ob es sich um den letzten Bereich innerhalb der Gemeinde handelt, der für eine weitere bauliche Entwicklung geeignet ist. Dem Schutz der Nachbargemeinde vor der Blockierung oder Aushöhlung ihrer letzten Planungsmöglichkeiten durch Maßnahmen anderer Hoheitsträger kommt generell große Bedeutung zu; dies muß die planende Gemeinde berücksichtigen. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, zu diesen Fragen nähere Hinweise für die weitere Behandlung der Sache zu geben.
Wegen des Hilfsantrages kann nach alledem eine abschließende Entscheidung weder zugunsten noch zum Nachteil der Revision erfolgen. Insoweit ist die Zurückverweisung der Sache zwecks weiterer Aufklärung entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsrechtsstreits insgesamt kann im vorliegenden Fall erst nach der Schlußentscheidung erfolgen. Zwar ist die Klägerin mit ihrem Hauptantrag schon jetzt endgültig unterlegen. Sollte sie aber mit dem Hilfsantrag letztlich durchdringen, könnten die Kosten den anderen Beteiligten dennoch ganz auferlegt werden, wenn die Klägerin insgesamt nur zu einem geringen Teil unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Das läßt sich zur Zeit nicht ausschließen. Denn letztlich wird hier um die Genehmigungsfähigkeit der Anlage gestritten, wobei es nach Lage der Dinge für die Realisierung des Vorhabens nicht wesentlich darauf ankommt, ob die Rechtmäßigkeit der Genehmigung auf der Grundlage des Haupt- oder des Hilfsantrages gerichtlich geklärt wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Sommer
Hien
Dr. Lemmel