Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1988, Az.: BVerwG 2 C 3.88
Beamtenrecht; Verkehrsunfall; Dienstunfall; Bewußtseinsstörung; Ohnmacht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 3.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 11.04.1986 - AZ: 5 A 232/84
- OVG Berlin - 27.10.1987 - AZ: 4 B 119/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 80, 4 - 7
- DVBl 1988, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 184 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 159 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 149 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1989, 56-57
Amtlicher Leitsatz
Ein Verkehrsunfall auf dem Wege zum Dienst ist auch dann ein Dienstunfall, wenn er durch eine Bewußtseinsstörung oder Ohnmacht des Beamten herbeigeführt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1. ist die Witwe, die Kläger zu 2. und 3. sind die Waisen des tödlich verunglückten Hochschullehrers Prof. Dr. A., der seit 1971 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der beklagten Universität stand.
Am 31. März 1983 gegen 10.40 Uhr fuhr der Beamte mit seinem Pkw von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle. In einem Waldstück geriet das Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort frontal mit einem Lkw zusammen. Der Beamte verstarb noch am Unfallort. Der Unfall geschah auf übersichtlicher, gerader Strecke. Die Fahrbahnoberfläche aus Schwarzdecke war trocken und wies keine Beschädigungen auf. Der Beamte war alleiniger Benutzer seiner Fahrbahnseite. Er unternahm vor der Kollision mit dem entgegenkommenden Lkw offenbar keinen Bremsversuch. Es konnten keine Mängel an seinem Wagen festgestellt werden, die den Unfall verursacht haben könnten. Die Blutuntersuchung des Verstorbenen ergab keine alkoholische Beeinflussung. Ebensowenig wurden Arzneistoffe, andere Drogen oder Gifte festgestellt.
Mit Bescheid vom 5. April 1984 lehnte es die Beklagte ab, den tödlichen Unfall als Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG anzuerkennen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Bekagte durch Bescheid vom 5. Oktober 1984 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine äußere Einwirkung als Ursache des Unfallgeschehens, wie sie der Begriff des Dienstunfalls voraussetze, habe nicht festgestellt werden können.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil nicht äußere Umstände, sondern innere Vorgänge den Geschehensablauf bei dem Verkehrsunfall wesentlich geprägt hätten; die Gesamtschau der Umstände erlaube keinen anderen Schluß, als daß eine Bewußtseinsstörung die allein wesentliche Bedingung des Unfalls gewesen sei.
Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Es hat ausgeführt:
Der tödliche Unfall sei ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -, nämlich ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei, hier beim Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVG). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte vor dem Unfall den Entschluß zur Selbsttötung gefaßt und damit den Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des weiteren Weges und seinem Dienst aufgegeben hätte. Der Tod des Beamten sei unmittelbar durch die Verletzungen eingetreten, die durch den ungebremsten Aufprall auf den entgegenkommenden Lkw verursacht worden seien. Damit sei eine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallbegriffs gegeben. Deren Kausalität für den Tod des Beamten wäre nur dann zu verneinen, wenn sie durch eine hinzutretende innere Ursache überlagert wäre und deshalb nicht als wesentlich mitwirkende Teilursache angesehen werden könnte. Dies sei nicht der Fall. Werde - wie geschehen - eine Selbsttötung als Unfallursache ausgeschlossen, so könne offenbleiben, welcher Geschehensablauf im einzelnen tatsächlich zu dem Zusammenstoß geführt habe. Insbesondere könne die Überzeugung des Verwaltungsgerichts dahinstehen, dem Unfall müsse eine Bewußtseinsstörung des Beamten vorausgegangen sein. Auch in diesem Falle seien die Fahrspurabweichung und der Aufprall jedenfalls wesentlich mitwirkende Teilursachen für den Tod des Beamten. Die hypothetische innere Ursache einer Ohnmacht oder Bewußtseinsstörung übertreffe nicht die Bedeutung der in dem Aufprall auf den Lkw liegenden äußeren Ursache. Der Unfall des verstorbenen Beamten sei maßgeblich auch dadurch geprägt gewesen, daß er sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der körpereigenen inneren Ursache auf der Fahrt zum Ort seines Dienstes unmittelbar auf einer von einem entgegenkommenden schweren Lkw genutzten Fahrstraße befunden habe. Damit habe das zunächst durch eine innere Ursache ausgelöste Geschehen einen Verlauf genommen, der nicht zwangsläufig, sondern wegen der im Unfallzeitpunkt vorhandenen besonderen äußeren Umstände auf dem geschützten Dienstweg zum Tod geführt habe. In diesem Sinne seien innere und äußere Ursache für den Unfall gleichwertig gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie unrichtige Anwendung des § 31 Abs. 1 BeamtVG rügt.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von ihm festgestellten tödlichen Verkehrsunfall des Ehemannes und Vaters der Kläger als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - auch für den Fall gewertet, daß dem Unfallgeschehen eine Ohnmacht oder eine Bewußtseinsstörung des verstorbenen Beamten vorausgegangen sein sollte.
Ein Dienstunfall ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist; als Dienst gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt befand sich der Beamte auf dem Weg zur Dienststelle und ist an den Folgen des Verkehrsunfalls verstorben; er hatte nicht etwa eine Absicht der Selbsttötung. Im übrigen ist die nähere Ursache des Verkehrsunfalls nicht festgestellt. Jedoch sind die Voraussetzungen eines Dienstunfalls auch in dem - vom Berufungsgericht als möglich offengelassenen - Fall einer Ohnmacht oder Bewußtseinsstörung des verstorbenen Beamten erfüllt.
Insbesondere fehlt es hier nicht an einer äußeren Einwirkung auf den verstorbenen Beamten. Vielmehr brachte der Zusammenprall des von ihm gesteuerten Fahrzeugs mit dem entgegenkommenden Lastkraftwagen eine sehr heftige, nach dem festgestellten Sachverhalt unmittelbar zum Tode führende äußere Einwirkung mit sich. Daß diese ihrerseits auf weiteren äußeren Einwirkungen beruhte, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Revision sowie entgegen dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. Dezember 1976 - VI A 721/75 - (RiA 1977, 113 = DöD 1977, 142) nicht erforderlich (vgl. auch schon BVerwGE 17, 59 <62>, wonach es bei einer Knöchelverletzung durch Ausgleiten nicht auf eine Feststellung äußerer Ursachen des Ausgleitens ankam). Darüber hinaus können sogar bei einem Vorgang innerhalb des menschlichen Körpers, etwa einem Herzinfarkt, äußere Vorgänge, die diesen nur mittelbar verursacht haben, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallbegriffs in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 35, 133). Ist aber schon die unmittelbare Schadensursache eine äußere Einwirkung, so ist damit dieses Merkmal erfüllt, ohne daß es insoweit noch eines Rückgriffs auf mittelbare Ursachen bedarf. Der Hinweis der Revision, daß bei einer solchen Betrachtungsweise das Merkmal der äußeren Einwirkung bei Verkehrsunfällen regelmäßig erfüllt sei, trifft zu, spricht aber nicht gegen diese Auslegung.
Die äußere Einwirkung durch den Zusammenprall der Fahrzeuge war für den Tod des Beamten ursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Ursächlich (mitursächlich) in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. z.B. BVerwGE 26, 332 mit weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - <Buchholz 232 § 46 Nr. 3 = NJW 1982, 1893>). Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatten. Es bedarf in diesem Verfahren keiner Erörterung, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen der unmittelbar zum Schaden führende Vorgang, wie hier der Zusammenprall der Fahrzeuge, auch durch einen ihm wiederum zugrundeliegenden inneren Vorgang in seiner Bedeutung als Schadensursache überragt und damit als Ursache im Rechtssinne ausgeschlossen werden kann. Denn bei natürlicher Betrachtungsweise tritt im vorliegenden Falle der Zusammenprall der Fahrzeuge in seiner Bedeutung als Schadensursache jedenfalls nicht hinter einer etwa vorangegangenen Ohnmacht oder Bewußseinsstörung zurück. Diese hätte außerhalb des Straßenverkehrs durchaus ohne schädliche Folgen bleiben können. In dem Zusammenprall dagegen realisierten sich die Gefahren des Straßenverkehrs, zu denen es auch gehört, daß eine Ohnmacht oder Bewußtseinsstörung derartige Folgen haben kann wie den hier geschehenen Unfall. Die Auffassung des Senats stimmt bei dieser Betrachtung mit der des Bundessozialgerichts zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überein (Urteil vom 14. August 1986 - 2 RU 50/85 - <SozR 2200 § 548 RVO Nr. 81>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000,00 DM festgesetzt (3 × 6.000,00 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald