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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1976, Az.: BVerwG 4 C 39/74

Zulässigkeit einer Veränderungssperre; Bebauungsplan; Erneuerung; Verzögerung des Planverfahrens; Besondere Umstände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1976
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 39/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG München 08.09.1971 - M 8174/71

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 121
  • NJW 1977, 400

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt nicht voraus, daß schon der ihr zugrunde liegende Beschluß, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluß gibt. Eine Veränderungssperre ist allerdings unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.

2. Eine Veränderungssperre begegnet nicht schon deshalb Bedenken, weil sie nur für wenige Grundstücke oder gar für nur ein einziges Grundstück erlassen wurde.

3. Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb unwirksam, weil die durch sie gesicherte Planung auf gesamtstädtische oder überörtliche Gesichtspunkte zurückgeht, solange nur in einer insbesondere mit BBauG § 1 übereinstimmenden Weise gesichert ist, daß die Planung die Zulässigkeit der baulichen oder sonstigen Nutzung in dem von ihr erfaßten Gebiet regeln soll.

4. Die Verlängerung und die Erneuerung einer Veränderungssperre schließen sich als Möglichkeiten nicht gegenseitig aus.

5. Die Erneuerung einer Veränderungssperre ist vom Ablauf des dritten (Sperr-)Jahres an nur unter "besonderen Umständen" zulässig.

6. Besondere Umstände, die eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre oder eine das dritte (Sperr-)Jahr überschreitende Erneuerung der Veränderungssperre gestatten, liegen nur vor, wenn die Verzögerung des Planverfahrens durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und der Gemeinde im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden kann.

7. Eine der Veränderungssperre vorangegangene förmliche oder faktische Zurückstellung ist nach BBauG § 17 Abs 1 S 2 nur demjenigen gutzubringen, zu dessen Lasten sie erfolgt ist.