Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1989, Az.: BVerwG 4 C 12.86
Gartenhaus; Sondergebiet; Bebauungsplan; Festsetzung der baulichen Nutzung; Wohnungseignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 12.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 14.05.1985 - AZ: 13 K 2594/84
- VGH Baden-Württemberg - 07.02.1986 - AZ: 5 S 1805/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 43, 157 - 160
- BauR 1989, 701-703
- DokBer A 1989, 343-346
- NJW 1990, 1497 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 362-364 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1989, 260-262
- StädteT 1990, 593-594
- UPR 1990, 25-27
- ZfBR 1990, 36-40
Amtlicher Leitsatz
Für Gartenhäuser in einem eigens für sie geschaffenen Sondergebiet dürfen jedenfalls dann, wenn die Gemeinde als Zweck der Häuser die Unterbringung von Gartengeräten und -möbeln sowie den vorübergehenden Aufenthalt bestimmt und jede Übernachtung ausdrücklich ausgeschlossen hat, im Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, welche die Eignung der Häuser auch zum Wohnen begründen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann
und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die klagende Gemeinde wendet sich dagegen, daß der Beklagte die Genehmigung eines von ihr beschlossenen Bebauungsplans abgelehnt hat.
Der Gemeinderat der Klägerin beschloß am 7. Dezember 1981 die Aufstellung eines Bebauungsplans "Gartenanlage Unteres Weidenfeld"; als Art der baulichen Nutzung war "Wochenendhausgebiet" vorgesehen. Nach der Begründung des Planentwurfs sollten im Plangebiet Gartenhäuser zulässig sein, die neben der Unterbringung von Gartengeräten, Liegestühlen, Sonnenschirmen etc. auch dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen, insbesondere zum Schutz vor den Unbilden der Witterung, nicht aber der Übernachtung dienen sollten. Als Maß der baulichen Nutzung waren maximal 22 qm Grundfläche und 80 cbm Baumasse vorgesehen. Das Landratsamt H.kreis wandte gegen den Entwurf des Bebauungsplans ein, die Festsetzung "Wochenendhausgebiet" widerspreche in Plan- und Textteil dem Entwurf des Flächennutzungsplans, wonach im W. lediglich ein Gartenhausgebiet vorgesehen sei; außerdem sei das Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf den sogenannten Kleinbautenerlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21. November 1978 als deutlich überzogen anzusehen. Der Gemeinderat der Klägerin änderte daraufhin die Zweckbestimmung in "Gartenhausgebiet" und nahm die bisher nur in der Begründung enthaltene Begrenzung des Nutzungszwecks der Gartenhäuser in den textlichen Teil des Bebauungsplans auf, wies die Bedenken gegen das Maß der baulichen Nutzung im übrigen aber zurück. Der Bebauungsplan wurde am 13. Dezember 1982 als Satzung beschlossen. Er enthält in seinen textlichen Festsetzungen die bereits genannten Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung mit der weiteren Maßgabe, daß maximal 15 qm der Grundfläche und 50 cbm des umbauten Raumes auf das Gartenhaus selbst entfallen und die verbleibende Grundfläche bis zur verbleibenden zulässigen Baumasse nur durch auf den umbauten Raum anzurechnende Vordächer, überdachte Terrassen und etwaige Unterkellerungen bebaut werden dürften. Weiterhin wurde die Gebäudehöhe - gemessen von der fertigen Geländehöhe bis Oberkante Dachrinne - mit maximal 2,75 m festgesetzt.
Das Landratsamt H.kreis versagte mit Entscheidung vom 18. März 1983 die Genehmigung des Bebauungsplans: Gebäude der zugelassenen Größenordnung stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu der ihnen zugedachten Funktion eines Gartenhauses. Da auch die Mindestgröße der Grundstücke nicht festgelegt sei, sei das Abwägungsgebot verletzt. - Den auf die Verletzung ihrer Planungshoheit gestützten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 13. Juni 1984 zurück.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der daraufhin erhobenen Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zur Genehmigung des Bebauungsplans "Gartenanlage Unteres Weidenfeld" zu verpflichten, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klägerin auf mögliche formelle Fehler im Bebauungsplanverfahren hingewiesen, die einer Genehmigung entgegenstehen, könnten. Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Genehmigung des Bebauungsplans zurückgenommen und Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt, die Genehmigungsfähigkeit der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen über die Größe von Gartenhäusern festzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei nach der durch Rücknahme des Genehmigungsantrags eingetretenen Erledigung des Verpflichtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Auch die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit eines Bebauungsplans könne hier einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugeführt werden. An der begehrten Feststellung habe die Klägerin für die beabsichtigte erneute Aufstellung eines inhaltsgleichen Bebauungsplans ein berechtigtes Interesse.
Die Klage sei aber unbegründet. Das Maß der nach dem Bebauungsplan zulässigen Bebauung entspreche nicht mehr einem "Gartenhaus". Dies habe notwendig einen Abwägungsmangel zur Folge. - Die von der Klägerin zugelassenen Gebäude seien keine Gartenhäuser mehr. Sie könnten so eingerichtet werden, daß Menschen in ihnen längere Zeit verweilen oder sogar wohnen könnten. Angesichts dieser objektiv gegebenen Nutzungsmöglichkeit als Wochenendhaus komme dem Satzungsgeber keine Beurteilungsermächtigung zu. Vielmehr könne die Gemeinde nur innerhalb begrifflich vorgegebener Grenzen über die Größe von Gartenhäusern entscheiden. Zur Bestimmung dieser Grenzen dienten auch die im sogenannten Kleinbautenerlaß niedergelegten Ausmaße zumindest der Größenordnung nach als Anhaltspunkt. Dagegen könne sich die Klägerin nicht auf die für Lauben im Bundeskleingartengesetz enthaltene Grenze von 24 qm Grundfläche berufen. Die hier geplante Gartenanlage sei mangels der erforderlichen gemeinschaftlichen Einrichtungen keine Kleingartenanlage. Davon abgesehen sei für Lauben lediglich die Eignung zum dauernden Wohnen auszuschließen, während bei Gartenhäusern der hier zu beurteilenden Art bereits die vorübergehende Wohnnutzung an Wochenenden und während der Ferienzeit nicht gestattet sei. Die Verhinderung einer bestimmungswidrigen Errichtung oder Nutzung von Gebäuden könne auch nicht auf das Baugenehmigungsverfahren oder die Baukontrolle verlagert werden.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Im wesentlichen trägt sie vor:
Das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Bebauungsplans ausgegangen; damit sei ihre Planungshoheit verletzt. Außerdem habe es die Reichweite des Abwägungsgebots verkannt. - Die im Bebauungsplan festgesetzten Höchstmaße für die Größe der Gartenhäuser stünden nicht im Widerspruch zur ihrer Bezeichnung und ihrem Zweck als "Gartenhäuser". Mit dem Begriff des Gartenhauses werde keine Schranke, sondern ein Ziel der Planung gekennzeichnet. Die differenzierte Maßfestsetzung bringe hier den Ausschluß der Bestimmung zum dauernden Wohnen noch hinreichend zum Ausdruck. Daß eine Baulichkeit sich auch zum Wohnen eigne, lasse sich nie ausschließen und könne deshalb kein Kriterium für zulässige Festsetzungen sein. Die im Feststellungsantrag enthaltene Grundflächengröße stehe nach der in § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) enthaltenen und auf Gartenhäuser zu übertragenden Wertung, die auf eine Grundfläche von höchstens 24 qm gründe, nicht im Widerspruch zur Zweckfestsetzung des Gebiets.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Februar 1986 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1985 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird: In einem Bebauungsplan "Gartenanlage Unteres Weidenfeld", der ein Sondergebiet "Gartenhausgebiet" festsetzt, können Gartenhäuser mit einer zulässigen Größe der Grundfläche von 22 qm und einer zulässigen Baumasse von 80 cbm sowie mit einer Traufhöhe von 2,75 m zugelassen werden; von der Grundfläche dürfen maximal 15 qm und vom umbauten Raum maximal 50 cbm auf das Gartenhaus selbst entfallen; die verbleibende Grundfläche von 7 qm darf bis zur verbleibenden zulässigen Baumasse von 30 cbm nur durch auf den umbauten Raum anzurechnende Vordächer, überdachte Terrassen und eine etwaige Unterkellerung bebaut werden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verweist auf § 17 Abs. 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach in einem Sondergebiet das Maß der baulichen Nutzung entsprechend seiner Zweckbestimmung festzusetzen sei. Davon könne bei den in Rede stehenden Maßen für Gartenhäuser mit der ihnen hier beigegebenen Zweckbestimmung nicht mehr gesprochen werden.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Soweit das Berufungsgericht § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrundegelegt hat, kann allerdings zweifelhaft sein, ob sich der ursprüngliche Verpflichtungsantrag der Klägerin durch die Rücknahme des Antrages auf Genehmigung des Bebauungsplans "erledigt" hat (vgl. dazu Beschluß vom 15. August 1989 - BVerwG 4 B 89.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 82 = NVwZ 1989, 48 mit weiteren Nachweisen) und ob der Antrag der Klägerin, der nicht auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der die Genehmigung des Bebauungsplans ablehnenden Bescheide, sondern auf die Feststellung der Genehmigungsfähigkeit bestimmter Festsetzungen gerichtet ist, Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage sein kann (vgl dazu Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 131.79 - DVBl. 1981, 259). Mit dem gestellten Antrag, dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - bei unverändertem Klageziel - lediglich eine Fassung gegeben worden ist, die der durch das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs veränderten Rechtslage (§ 6 Abs. 2, § 11 Abs. 3 BauGB: Wegfall des Erfordernisses der Genehmigung des Bebauungsplans im Regelfall) entspricht, und dem der Beklagte schon in der Berufungsinstanz ausdrücklich zugestimmt hat (§ 91 VwGO), ist die Klage indes als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Aufgrund der Ablehnung der Genehmigung des Bebauungsplans vom 13. Dezember 1982 und der dafür vorgebrachten Gründe besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten auch nach der Erledigung dieses Planes fortdauernd ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis (vgl. BVerwGE 77, 207 <211>[BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]); denn die Klägerin will einen Bebauungsplan mit gleichem Inhalt, wie ihn der Beklagte beanstandet hatte, erneut beschließen, darf ihn aber nur in Kraft setzen, wenn der Beklagte innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige keine Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würde, geltend macht (§§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 3 BauGB). Nachdem der Beklagte an seinem ablehnenden Standpunkt zu dem - letztlich aus anderen Gründen gescheiterten - Bebauungsplan vom 13. Dezember 1982 in dem vorliegenden Rechtsstreit unverändert festgehalten hat, hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob sie die von ihr beabsichtigten Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufnehmen darf, ehe sie ein neues Planungsverfahren in Gang setzt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Bebauungsplan mit dem von der Klägerin gewollten Inhalt verstößt gegen Rechtsvorschriften, die ihrer Planungshoheit Grenzen setzen.
Für die von der Klägerin begehrte Feststellung ist davon auszugehen, daß in einem künftigen Bebauungsplan "Unteres Weidenfeld" erneut ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Gartenhausgebiet" und als Art der Nutzung "Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Gartengeräten und sonstigen Gerätschaften und zum vorübergehenden Aufenthalt, nicht jedoch zur Übernachtung", festgesetzt werden sollen. Hiermit wäre die Zweckbestimmung des Gebietes in dem für die Festsetzung eines Sondergebietes erforderlichen Maße eindeutig im Bebauungsplan konkretisiert (vgl. BVerwGE 67, 23 <24 f.>[BVerwG 18.02.1983 - 4 C 18/81]). In einem mit diesem Inhalt geplanten Gebiet kann aber nicht zugleich das zulässige Maß der baulichen Nutzung in den von der Klägerin gewollten Größenordnungen festgesetzt werden. Gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 BauNVO ist für Sondergebiete - mit Ausnahme der Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete (um die es hier aber nicht geht) - das Maß der baulichen Nutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung festzusetzen. Dem dadurch gezogenen Rahmen würde ein Bebauungsplan des hier zur Entscheidung gestellten Inhalts nicht mehr gerecht.
Die Ausweisung von Sondergebieten unterliegt innerhalb des von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO gezogenen Rahmens der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. Der Katalog der möglichen Sondergebiete ist weder in § 10 Abs. 1 noch in § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) abschließend bestimmt. Ein Gartenhausgebiet, in dem auch nicht vorübergehend gewohnt werden soll, ist als Sondergebiet nach § 11 BauNVO zulässig. Es unterscheidet sich im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO nicht nur von den Baugebietstypen nach §§ 2 bis 9 BauNVO (vgl. dazu BVerwGE 56, 283 <286 f.>[BVerwG 29.09.1978 - 4 c 30/76]), sondern wegen des Ausschlusses des Freitzeitwohnens zugleich auch von den Sondergebieten nach § 10 BauNVO (vgl. Fickert-Fieseler, Baunutzungsverordnung <4. Auflage 1979>, § 10 Tn. 3). Für Sondergebiete, für die der Verordnungsgeber nur einen weiten Rahmen abgesteckt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - zur Veröffentlichung bestimmt), sind die Zweckbestimmung und die Arten der regelmäßig und der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen von der Gemeinde im jeweiligen Bebauungsplan festzusetzen (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Dabei ist die Gemeinde nicht an die in den §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten und auch nicht an die in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6 = NVwZ 1985, 338 und vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - BauR 1989, 440).
Steht es der Klägerin hiernach im Rahmen ihrer Planungshoheit grundsätzlich frei, die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung des Sondergebiets in besonders weiter planerischer Gestaltungsfreiheit im wesentlichen ohne Bindung an die Baunutzungsverordnung selbst zu bestimmen, so knüpfen sich an eine solche eigenverantwortlich (§ 2 Abs. 1 BauGB) getroffene Festlegung von Zweckbestimmung und Nutzungsart doch Konsequenzen für den weiteren Inhalt des Bebauungsplans, insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung. Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO sind bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die Vorschriften des § 17 BauNVO einzuhalten. § 17 Abs. 1 BauNVO ordnet den einzelnen Baugebietstypen bestimmte höchstzulässige Nutzungsmaße zu. Darin kommt zum Ausdruck, daß das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbestimmung des Baugebiets und der Art der dort zulässigen Nutzungen (vgl. hierzu auch Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dieses Abhängigkeitsverhältnis gilt auch für Sondergebiete nach § 11 BauNVO. Wegen der normativen Offenheit dieses Baugebietstyps konnte der Verordnungsgeber zwar insoweit keine weitergehende Regelung treffen als die, daß das Maß der baulichen Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung des Sondergebiets festzusetzen sei (§ 17 Abs. 8 Satz 1 BauNVO). Davon kann nur nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nach oben abgewichen werden. Die Gemeinde ist bei der Bestimmung des Nutzungsmaßes für ein von ihr festgesetztes Sondergebiet, das einem bestimmten von ihr festgelegten Zweck dienen soll, hiernach aber keinesfalls völlig frei.
Welches Maß an baulicher Nutzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 1 BauNVO entspricht, richtet sich nach dem einzelnen Bebauungsplan: In erster Linie ist maßgebend, welche spezifizierten Vorstellungen über die Zweckbestimmung des jeweiligen Sondergebiets die Gemeinde im Bebauungsplan selbst zulässigerweise zum Ausdruck gebracht hat. Dabei kommt es darauf an, ob sich aus den von der Gemeinde zur Charakterisierung des Sondergebiets verwendeten Begriffen bereits objektivierbare Vorstellungen über Ausdehnung und Volumen von Baukörpern ableiten lassen. Auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse sowie die zur Erläuterung des planerisch Gewollten heranzuziehende Begründung des Bebauungsplans können eine Rolle spielen. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung sind ferner als Auslegungshilfsmittel auch Regelungen von Bedeutung, die zum selben oder zu einem vergleichbaren Gegenstand in anderen Vorschriften enthalten sind.
Im zu entscheidenden Fall spricht viel dafür, daß schon mit der Wahl des Begriffs "Gartenhaus" hinsichtlich der höchstzulässigen Größe solcher Gebäude ein Rahmen gezogen wird, bei dem - im Gegensatz zu Gebäuden verwandter Art, die mit Begriffen wie "Wochenendhaus", "Ferienhaus" oder "Laube" bezeichnet werden - jegliche Nutzung zum Wohnen, auch wenn es sich dabei nur um vorübergehendes Wohnen handelt, ausgeschlossen sein soll. Daß die Zweckbestimmung hier mit genau diesem Inhalt festgelegt werden soll, was gemäß § 17 Abs. 8 BauNVO Auswirkung auf das zulässige Nutzungsmaß hat, ergibt sich jedenfalls aus dem Inhalt des konkreten Bebauungsplans.
Allerdings ist "Gartenhaus" kein normativer Begriff des materiellen Baurechts. Er läßt sich in dem hier maßgeblichen Regelungszusammenhang aber anderweitig hinreichend konkretisieren. Nach Nr. I, 1.2 des sogenannten Kleinbautenerlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 21. November 1978 (GABl. S. 1207) dienen Gartenhäuser der Unterbringung von Gartengeräten und anderen für den Aufenthalt von Personen auf dem Grundstück benötigten Gegenständen, wie Gartenstühlen und -tischen, Liegestühlen, Sonnenschirmen und dgl. Außerdem sollen sie vor Unbilden der Witterung schützen und dem Aufenthalt auf dem Grundstück dienen. Sie sind nicht zur Übernachtung bestimmt. Gartenhäuser sind hiernach kleine, eingeschossige Bauwerke in einfacher Ausfertigung, deren Größe, Beschaffenheit und Gestaltung durch ihren Verwendungszweck begrenzt werden. An dieser Umschreibung des Zwecks von Gartenhäusern und ihrer davon abhängigen Größe hat sich ersichtlich auch die Klägerin in Abschnitt C I 1.1.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 13. Dezember 1982 orientiert; er soll auch für den neuen Bebauungsplan wiederum bestimmend sein. Zweck der Sondergebietsfestsetzung ist mithin die Zulassung von Gartenhäusern dieses Typs und dieses Verwendungszwecks. Gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 BauNVO darf der Bebauungsplan für solche Gartenhäuser keine Höchstmaße festsetzen, die diese im Bebauungsplan vorausgesetzte Zweckbestimmung eines Gartenhauses verlassen und eine Nutzung zu anderen Zwecken erlauben. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und mithin für das Revisionsverfahren bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies aber hier der Fall: Die im Feststellungsantrag genannten Maße für die Grundfläche und die Baumasse machen hiernach jedenfalls in ihrer Kombination die Bauten für eine Nutzung als Wochenendhäuser in der Weise geeignet, daß sie außer für die Einrichtungsgegenstände, deren Unterbringung sie nach dem Bebauungsplan vornehmlich dienen sollen, ohne weiteres noch zusätzlichen Platz für die Aufstellung von Schlafgelegenheiten bieten. Zwar ist es richtig, daß - worauf die Klägerin hingewiesen hat - auch in wesentlich kleiner bemessenen Häusern oder Hütten noch geschlafen werden kann. Die Unvereinbarkeit der Nutzungsmaße mit der Zweckbestimmung ergibt sich hier aber daraus, daß Gebäude mit diesen Abmessungen von vornherein zu einer derartigen ihre Zweckbestimmung überschreitenden Nutzung geradezu einladen. Auf die im Kleinbautenerlaß enthaltene Größenbestimmung für Gartenhäuser mit 25 cbm umbauten Raumes einschließlich eines Vordaches oder einer überdachten Terrasse unter Anrechnung einer etwaigen Unterkellerung kommt es für den danach bestehenden Widerspruch zur Zweckbestimmung nicht mehr an. Ist aber ein solcher gegen § 17 Abs. 8 BauNVO verstoßender planerischer Widerspruch gegeben, so kann die Gemeinde ihm gegenüber nicht auf die Möglichkeit der Abwehr von Mißbräuchen im Baugenehmigungsverfahren oder im Wege der Baukontrolle verweisen.
Auch § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) - BKleingG - führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Hiernach ist in einem Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs (vgl. Art. 2 Nr. 4 b des Gesetzes über das Baugesetz vom 8. Dezember 1986 - BGBl. I S. 2191) bleiben unberührt. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. - Ein Gartenhaus im Sinne des von der Klägerin beabsichtigten Bebauungsplans kann nicht mit einer Laube gleichgesetzt werden. Lauben sind nur in Kleingärten vorgesehen. Ein Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist aber nur ein solcher Garten, der in einer Kleingartenanlage mit bestimmten gemeinschaftlichen Einrichtungen liegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG). An diesen gemeinschaftlichen Einrichtungen fehlt es im Gartenhausgebiet. Das kann nicht ohne Auswirkungen auf die Größe der zulässigen Bauten und die damit verbundene objektiv mögliche Nutzungsintensität bleiben. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 = NJW 1984 S. 1576) offengelassen, ob es noch im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung einer Laube liegt, wenn der Kleingärtner und Familienangehörige behelfsmäßig auch einmal in der Laube übernachten. Die Gartenhäuser sollen nach der von der Klägerin vorgegebenen Zweckbestimmung eindeutig auch hierfür nicht bestimmt sein; gerade damit rechtfertigte sich nach der Begründung des Bebauungsplans vom 13. Dezember 1982 das Fehlen von Entwässerung und Stromversorgung im Gartenhausgebiet. Eine Eignung zur Wochenendnutzung, wie sie das Berufungsgericht hier aufgrund der vorgesehenen Abmessungen (Grundfläche und Baumasse) festgestellt hat, ist übrigens auch für Lauben im Sinne des § 3 Abs. 2 BKleingG nicht zulässig; auch diese dürfen nämlich keine Größe (und Ausstattung) haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einladen (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - a.a.O.).
Gründe, die gemäß § 17 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauNVO die Festsetzung eines höheren als nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BauNVO zulässigen Nutzungsmaßes rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich; in jedem Falle fehlte es an dem nach § 17 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erforderlichen Ausgleich.
Auf die im Bebauungsplan kraft Landesrechts (vgl. jetzt § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 der Landesbauordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. November 1983, GBl. S. 770) vorgesehene gestalterische Festsetzung im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 4 BauGB) über die Gebäudehöhe von maximal 2,75 m (gemessen von der fertigen Geländehöhe bis Oberkante Dachrinne) kommt es für die Entscheidung nicht mehr an. Soweit sie Rückschlüsse darauf zuläßt, daß mit ihr auch die Anforderungen an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen erfüllt werden können (vgl. § 36 Abs. 1 LBO 1983), wird dadurch aber das Vorliegen eines gegen zwingendes Bauplanungsrecht verstoßenden Widerspruchs zwischen der Festsetzung des Zwecks des Sondergebiets und dem höchstzulässigen Nutzungsmaß jedenfalls bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Sommer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Schlichter
Sommer