Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1987, Az.: BVerwG 3 C 53.85
Verwaltungsrechtsweg; Lebensmittelimporteur; Warenuntersuchungspflicht; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 53.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 02.09.1983 - AZ: 6 K 63/83
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.11.1984 - AZ: 6 A 93/83
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
- § 52 Abs. 1 Nr. 10 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
- § 53 Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 43 Abs. 1 VwGO
- § 43 Abs. 2 VwGO
- § 62 Abs. 1 OWiG
- § 62 Abs. 2 OWiG
- § 67 Abs. 1 OWiG
- § 68 Abs. 1 OWiG
- § 13 GVG
Fundstellen
- BVerwGE 77, 207 - 214
- AgrarR 1988, 57-58
- BayVBl 1987, 697-698
- DVBl 1987, 1071-1073 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1988, 14-16
- JuS 1988, 825-826
- LRE 21, 188 - 193
- NJW 1988, 1750 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 410
- NVwZ 1988, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1987, 274-276
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für die Klage eines Lebensmittelimporteurs, mit der er den Umfang seiner lebensmittelrechtlichen Warenuntersuchungspflichten feststellen lassen will, ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet;
- 2)
Zu den Rechtsschutzvoraussetzungen für eine Feststellungsklage, mit der vorbeugender Rechtsschutz begehrt wird.
Redaktioneller Leitsatz
Weg zu den Verwaltungsgerichten bei Klage eines Importeurs von Lebensmitteln, daß der Umfang seiner Warenuntersuchungspflicht festgestellt werde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1984 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin importiert tiefgefrorenes Schlachtgeflügel (ganz und in Teilen) aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und veräußert die Ware an ihre Mitgliedsbetriebe, die ihren Sitz u.a. auch im Landkreis B. haben. Das Importgeschäft vollzieht sich in der Weise, daß sie die von ihr gekaufte Menge an ihre Abnehmer veräußert und die Ware unmittelbar an das Lager ihrer Abnehmer liefern läßt.
Die Klägerin möchte gerichtlich festgestellt haben, welche Untersuchungspflichten sie als Importeurin des tiefgefrorenen Schlachtgeflügels erfüllen muß. Nach ihrer Auffassung fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für den Prüfungsumfang, den Losumfang und die Stichprobeneinheiten. Die Klägerin hält sich nach ihren Angaben an die Probenahmepläne für fertigverpackte Lebensmittel des Codex Alimentarius.
Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit gab ein gegen den Einkaufsleiter der Klägerin angestrengtes Bußgeldverfahren, in dessen Verlauf das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluß vom 24. März 1982 (ZLR 14, 47) u.a. die Rechtsansicht vertreten hat, bei tiefgefrorenen Hähnchenschenkeln, die von Hand vom Tierkörper abgetrennt werden, sei es erforderlich, etwa fünf Prozent der in Kartons gelieferten Ware zu untersuchen.
Die Klägerin hat, da sie diese Auffassung für unzutreffend hält, Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben und zu Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, insbesondere sei ein konkretes Rechtsverhältnis streitig. Dies ergebe sich daraus, daß die Kreisverwaltung ein Bußgeldverfahren gegen einen ihrer Zentralein- und -verkäufer eingeleitet habe. Auch habe diese sich trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz distanziert. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, weil ihr nicht zugemutet werden könne, das Risiko weiterer Ordnungswidrigkeitsverfahren auf sich zu nehmen. Die danach zulässige Klage sei auch begründet, weil die Forderung, ca. fünf Prozent der Ware überprüfen zu müssen und damit zu zerstören, gegen den EWG-Vertrag, insbesondere die Art. 30 und 36, verstoße.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, die Klage sei unzulässig, weil es jedenfalls an einem konkreten streitigen Rechtsverhältnis fehle. Die Kreisverwaltung habe sich nämlich zu keinem Zeitpunkt die Auffassung zu eigen gemacht, es seien stets fünf Prozent der tiefgefrorenen Ware zu überprüfen. Vielmehr hänge es vom jeweiligen Einzelfall ab, in welchem Umfang der Importeur das Kühlgut zu überprüfen habe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 2. September 1983 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unzulässig; denn es fehle an einem für das Feststellungsbegehren erforderlichen Streit der Beteiligten über ein konkretes Rechtsverhältnis oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus. Der Beklagte habe sich bezüglich des streitigen Prüfungsumfangs nicht berühmt, generell gegen Einkäufer der Klägerin Bußgeldbescheide zu erlassen, wenn nicht mindestens fünf Prozent der Ware überprüft worden seien. Vielmehr habe der Beklagte stets auf die Umstände des Einzelfalls abgehoben, wobei die verschiedensten Faktoren maßgeblich seien.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils
- 1.
festzustellen, daß sie nicht verpflichtet ist, bei tiefgefrorenen Hähnchenschenkeln, die sie aus den Niederlanden einführt und die von Hand von Tierkörpern abgetrennt worden sind, ca. fünf Prozent der in Kartons gelieferten Ware zu überprüfen,
- 2.
festzustellen, daß sie, soweit sie tiefgefrorene Hähnchenschenkel aus den Niederlanden einführt, in ihrer Untersuchungspflicht nicht einem inländischen Hersteller, sondern einem inländischen Händler gleichsteht, der gleichartige deutsche Erzeugnisse vertreibt,
- 3.
hilfsweise festzustellen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht als Importeurin gefrorenen Schlachtgeflügels aus den Niederlanden - im Hinblick auf andere Mängel als Füllmengenunterschreitungen nach der Fertigpackungsverordnung oder nach dem Geflügelfleischhygienegesetz - erfüllt, wenn sie die vor gekauften Partien nach den Probenahmeplänen für fertigverpackte Lebensmittel (AQ 1 6,5) des Codex Alimentarius untersucht und nur solche Ware in den Verkehr bringt, die im Sinne der Probenahmepläne annehmbar sind.
Ferner hat die Klägerin beantragt, für den Fall, daß lediglich ein Prozeßurteil ergeht, das Verfahren gleichzeitig dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die von ihr im einzelnen schriftsätzlich vorgelegten Fragen vorzulegen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1984 ergangenes Urteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ausgeführt: Im Ergebnis habe das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage der Klägerin zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn für die begehrte Feststellung sei gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Die vorliegende Streitigkeit sei durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Die Entscheidung über die zwischen den Beteiligten im wesentlichen streitige Frage des Inhalts und Umfangs der Sorgfalts- und Prüfungspflichten der Klägerin beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, hier von importiertem Geflügel, sei gemäß § 13 GVG i.V.m. §§ 62 Abs. 1, 67 ff. OWiG den Strafgerichten übertragen worden. Denn es handele sich insoweit um eine ausschließlich straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Frage. Der Klägerin gehe es erklärtermaßen um die Feststellung, unter welchen Voraussetzungen ihr das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Anforderungen des § 17 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) nicht genügen, straf- bzw. bußgeldrechtlich nicht gemäß §§ 52 bis 54 LMBG zugerechnet werden könne, also ein die straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgung bedingender Schuldvorwurf ausgeschlossen sei. Hierüber hätten die Strafgerichte in den Verfahren der §§ 67 ff. OWiG nach Einsprüchen gegen ergangene Bußgeldbescheide zu entscheiden.
Die Klägerin hat die vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 40 Abs. 1 VwGO und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und
- 1.
festzustellen, daß sie, soweit sie gefrorene Hähnchenschenkel aus den Niederlanden einführt, nicht verpflichtet ist, sie entsprechend den Untersuchungspflichten eines inländischen Herstellers zu untersuchen, sondern daß sie die gleichen lebensmittelrechtlichen Untersuchungspflichten hat wie ein inländischer Händler,
- 2.
hilfsweise festzustellen, daß die Untersuchung des von ihr als Importeurin eingeführten gefrorenen Schlachtgeflügels aus den Niederlanden - im Einblick auf andere Mängel als Füllmengenunterschreitungen nach der Fertigpackungsverordnung oder nach dem Geflügelfleischhygienegesetz - nach den Probenahmeplänen für fertigverpackte Lebensmittel (AQ 1 6,5) des Codex Alimentarius ein geeignetes Mittel ist, um ihre lebensmittelrechtliche Untersuchungspflicht zu erfüllen.
Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er äußert Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Der "soweit"-Vorbehalt des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO könne hier schon deswegen nicht den Verwaltungsrechtsweg verschließen, weil die Überprüfung eines konkreten Vorwurfs, ordnungswidrig oder strafbar gehandelt zu haben, überhaupt nicht anstehe. Das Klagebegehren bewege sich vielmehr noch im Vorfeld staatlicher Verfolgung nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, so daß für Streitigkeiten auf diesem Felde - wie auch sonst - die Frage zu beantworten sei, ob es sich bei dem Streitgegenstand um eine "öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art" handele. Diese Frage lasse sich im Hinblick darauf, daß hier für bestimmte Lagen generell um das Maß von Sorgfaltspflichten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz gestritten werde, nicht verneinen.
Die Klage dürfte jedoch unzulässig sein, weil sie sich als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO nicht auf ein bereits bestehendes oder nichtbestehendes Rechtsverhältnis beziehe. Da der Beklagte hier überhaupt noch nicht im Wege der Lebensmittelüberwachung tätig geworden sei, er nicht einmal durch schlicht-hoheitliches Handeln gegenüber der Klägerin angedeutet habe, wie sie sich zu verhalten habe, könne von einem konkreten, ausreichend verdichteten "Rechtsverhältnis" zwischen den Parteien (noch) nicht ausgegangen werden. Denn die Klägerin begehre lediglich aus Anlaß vorausgegangener Bußgeldverfahren wegen fahrlässigen Verstosses gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften die beantragten Feststellungen. Diese könnten jedoch in der angestrebten generellen Form, ohne daß sich diesbezüglich für die Parteien schon eine Rechtsbeziehung zum Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO verdichtet habe, nicht getroffen werden.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht, nämlich § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, es erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts eröffnet, Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 43 VwGO erfüllt.
1.
Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin erstrebt die Feststellung des Inhalts ihrer lebensmittelrechtlichen Warenuntersuchungspflichten als Importeurin von tiefgefrorenem Schlachtgeflügel. Sie will festgestellt wissen, in welchem Umfang sie Warenuntersuchungen vornehmen muß, um ihrer Sorgfalts- und Verkehrspflicht - objektiv - zu genügen. Mit ihrem Hauptantrag begehrt sie die Feststellung, daß sie, soweit sie gefrorene Hähnchenschenkel aus den Niederlanden einführt, nicht verpflichtet ist, diese entsprechend den Pflichten eines inländischen Herstellers zu untersuchen, sondern daß sie (nur) die gleichen lebensmittelrechtlichen Untersuchungspflichten wie ein inländischer Händler hat. Hilfsweise möchte sie festgestellt haben, daß die Untersuchung der von ihr importierten Ware nach den Probenahmeplänen für fertigverpackte Lebensmittel (AQ 1 6,5) des Codex Alimentarius ein geeignetes Mittel ist, um ihre lebensmittelrechtliche Untersuchungspflicht zu erfüllen. Es geht ihr dabei um den Inhalt von Rechtssätzen des Lebensmittel-Verwaltungsrechts. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß diese Rechtssätze dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.
Die Streitigkeit ist nicht verfassungsrechtlicher Natur. Sie ist auch nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen. Eine solche Zuweisung geschieht im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsurteils hier insbesondere nicht durch § 62 oder §§ 67 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Nach § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 68 Abs. 1 OWiG kann gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von einer Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Ferner kann nach § 67 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 OWiG gegen einen von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch beim Amtsgericht eingelegt werden. Diese anderweitigen Zuweisungen setzen jedoch, wie auch aus § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG ersichtlich ist, voraus, daß sie sich auf ein schwebendes Bußgeldverfahren beziehen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu den streitgegenständlichen Tatbeständen jedoch kein Bußgeldverfahren anhängig. Es ist zwar gegen den Einkaufsleiter der Klägerin ein Bußgeldverfahren durchgeführt worden; dieses Verfahren hat jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 1982 seinen Abschluß gefunden. Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, die in jenem Bußgeldverfahren getroffen wurden, sind ersichtlich nicht Streitgegenstand des nunmehr beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Feststellungsprozesses.
Der Umfang der Warenuntersuchungspflichten der Klägerin als Importeurin kann zwar als Vortrage rechtserheblich werden in einem gegen die verantwortlichen Angestellten der Klägerin eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 10 oder § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes - LMBG -), wo dann - anders als beim ordnungsrechtlichen Lebensmittel-Verkehrsverbot - auch die Verschuldensfrage zu prüfen ist. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es jedoch nicht, deshalb eine ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene Rechtsstreitigkeit anzunehmen. Gehört die zu beurteilende Frage dem öffentlichen Recht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, so verliert sie ihre diesbezügliche Rechtsnatur nicht dadurch, daß von ihrer Beantwortung auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Bewertungen abhängen.
Ebensowenig anzunehmen ist hier eine Zuweisung an die Strafgerichtsbarkeit nach einem "nicht unmittelbar ausgesprochenen Willen" des Gesetzgebers, der sich aus dem Gesamtgehalt einer Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der "Sachnähe" der betroffenen Materie ergeben könnte (vgl. Kopp, Komm, zur VwGO,7. Aufl., § 40 Rdnr. 49 m.weit.Hinw. auf die Rechtsprechung). Für eine derartige Zuweisung aus dem Gesamtzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe, will man sie überhaupt zulassen, liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Für den Streit um den (objektiven) Inhalt der lebensmittelrechtlichen Untersuchungspflicht eines Lebensmittelhändlers besteht vielmehr Sachzusammenhang und unmittelbare Sachnähe zu den Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichte allgemein zuständig sind (vgl. hierzu auch Meier, Lebensmittelrechtliche Verkehrspflichten, DB Heft 23 vom 7. Juni 1985 S. 1220, 1222).
2.
Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, weil sie mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag den Erfordernissen des § 43 Abs. 1 VwGO nicht gerecht wird. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Da zur Zeit keinerlei Eingriffsmaßnahmen der Lebensmittelbehörde gegen die Klägerin anstehen, die Klägerin vielmehr lediglich unter bestimmten zukünftigen Voraussetzungen ein Vorgehen der Behörde gegen sie befürchtet, begehrt sie mit ihrer Klage vorbeugenden Rechtsschutz. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin diesen vorbeugenden Rechtsschutz auch durch die Erhebung einer Unterlassungsklage, also einer Leistungsklage, hätte anstreben können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 8.69 - <BVerwGE 36, 179 [181 f.]>, vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17,71 - <BVerwGE 40, 323 [327 f.]> und vom 2. Juli 1976 - BVerwG 7 C 71.75 - <BVerwGE 51, 69 [75 f.]>) greift die in § 43 Abs. 2 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage bei gegen den Staat gerichteten Klagen nur dort ein, wo - im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt - ohne Beachtung dieser Subsidiarität die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden. Den gegen diese Rechtsprechung erhobenen Bedenken (vgl. Redeker/von Oertzen, Komm, zur VwGO, 7. Aufl., § 43 Rdnr. 26 und Kopp, a.a.O. § 43 Rdnr. 28 m.weit.Hinw.) braucht hier nicht nachgegangen zu werden, weil der Rechtsschutz für die erhobene Feststellungsklage, wie später auszuführen sein wird, aus anderen Gründen zu versagen ist.
Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - <Buchholz 310 § 43 Nr. 31>; Kopp, a.a.O. § 43 Rdnr. 17; Eyermann/Fröhler, Komm, zur VwGO, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 4). Ob die Parteien nach dem Vertrag der Klägerin auf der Grundlage eines derartigen konkretisierten (bestimmten, bereits überschaubaren) Sachverhalts streiten oder ob nicht vielmehr die Klägerin dem Verwaltungsgericht abstrakte Rechtsfragen zum Inhalt ihrer Warenuntersuchungspflichten als Großhändlerin und Importeurin vorlegt, ist fraglich. Es ist zu bedenken, daß Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht bestimmte, in die Gegenwart reichende Warenuntersuchungstatbestände sind. Es liegt auch keine konkrete Beanstandung der Lebensmittelbehörde vor und diese droht auch weder mit einer lebensmittelrechtlichen Verwaltungsmaßnahme noch mit der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Über die daraus folgenden rechtlichen Zweifel, ob die Klägerin hier die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines zwischen den Beteiligten gegenwärtig hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses begehrt, braucht indessen wiederum nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Klägerin bei dem gegebenen Sachverhalt jedenfalls das Rechtsschutzinteresse für die durch Haupt- und Hilfsantrag gekennzeichnete Feststellungsklage fehlt.
Nach § 43 Abs. 1 VwGO muß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Der von der Klägerin angestrebte, vorbeugende Rechtschutz erfordert das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Es muß ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 - BVerwG 4 C 46.72 - <Buchholz 406.11 § 134 Nr. 2>). Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (ähnlich: BVerwG, Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - <BVerwGE 40, 323 [326]>; Kopp, a.a.O. Vorb. § 40 Rdnr. 33 und Eyermann/Fröhler, a.a.O. § 43 Rdnr. 5).
Der Klägerin drohen zur Zeit keine Verwaltungsakte der Lebensmittelbehörde, die durch das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewehrt werden könnten. Die Klägerin bestreitet nicht, daß gegen sie ein lebensmittelrechtliches Verkehrsverbot verfügt werden kann, wenn sie Waren in den Verkehr bringt, die in ihrer Beschaffenheit oder Aufmachung gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verstoßen, also lebensmittelrechtlich nicht verkehrsfähig sind. Dieser Bereich wird von ihren Feststellungsanträgen auch nicht erfaßt. Mit ihnen soll festgestellt werden,inwieweit die Klägerin lebensmittelrechtliche Untersuchungspflichten zu erfüllen hat. Nichts deutet aber darauf hin, daß die Behörde beabsichtigt, gegen die Klägerin Verwaltungsakte zu erlassen, mit denen in allgemeiner Form (abstrakt) das Ausmaß ihrer Warenuntersuchungspflichten verfügt oder festgestellt oder die Nichtbeachtung einer in ihrem Umfang allgemein bestimmten Untersuchungspflicht beanstandet werden würde. Die Behörde hat solches nicht angekündigt, und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß dies geschehen und einen vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigen könnte.
Der Klägerin geht es ersichtlich darum, beim Verwaltungsgericht vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber etwaigen späteren Bußgeldverfahren zu erhalten. Auch hier droht aber der Klägerin keine Gefahr. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist gegenwärtig ein Bußgeldverfahren weder anhängig noch aufgrund eines konkreten lebensmittelrechtlichen Sachverhalts angedroht.
Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt deutlich von dem, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - (Buchholz 310 § 43 Nr. 31) zugrunde lag, so daß sich die Klägerin für ihren Rechtsstandpunkt zu Unrecht auf dieses Urteil beruft. Dort hatte die Behörde angekündigt, daß sie Strafanzeige erstatten werde, falls die Klägerin erneut Betriebe mit dem von ihr hergestellten Erzeugnis beliefern würde; hierzu war in dem Urteil zur Rechtfertigung der Zulässigkeit der Feststellungsklage befunden worden, die Behörde habe sich nicht mit einer abstrakten Rechtsbelehrung über die Strafbarkeit des Verhaltens der Klägerin begnügt, sondern durch die Androhung mit der Strafanzeige Druck auf sie ausüben wollen, die strittige Vertriebsform bei dem betreffenden Erzeugnis zu unterlassen. Im zu entscheidenden Fall ist der Klägerin aber nicht die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens angedroht worden. Ein konkreter Vorwurf, strafbar oder ordnungswidrig gehandelt zu haben, ist nicht erhoben worden. Der Beklagte erklärt, es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an, wie die Klägerin ihrer lebensmittelrechtlichen Verkehrspflicht nachkommt. Er berühmt sich nicht generell gegen die Klägerin Straf- oder Bußgeldverfahren einzuleiten, wenn sie bestimmte Warenuntersuchungen nicht vornehme. Gegenwärtig ist die Rechtsstellung der Klägerin unter straf- und bußgeldrechtlichen Gesichtspunkten ebensowenig gefährdet wie unter lebensmittelverwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Unter diesen Voraussetzungen ist der Klägerin ein Abwarten zuzumuten, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung die Lebensmittelbehörde ihr bei einer etwaigen neuerlichen. Warenbeanstandung eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten bei der Warenüberprüfung vorwirft. Durch dieses Abwarten entstehen der Klägerin keine nicht wieder rückgängig zu machenden Einbußen für ihre Rechtsstellung. Sie kann etwaige künftige Verwaltungsakte anfechten und, sofern die Behörde gegen sie ein Straf- oder Bußgeldverfahren einleiten sollte, den Schuldvorwurf in einem rechtsstaatlich ausgestalteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Die Klägerin muß sich unter den gegebenen Umständen also auf den ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verweisen lassen.
Nach allem sind Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, weil der Klägerin für diese Anträge das besondere Rechtsschutzinteresse fehlt, das eine Feststellungsklage erfordert, mit der vorbeugender Rechtsschutz begehrt wird. Unter diesen Umständen kann unentschieden bleiben, ob der Hilfsantrag möglicherweise auch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit deshalb unzulässig ist (vgl. § 90 Abs. 2 VwGO), weil ein gleichlautender Antrag in der zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen Sache BVerwG 3 C 54.85 gestellt wird, in der die Klage einige Tage vor Erhebung der vorliegenden Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz eingereicht worden ist.
Da die Klage unzulässig ist, kann auch nicht der Anregung der Klägerin stattgegeben werden, das Verfahren auszusetzen und die von ihr näher bezeichneten Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 8.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt