Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1984, Az.: BVerwG 4 C 55.81
Kleingartengebiet; In Zusammenhang bebauter Ortsteil; Einzelgarten; Laube; Kleingärtnerische Nutzung; Splittersiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 55.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 15.10.1980 - AZ: 1 A 138/80
- OVG Bremen - 05.05.1981 - AZ: 1 BA 7/81
Rechtsgrundlagen
- § 34 BBauG
- § 5 Abs. 2 Nr. 5 BBauG
- § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG
- § 34 Abs. 1 BBauG
- § 35 Abs. 2 BBauG
- § 35 Abs. 3 BBauG
- § 3 Abs. 2 BKleingG
Fundstellen
- BBauBl 1984, 498-499
- BRS 42, 226 - 229
- BWGZ 1985, 314
- DÖV 1984, 855-856
- NJW 1984, 1576-1577 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 511 (amtl. Leitsatz)
- NatR 1985, 63-64
- Rdl 1984, 146-147
- ZfBR 1984, 254-255
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Kleingartengebiet wird nicht dadurch zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. § 34 I BBauG, daß die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind.
- 2.
- 3.
Die Beschränkung der zulässigen Höhe von Lauben auf Maße, die es ausschließen, daß Aufenthaltsräume eingerichtet werden können, die den landesbaurechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe entsprechen, steht im Einklang mit § 3 II BKleingG.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, das Dach des Gartenhauses in seinem Pacht-Kleingarten auf eine Höhe von 3,50 m zu reduzieren. Der Kleingarten liegt in einer Kleingartenanlage auf dem S. zwischen W. und W. in B. und zwar in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als Dauerkleingartengebiet dargestellt ist. Für das Gartenhaus war dem vormaligen Pächter 1964 eine widerrufliche Bauerlaubnis erteilt worden; danach durfte das Gartenhaus 3,60 m hoch sein.
Nachdem festgestellt worden war, daß auf dem Gartenhaus ein neues Satteldach errichtet worden war, wodurch das Haus eine Gesamthöhe von 4,20 m erhalten hatte, und nach der Weigerung des Klägers, die Höhe zu reduzieren, erteilte das Bauordnungsamt dem Kläger am 7. Februar 1979 das Gebot, das Satteldach so abzuändern, daß die Gesamthöhe des Gartenhauses höchstens 3,50 m und die Traufhöhe höchstens 2,25 m betrage. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Mit der auf Aufhebung der Anordnung und des Widerspruchsbescheids gerichteten Klage hat der Kläger im ersten und im zweiten Rechtszug ausgeführt: Ursprünglich habe auf dem Grundstück ein sog. Kaisenhaus gestanden. Bei der Verkleinerung des Hauses durch den Vorpächter sei das Dach in alter Höhe erhalten geblieben. Es sei jedoch wurmstichig geworden; deshalb habe er ein neues Dach in gleicher Form aufgesetzt. Ihm stehe Bestandsschutz zu. Er habe sich darauf verlassen, daß das alte Dach ordnungsgemäß genehmigt gewesen sei. Mehrere Gartenhäuser in der Nähe hätten die Höhe seines Hauses.
Der Beklagte hat entgegnet: Seit 1956 sei es Praxis der Bauverwaltung, Bauten zu verhindern, die wegen ihrer Große und Zweckbestimmung nicht mehr den Charakter von Gartenlauben trügen. Ein Gartenhaus mit Satteldach sei bei mehr als 3,50 m Gebäude- und 2,25 m Traufhöhe für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich. Diese Maße seien in einer Dienstanweisung von 1975 festgelegt. Die Bauverwaltung bestehe seitdem in allen Fällen auf der Einhaltung der Maße der Dienstanweisung.
Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit der Begründung aufgehoben, das Gartenhaus sei materiell baurechtmäßig. Es diene der kleingärtnerischen Nutzung. Es sei nicht Wesensmerkmal von Gartenhäusern, höchstens 3,50 m, nicht aber 4,20 m hoch zu sein.
Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Das Gartenhaus in seiner jetzigen Höhe sei formell und materiell baurechtswidrig. Die Bauerlaubnis aus dem Jahre 1964 habe nur die Errichtung eines Gebäudes von 3,60 m Höhe gestattet. Die Erneuerung des Daches sei genehmigungspflichtig gewesen. Das Dach sei in einer Höhe von 4,20 m nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht genehmigungsfähig. § 34 BBauG komme als Beurteilungsgrundlage nicht in Betracht, weil Kleingartenhäuser, auch in größerer Ansammlung, keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden könnten. Der Garten des Klägers liege in einem typischen Kleingartengebiet, das in seinem Erscheinungsbild den anderen Kleingartengebieten im Bereich der Beklagten entspreche. Die Gartenhäuser, die von der Beklagten bis zu einer Grundfläche von 20 qm genehmigt würden, sollten allein der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Die organische Entwicklung von Siedlungsgebieten sei von der Beklagten mit dieser Genehmigungspraxis nicht beabsichtigt. Der Umstand, daß die Lauben zum Teil massiv gemauert seien und daß sie zeitweise auch zum Übernachten benutzt würden, führe nicht zum Entstehen eines Ortsteils. Das Gartenhaus in einer Höhe von 4,20 m beeinträchtige gemäß § 35 Abs. 2 BBauG öffentliche Belange, weil der Flächennutzungsplan das Grundstück als Fläche für "Dauerkleingärten" darstelle. Diese planerische Vorstellung sei nicht durch die Entwicklung des Baugeschehens überholt. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte in ihrer Dienstanweisung zu Recht von einer zulässigen Gebäudehöhe von 3,50 m ausgehe oder ob nicht auch eine geringere Höhe ausreiche. Der Kläger habe keine Gründe dafür vorgetragen, daß er für die Bewirtschaftung seiner 300 qm großen Parzelle ein Gartenhaus brauche, das 4,20 m hoch sei. Solche Gründe seien auch nicht erkennbar. Die Höhe von 3,50 m, auf die sein Haus reduziert werden solle, reiche für die Nutzung der Parzelle aus. Die von der Beklagten für das Einschreiten getroffenen Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Die Reduzierung der Gebäudehöhe auf 3,50 m sei auch in Anbetracht dessen, daß das Dach schon fertiggestellt sei, nicht unverhältnismäßig. Der Kläger müsse nicht deshalb, weil er ohne vorherigen Antrag vollendete Tatsachen geschaffen habe, anders behandelt werden als andere Kleingärtner, bei denen die Behörde einen entsprechenden Bauantrag ablehne.
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).
Die auf § 102 Abs. 1 der Bremischen Landesbauordnung gestützte Anordnurg zur teilweisen Beseitigung des Gartenhauses, nämlich soweit es eine Gebäudehöhe von 3,50 m und eine Traufhöhe von 2,25 m überschreitet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nach Bundesrecht keinen Anspruch darauf, das Gartenhaus in der nicht genehmigten Höhe von 4,20 m zu erhalten. Einen solchen Anspruch räumt weder § 35 Abs. 2 BBauG noch § 3 Abs. 2 des für das Gartenhaus des Klägers geltenden Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) ein.
Bebauungsrechtlich ist das Gartenhaus des Klägers nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen. Es liegt im Außenbereich; denn der Kleingarten des Klägers gehört weder zum Geltungsbereich eines gemäß § 30 BBauG qualifizierten Bebauungsplans noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG.
Die Tatsache, daß die Gärten einer - wie hier mehrere 100 Einzelgärten umfassenden - Kleingartensnlage nahezu sämtlich mit Gartenhäusern bebaut sind, macht diese Anlage nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Das gilt jedenfalls, wenn - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - die bis zu 20 cm großen Gartenhäuser nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sondern der kleingärtnerischen Nutzung dienen und wenn sich das Kleingartengebiet auch nicht zu einem Siedlungsgebiet hin entwickelt hat.
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG ist ein "Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist". In Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung ist er Ansatzpunkt für eine "nach der Siedlungsstruktur angemessene Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs" (Urteil des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [26]). Mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung", "Siedlung" ist nichts anderes gemeint, als daß die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder - wie hier - kleingärtnerischen Zwecken dienen, sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ist eine Bebauung, die, wenn sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden wäre, bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der §§ 2 Abs. 8 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 BBauG und im Sinne der Baunutzungsverordnung wäre. Freilich setzt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nicht eine Einordnung in eine der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung voraus; darauf zielt nur § 34 Abs. 3 BBauG ab. Kleingärten ordnet das Bundesbaugesetz - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unter die Grünflächen ein (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG). Als Nutzung steht die Gartennutzung im Vordergrund; Kleingärten dienen nicht der baulichen Nutzung. Die in Kleingärten üblichen und auch nach dem Bundeskleingartengesetz bis zu einer Grundfläche von 24 qm ausdrücklich zulässigen "Lauben" haben nur eine der gärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion; sie sind in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur gärtnerischen Nutzung. Sie dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Der Kleingarten des Klägers ist auch nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der durch umgebende Wohn- und gewerbliche Bebauung gebildet würde. Die zwischen W. und W. gelegene ausgedehnte Kleingartenanlage, in der der Garten des Klägers liegt, unterbricht den Zusammenhang der Bebauung, die überwiegend jenseits der genannten Wasserflächen liegt. Die Vorstellung der Revision, eine Fläche, die in der Innenstadt liegt und rings von Bebauung umgeben ist, könne nicht Außenbereich sein, verkennt den Gehalt des bebauungsrechtlichen Begriffs des Außenbereichs. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG. Sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (Urteile des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102).
Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, das Gartenhaus des Klägers sei, soweit es mit dem neu errichteten Dach eine Gebäudehöhe von mehr als 3,50 m und eine Traufhöhe von mehr als 2,25 m erreiche, materiell baurechtswidrig:
Ist eine kleingärtnerische Nutzung im Außenbereich zulässig - woran hier kein Zweifel besteht -, so sind in den Kleingärten Gebäude, die die für die kleingärtnerische Nutzung erforderliche Größe überschreiten, jedenfalls in der Regel unzulässig. Sie beeinträchtigen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG, weil sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Solche Gebäude können nämlich als Wochenendhäuser oder als Wohngelegenheiten vornehmlich für die warme Jahreszeit genutzt werden und infolge ihrer Vorbildwirkung Ansatz zu einer Umnutzung des Kleingartengebiets zu einer Wochenend- oder gar einer Wohnsiedlung werden. Die kleingärtnerische Nutzung einer Laube besteht vor allem in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlaß von Arbeiten oder der Freizeiterholung im Garten. Es kann offenbleiben, ob es noch im Rahmen dieser Nutzung liegt, wenn der Kleingärtner und Familienangehörige behelfsmäßig auch einmal in der Laube übernachten. Lauben dürfen jedoch nicht eine Größe und eine Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einladen.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, das Gartenhaus des Klägers überschreite in der Höhe von 4,20 m das für die Bewirtschaftung eines 300 qm großen Kleingartens erforderliche Maß. Ob eine geringere Höhe als 3,50 m für die Bewirtschaftung eines solchen Gartens ausreiche, könne offenbleiben; jedenfalls überschreite eine Höhe von mehr als - den von der Beklagten zugestandenen - 3,50 m das für die kleingärtnerische Nutzung erforderliche Maß. Soweit diese Wertung auf der Würdigung tatsächlicher Gegebenheiten beruht, bindet sie den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit sie für die Größe von Lauben in Kleingärten rechtliche Grenzen zieht, verstößt sie nicht gegen Bundesrecht:
§ 3 Abs. 2 BKleingG, der die Zulässigkeit von Lauben auch in öffentlich-rechtlicher Beziehung regelt, soweit nicht das Bebauungsrecht, z.B. durch Festsetzungen eines Bebauungsplans, engere Zulässigkeitsanforderungen stellt (§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. BKleingG), enthält zwar - anders als für die zulässige Grundfläche - kein bestimmtes Maß für die zulässige Höhe von Lauben. Lauben dürfen danach jedoch nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das bedeutet auch, daß sie nicht eine Höhe haben dürfen, die sie nach den landesbaurechtlichen Vorschriften dazu geeignet macht, zum dauernden Wohnen genutzt zu werden. Wenn die Beklagte, wie mit den Maßen von 2,25 m für die Traufhöhe und 3,50 m für die Dachhöhe, nur Lauben in einer Höhe zuläßt, die die Errichtung von Räumen nicht ermöglicht, die den Anforderungen des Landesbaurechts an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen genügen, so steht das im Einklang mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG.
Die Revision kann sich nicht darauf berufen, daß - wie sie behauptet - in der näheren Umgebung des Kleingartens des Klägers neun mehr als 3,50 m hohe Gartenhäuser vorhanden sind. Für die Zulässigkeit nicht privilegierter Außenbereichsvorhaben sind nach § 35 Abs. 2 und 3 BBauG - anders als für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BBauG in zusammenhängend bebauten Ortsteilen - nicht Art und Maß einer in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung entscheidend; sondern maßgebend ist - abgesehen von der Frage der Erschließung - nur, ob das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder nicht. Das gilt auch für ein durchgehend mit Lauben bestücktes Kleingartengebiet. Der Umstand, daß ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt, wird nicht dadurch ausgeglichen, daß in seiner Nähe eine vergleichbare bauliche Anlage vorhanden ist. Soweit der Kläger wegen anderer mehr als 3,50 m hoher Gartenhäuser auf den Gleichheitssatz und eine Ermessensbindung der Beklagten hingewiesen hat, hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, daß diese Gartenhäuser vor Einführung einer Höhenbeschränkung errichtet und nicht - wie das Gartenhaus des Klägers - danach erneuert worden sind. Das läßt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen.
Auf Bestandsschutz kann sich der Kläger gegenüber der Anordnung der Beklagten nicht berufen. Der Bestandsschutz deckt grundsätzlich nur die Erhaltung und Nutzung der vorhandenen Substanz, nicht ihre Erneuerung. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Bestandsschutzes oder sonstiges Bundesrecht, wenn das Landesrecht dazu verpflichtet, eine bauliche Anlage aus Anlaß ihrer Änderung - wie hier der Erneuerung des Daches - an das im Zeitpunkt dieser Änderung geltende Recht anzupassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann