Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1989, Az.: BVerwG 4 NB 26.89
Isolierter Einzelhandel; Baurecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 26.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.02.1989 - AZ: 2 N 88.2225
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1990, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 477 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1990, 229 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der "isolierte Einzelhandel" ist einer besonderen Regelung nach § 1 IX BauNVO zugänglich.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Veränderungssperre, die der Antragsgegner zur Sicherung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 19/II "Industrie- und Gewerbegebiet K." erlassen hat. Ziel der Änderungsplanung ist der Ausschluß des "isolierten Einzelhandels" im Plangebiet. Der vor dem Normenkontrollgericht erfolglose Antragsteller macht mit der Nichtvorlagebeschwerde geltend, der Begriff des isolierten Einzelhandels sei zu unbestimmt. Er formuliert hierzu zwei Grundsatzfragen und macht - damit zusammenhängend - Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Den vorgetragenen Beschwerdegründen kann nicht entnommen werden, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO erfüllt sind. Im einzelnen ergibt sich:
1.
Die Abweichungsrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu z.B. Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 4 NB 2.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27). Die Beschwerde macht zwar geltend, das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 (BVerwGE 51, 121) - ab. Sie legt aber nicht dar, in welchem allgemeinen Rechtssatz die Abweichung liegen soll. Eine Divergenz ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Normenkontrollgericht nimmt auf die genannte Entscheidung vielmehr ausdrücklich Bezug (vgl. Urteilsabdruck S. 8 oben) und prüft, ob der zu sichernde Bebauungsplan bei Erlaß der Veränderungssperre in seinem wesentlichen Inhalt erkennbar war. Damit entspricht der rechtliche Ausgangspunkt des Normenkontrollgerichts dem des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Erlaß der Veränderungssperre die Planung einen Stand erreicht haben muß, "der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll" (BVerwGE 51, 121 <128>).
2.
Auch die Grundsatzrügen können keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob mit dem Begriff des "isolierten Einzelhandels" in zulässiger Weise eine bestimmte Art einer baulichen oder sonstigen Anlage definiert ist, ob also ein solcher Ausschluß gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO begrifflich denkbar ist und ob eine darauf ausgerichtete Veränderungssperre den Voraussetzungen der Erkennbarkeit des wesentlichen Inhalts des Bebauungsplans entspricht. Zur Klärung dieser Fragen mußte das Normenkontrollgericht die Rechtssache jedoch nicht vorlegen.
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 - über § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Während bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefaßten Nutzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen werden können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308), also ein Ausschluß von "Einzelhandelsbetrieben" (vgl. z.B. §§ 6 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977) schon nach dieser Vorschrift möglich ist, können weitergehende Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 vorgenommen werden. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, daß sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen; eine Planung konkreter einzelner Projekte ist auch über § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 nicht zulässig (BVerwGE 77, 317 <322>). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Normenkontrollgerichts dient die Veränderungssperre der Sicherung des Planungszieles, den Einzelhandel in der Form des "isolierten Einzelhandels" auszuschließen, jedoch Mischformen zwischen Einzelhandel und sonstigen gewerblichen Nutzungsformen zuzulassen (Urteilsabdruck S. 10). Daß gewerbliche Betriebe, deren Tätigkeit auf den Einzelhandel beschränkt ist, einen besonderen Anlagentyp bilden, bedarf nicht erst der Klärung in einem Vorlageverfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO. Derartige auf den Verkauf an den letzten Verbraucher (vgl. § 6 a UWG) beschränkte Läden bilden gerade die Grundform des Einzelhandels; sie sind daher als (Haupt-)Typ des Einzelhandels einer besonderen Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 zugänglich.
Es stellen sich auch keine klärungsbedürftigen Fragen hinsichtlich der Erkennbarkeit des Inhalts der beabsichtigten Planung. Zum einen geht es bei der Zulässigkeit der Veränderungssperre nur um ein Mindestmaß an Bestimmtheit des Planungsinhalts. Der Begriff des Einzelhandels hat einen fest umrissenen Inhalt (vgl. Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360). Mit dem Ausschluß des "isolierten Einzelhandels" kommt jedenfalls zum Ausdruck, daß ein Vorhaben unzulässig sein soll, das ausschließlich den Einzelhandel zum Gegenstand hat, daß aber Mischformen grundsätzlich zulässig sind. Selbst wenn - wie das Normenkontrollgericht annimmt - die Abgrenzung noch zulässiger Mischformen im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, ändert dies nichts daran, daß jedenfalls das für die Zulässigkeit einer Veränderungssperre notwendige Mindestmaß des beabsichtigten Planinhalts erkennbar ist. Zum anderen eignet sich der Fall nicht zur weiteren grundsätzlichen Klärung des Erfordernisses der ausreichenden Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen. Abgesehen davon, daß Gegenstand des Verfahrens nicht eine endgültige bauplanerische Festsetzung ist, ist diese Frage in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. etwa Urteile vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 <119>; vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DÖV 1988, 686). Ob eine bestimmte Formulierung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist demnach in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnehin an die Auslegung des dem Landesrecht angehörenden Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht gebunden wäre.
Die schließlich vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob eine Gemeinde - ohne jeweils eine neue Veränderungssperre erlassen zu müssen - im Bebauungsplanverfahren einen einmal fixierten Begriff auswechseln oder abändern und damit der gesamten Planänderung eine neue Zielrichtung geben darf, kann der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie sich so nicht stellen würde. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß die Antragsgegnerin den Begriff des "isolierten Einzelhandels" im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausgewechselt oder abgeändert hätte. Das Normenkontrollgericht hat lediglich erwogen, daß die planerische Zielsetzung der Antragsgegnerin im Verlauf des Planänderungsverfahrens durch Hinzufügung von Regelbeispielen noch näher verdeutlicht werden könnte, ohne daß damit - hiervon ist das Normenkontrollgericht ausdrücklich ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck S. 12) - eine neue oder wesentlich geänderte Planung verbunden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Dr. Lemmel