Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1989, Az.: BVerwG 4 B 78.89
Befreiung; Berücksichtigung des Einzelfalls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 78.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 31.05.1988 - AZ: 2 K 232/87
- VGH Baden-Württemberg - 09.02.1989 - AZ: 5 S 2493/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 49, 161 - 162
- BWGZ 1990, 60
- BauR 1989, 440-441
- DVBl 1989, 1064 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1989, 217-218
- DÖV 1989, 861
- NVwZ 1989, 1060 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1989, 289
- UPR 1989, 430-431
- ZfBR 1989, 225
Amtlicher Leitsatz
Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO ist die Gemeinde an den Katalog der Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung nicht gebunden. Soweit sie einen Begriff aus diesem Katalog verwendet, ist sie nicht gehindert, ihn anhand der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebietes abzuwandeln (wie BVerwG, Beschluß vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6, Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 -).
Ein Beherbergungsbetrieb liegt nur vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne daß diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Das Vermieten von Appartements gehört nicht dazu.
Auch die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist ihrem Wesen nach stets auf eine besondere Berücksichtigung der Umstände eines Einzelfalles angelegt. Sie darf deswegen keinesfalls aus Gründen erteilt werden, die sich für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
Redaktioneller Leitsatz
Bei einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist der besondere Einzelfall zu berücksichtigen. Desweiteren darf die Befreiung nicht erteilt werden, wenn die Gründe bei allen betreffenden Grundstücken vorliegen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1989 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet die Klägerin die Frage, ob ein "Aparthotel" noch als "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" einzustufen ist, wenn es außer Restaurants und verschiedenen Nebeneinrichtungen lediglich Appartementwohnungen enthält, von denen 66 % einer Vermieterpflicht unterliegen. Diese Frage könnte in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil sie sich im vorliegenden Fall allein nach irrevisiblem Ortsrecht beantwortet. Die für das Vorhaben der Klägerin maßgebliche Festsetzung des Bebauungsplans "S... Straße/Steinbruchgelände", nach der nur Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sind, ist Satzungsrecht der beklagten Stadt. Der bundesrechtliche Rahmen für den Inhalt dieser Festsetzung ergibt sich allein aus § 11 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können Sondergebiete festgesetzt werden, die sich von den übrigen Baugebieten der BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Als Sondergebiet kommen insbesondere auch Kurgebiete in Betracht (§ 11 Abs. 2). Trifft die Gemeinde eine solche Festsetzung, dann ist sie bei der Regelung der Art der Bebauung nicht an die in §§ 2 bis 10 BauNVO angeführten Nutzungsarten gebunden. Auch soweit sie einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der BauNVO verwendet, ist sie nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abzuwandeln (BVerwG, Beschluß vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6 = BRS 42 S. 145, Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 -). Daß der Inhalt, den die Vorinstanzen hier der streitigen Festsetzung gegeben haben, diesen weiten Rahmen überschritten und damit Bundesrecht verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich insoweit jedenfalls nicht.
Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin in Rechnung stellt, daß die Vorinstanzen bei der Auslegung des Bebauungsplans zu Unrecht den Nutzungsartenkatalog der BauNVO als maßgeblich angesehen haben könnten, wofür hier allerdings wenig spricht, würden sich im Revisionsverfahren keine Fragen ergeben, die im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürften. Das Vorhaben der Klägerin ist zweifelsfrei kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO (etwa § 4a Abs. 2 Nr. 2). Auch ein Vermieten von Appartements ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Beherbergung. In der BauNVO werden zudem die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als eigenständige Nutzungsarten aufgeführt. Die damit vorgegebene Unterscheidung verbietet es, den Begriff der Beherbergung so weit zu fassen, daß er auch die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch nur zu Ferienzwecken, einschließt. Ein Beherbungsbetrieb liegt nur vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne daß diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Das hat der Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 7. September 1984 angedeutet, dort aber offengelassen, weil es im Ergebnis nicht darauf ankam.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage nach der Bedeutung des Gebots der Privatnützigkeit des Eigentums bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Auch diese Frage würde sich im Revisionsverfahren so nicht stellen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung berühre. Daß unter diesen Voraussetzungen eine Befreiung nicht in Betracht kommen kann, ergibt bereits der Wortlaut des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Außerdem würde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Befreiung den vom Plan erfaßten Regelfall außer Kraft setzen. Auch dies schließt die Gewährung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB aus. Die Befreiung ist ihrem Wesen nach stets auf eine Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Einzelfalles angelegt. Sie darf deswegen keinesfalls aus Gründen erteilt werden, die sich für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (s. dazu z.B. Schlichter in Berliner Kommentar zum BauGB § 35 RdNr. 28; Schmidt-Eichstaedt, DVBl. 1989, 1<6 ff.>).
Soweit die Klägerin im übrigen fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht rügt, werden Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO allein zur Zulassung der Revision führen können, nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann