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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1984, Az.: BVerwG 4 C 25.82

Bebauungsrecht; Großhandel; Einzelhandel; Wechsel; Nutzungsänderung; Baunutzungsverordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 25.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 19.04.1979 - AZ: 2 K 1247/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.02.1981 - AZ: 11 A 1710/79

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 360 - 369
  • BRS 42, 138 - 144
  • BauR 1984, 373-376
  • DVBL 1984, 634-636 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 634-636 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1984, 182-186
  • GewArch 1984, 287
  • NJW 1984, 1771-1773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 582 (amtl. Leitsatz)
  • UPR 1984, 231-234
  • ZfBR 1984, 139-142

Amtlicher Leitsatz

Die Nutzung eines für den Großhandel genehmigten Gebäudes für den Einzelhandel stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BBauG dar.

Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschoßfläche ist in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen.

Die Festsetzung eines Gewerbegebiets für einen Bereich mit vorhandenen Produktionsbetrieben und Großhandelsbetrieben mit dem Ziel, dort die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auszuschließen, kann städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 6 BBauG erforderlich sein.

Die "nähere Umgebung", in die sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG einfügen muß reicht nicht so weit, wie die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 bezeichneten städtebaulichen Auswirkungen des Betriebs reichen können.

Ein sich aus Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 ergebendes "Planungsbedürfnis" ist kein "sonstiger öffentlicher Belang", der gemäß § 34 Abs. 1 BBauG einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegensteht.

Redaktioneller Leitsatz

Das Bebauungsrecht trifft für Groß- und Einzelhandel unterschiedliche Lösungen. Dies ergibt sich aus der BauNVO. Der Wechsel vom Groß- zum Einzelhandel stellt eine Nutzungsänderung iSd § 29 dar.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Kürzung eines eingeschossigen Hallengebäudes nebst eingeschossigen Büro- und Gaststättenaufbau für Zwecke eines Einzelhandels-Verkaufsbetriebes (Verbrauchermarkt). Die Halle hat eine Nutzfläche von ... qm. Das rund ... qm große Grundstück liegt am Nordwestrand der etwa 66.400 Einwohner zählenden Stadt H.. Die Verkaufsflächen der in der Stadt ansässigen Einzelhandelsbetriebe betragen insgesamt 78.900 qm. Auf den Grundstück befindet sich noch eine Tankstelle, im übrigen ist es asphaltiert. Die am 13. Juni 1973 für die Bebauung erteilte Baugenehmigung lautete auf einen "Neubau eines Gebäudes für Gebrauchsgütergroßhandel mit Tankstelle und 530 offenen Kraftfahrzeugstellplätzen". Die Klägerin hat die Betriebsanlagen im September 1977 an eine Warenhausverwaltungsgesellschaft verkauft; diese hat sie an eine Warenhausgesellschaft vermietet. Die Klägerin hat ihren Verkaufsbetrieb am 31. Dezember 1977 eingestellt.

2

Die Umgebung des Grundstücks ist überwiegend mit gewerblichen und industriellen Betriebsgebäuden bebaut. In südlicher und östlicher Richtung erstreckt sich Wohnbebauung. Im Flächennutzungsplan der Stadt H. ist das Grundstück der Klägerin als gewerbliche Baufläche dargestellt.

3

Mit Baugesuch vom 21. Dezember 1977 beantragte die Klägerin die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zum Umbau und zur Nutzung ihrer Betriebsgebäude für die Zwecke eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Nach den Bauvorlagen soll der neue Betrieb eine Verkaufsfläche von 7.578 qm erhalten. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. März 1978 die Erteilung der Genehmigung ab, weil das Vorhaben sich nicht i.S. des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der Widerspruch blieb erfolglos.

4

Zur Begründung ihrer auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigtung gerichteten Klage hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen: Ihr 1973 genehmigter Betrieb sei ein sogenannter Cash and Carry-Markt (C + C-Karkt) gewesen, der einen Einzelhandelsanteil von mehr als 60 % des Gesamtumsatzes gehabt habe. Infolge der geplanten Nutzungsänderung werde die Verkaufsfläche um etwa 17 % verringert. 65 % des künftigen Umsatzes entfielen auf Nicht-Lebensmittel, fast 33 % der Verkaufsfläche auf die Möbelabteilung. Das Angebot derartiger langfristiger Verbrauchsgüter lasse keine wesentliche Erhöhung des Publikumsverkehrs erwarten. Aber auch bei einer gewissen Erhöhung der Mundenfrequenz reichten die gut ausgebauten Ausfahrtstraßen sowie die Umgehungsstraße aus, um den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. Dem traditionellen Einzelhandel werde neue Kaufkraft zugeführt.

5

Der Beklagte hat entgegnet, die Umwandlung des Großhandels in einen Einzelhandel werde völlig andere Käuferschichten ansprechen und negative städtebauliche Folgen haben. Der Kundenkreis des früheren Verkaufsbetriebs der Klägerin habe, wie bei C + C-Märkten üblich, ausschließlich aus Einzelhändlern und gewerblichen Großverbrauchern bestanden. Die Erschließung sei nicht gesichert. Die unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzende Zugangsstraße befinde sich nicht in einem ordnungsgemäßen Ausbauzustand.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dazu ausgeführt: Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BBauG zulässig. Es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ihm könne zugute, daß in größerem Umfang Gemeinsamkeiten mit der bisherigen Grundstücksnutzung bestünden. Mit der Zulassung des C + C-Marktes der Klägerin und mit Schaffung des Gewerbegebiets H. sei der planerische Spielraum für diesen Bereich erheblich eingeengt worden. Dadurch sei die Verkehrsbelästigung der benachbarten Wohngebiete und die verkehrsmäßige Belastung der Zufahrtsstraßen zum Gewerbegebiet erheblich erhöht worden. Eine gewisse weitere Erhöhung des Verkehrsvolumens infolge von Strukturveränderungen in diesem Gebiet sei ebenfalls nicht auszuschließen und müsse in den angrenzenden vorbelasteten Wohnbereichen hingenommen werden. Ferner sei wegen des nicht unerheblichen Einzelhandelsverkaufs des C + C-Marktes mit städtebaulichen Auswirkungen auf die örtliche Einzelhandelsstruktur zu rechnen gewesen.

7

Das Oberverweltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Die beabsichtigte Nutzung der Halle für den Einzelhandel bedürfe nach der Landesbauordnung der bauaufsichtlichen Genehmigung. Diese sei zu versagen. Die neue Nutzung führe zu einer den Bestandsschutz überschreitenden, qualitativ wesentlichen Änderung der bisherigen Funktion der Halle. Durch den Einzelhandel werde ein anderer und erweiterter Käuferkreis angesprochen. Die nachhaltige Erhöhung der Kundenfrequenz führe zugleich zu einer Steigerung des Zu- und Abgangsverkehrs. Die Zulässigkeit des Vorhabens sei an § 34 BBauG zu messen. Es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung zwischen Bundesstraße ... E.straße und nord-westlicher Stadtgrenze ein. Dieser in sich abgeschlossene vom übrigen Stadtgebiet deutlich abgesetzte Bereich umfasse Wohnbebauung, produzierendes Gewerbe und sechs Fachgroßhandelsbetriebe mittlerer Größe. Der eingestellte Großhandelsbetrieb der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen, weil er keinerlei prägende Wirkung mehr ausübe. Den danach maßgeblichen städtebaulichen Rahmen werde der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb überschreiten. Er werde im Verhältnis zur Umgebungsbebauung bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen oder jedenfalls verstärken. Die Wohnbevölkerung im Südabschnitt der H. Straße und im Bereich des K. weges werde durch Verstärkung des durchfahrenden Verkehrs deutlich mehr belastet. Diese Entwicklung sei nicht von vornherein im Gebietscharakter mit angelegt. Die für die umliegenden Gebiete aufgestellten Bebauungspläne sähen lediglich gewerbliche Nutzung mit entsprechendem Liefer- und Berufsverkehr vor. - Das Vorhaben sei außerdem auch deshalb unzulässig, weil ihm i.S. des § 34 Abs. 1 BBauG sonstige öffentliche Belange entgegenstünden. Es könne die Infrastruktur der gesamten Stadt H. und angrenzender Gemeinden beeinflussen und rufe daher ein Bedürfnis nach koordinierender gemeindlicher Planung hervor. Der am Stadtrand abseits der größeren Wohnbezirke geplante Einzelhandelsbetrieb mit fast 10 % der bisher in H. vorhandenen Einzelhandelsfläche werde zu grundlegenden Umschichtungen der Käuferströme in H. und angrenzenden Nachbargemeinden führen; die künftigen Käufer müßten größere Wege, überwiegend mit den Pkw, zurücklegen.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie erweitert zugleich für den Fall der Abweisung des Hauptantrags die Klage dahin, festzustellen, daß die Ablehnung des Antrags auf Nutzungsänderungsgenehmigung rechtswidrig war.

10

Während des Revisionsverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. ... in Kraft getreten. Danach liegt das Grundstück der Klägerin in einen Gewerbegebiet.

11

Die Klägerin hält den Bebauungsplan wegen eines Abwägungsfehlers für ungültig.

12

II.

Die Revision ist zurückzuweisen. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht nicht (§ 144 Abs. 2 VwGO).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Nutzung eines zur Ausübung des Großhandels bauaufsichtlich genehmigten Gebäudes für den Einzelhandel eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 BBauG ist; sie ist, da sie, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, der bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, bebauungsrechtlich nur nach Maßgabe der §§ 30 bis 37 BBauG zulässig. Jede Änderung der Nutzungsweise einer baulichen Anlage, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft, stellt eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 BBauG dar. Das trifft für den Wechsel vom Großhandel zum Einzelhandel zu; denn das Bebauungsrecht unterwirft, wie sich aus den Vorschriften der Baunutzungsverordnungüber zulässige Nutzungen in den Baugebieten, insbesondere auch aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergibt, Einzelhandel und Großhandel unterschiedlichen Regelungen (vgl. auch das heutige Urteil BVerwG 4 C 17.82 -).

14

Der Revision ist zwar einzuräumen, daß es Mischformen und fließende Übergänge zwischen Großhandel und Einzelhandel gibt. Das bedeutet aber nicht, daß städtebaulich die Unterscheidung unbeachtlich wäre. Es wirft vielmehr die Frage auf, in welche bebauungsrechtliche Nutzungsart die jeweilige Misch- oder Übergangsform einzuordnen ist; das mag von der Intensität und der Verträglichkeit der Außenwirkungen der einen oder anderen Handelsart abhängen. Für großflächige Handelsbetriebe in Mischform jedenfalls hat § 11 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977 die Frage eindeutig entschieden, nämlich dahin, daß sie bei Vergleichbarkeit der städtebaulichen Auswirkungen den "großflächigen Einzelhandelsbetrieben" gleichzusetzen sind. - übrigens irrt die Revision, wenn sie meint, auch der Verkauf an gewerbliche Verbraucher, wie etwa an Hotels und Gaststätten, sei Einzelhandel; die Baunutzungsverordnung versteht den Begriff des Einzelhandels als Gegenstück zum Großhandel nicht anders als § 6 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Wenn die Klägerin daraus, daß sie bereits früher in erheblichem Umfang oder gar überwiegend an gewerbliche Letztverbraucher veräußert hat, herleiten wollte, ihr Betrieb sei bereits ein Einzelhandelsbetrieb gewesen, so ginge das deshalb fehl. Abgesehen davon kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 BBauG ist, nicht darauf an, welche Nutzung früher ausgeübt, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt worden ist. Genehmigt war der Klägerin die Nutzung der Halle als "Gebrauchsgütergroßhandel".

15

Auch den Einwand der Klägerin, sie habe Anfang 1977 für ihren Betrieb gewerberechtlich ein Einzelhandelsgewerbe angemeldet, und die Ummeldung sei ihr auch vom Beklagten bescheinigt worden, hat das Berufungsgericht; zutreffend als baurechtlich unbeachtlich angesehen. Die Erfüllung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht für den Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO) bewirkt nicht, daß damit die baurechtlich erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung als erteilt gilt. Das verbietet sich schon deshalb, weil eine solche Anmeldung oder Ummeldung nach dem Gesetz - und auch hier nach den Erklärungen der Klägerin - nicht zugleich den Antrag auf bauaufsichtliche Genehmigung der Nutzungsänderung der baulichen Anlage enthält, in der das Gewerbe betrieben wird. Ebenso fehl geht der Einwand der Revision, eine im Oktober 1977 erteilte Genehmigung für geringfügige bauliche Änderungen an der Halle decke auch die Nutzungsänderung mit ab, weil der Beklagte hätte erkennen müssen, daß sie, die Klägerin, auf Einzelhandel umstellen wollte. Genehmigt ist nur das, was vom Antragsteller zur Genehmigung gestellt ist; und das waren, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, nur bauliche Änderungen.

16

Die beabsichtigte Nutzung der Halle für einen Einzelhandelsbetrieb ist nach § 30 BBauG unzulässig, weil sie den Festsetzungen des am 4. März 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. ... widerspricht. Der Senat hat die nach Verkündung des Berufungsurteils infolge des Inkrafttretens des Bebauungsplans veränderte Rechtslage zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227; Urteil vom 18. Februar 1953 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 [24]). Der Bebauungsplan enthält die für die Anwendung des § 30 BBauG erforderlichen Mindestfestsetzungen. Das schließt für die Verpflichtungsklage die Anwendung des § 34 BBauG aus, auf den das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat.

17

Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans bestehen nicht. Die Revision meint zwar, der Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers ungültig, weil der Rat der Stadt ihr Interesse an der Nutzungsänderung als wichtigen Belang nicht berücksichtigt und den Plan nur aufgestellt habe, um die Nutzungsänderung zu verhindern, ohne dabei die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für sie, die Klägerin, gesehen zu haben, wie die Begründung des Bebauungsplans belege. Die Revision verkennt, daß zur planerischen Abwägung eine Gewichtung der verschiedenen Belange und bei einander widerstreitenden Belangen notwendigerweise eine Bevorzugung des einen und damit eine Zurückstellung des anderen Belangs gehört. Das Gebot gerechter Abwägung ist nur verletzt, wenn abwägungserhebliche Belange gar nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn die Bedeutung von Belangen verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301 [309]). Dafür, daß solche Mängel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen wären, gibt es keine Anhaltspunkte; nur dann könnten sie die Gültigkeit des Plans berühren (§ 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG). Die Entstehungsgeschichte des Plans und die Tatsache, daß seine Aufstellung im Zuge der schrittweisen Umsetzung einer im Flächennutzungsplan dargestellten größeren gewerblichen Baufläche in verbindliche Bauleitpläne liegt, deuten nicht darauf hin, daß die Stadt Herford nur eine "Negativplanung" betrieben hätte. Selbst wenn die Stadt den Bebauungsplan zu dem Zweck aufgestellt hätte, das Entstehen eines Verbrauchermarktes zu verhindern, müßte dies nicht abwägungsfehlerhaft sein; eine solche Planung kann im Hinblick auf städtebauliche Auswirkungen der Ant Siedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs an einem dafür ungeeigneten Standort zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 6 BBauG) erforderlich sein. Die von der Revision aus der Begründung des Bebauungsplans zitierten Ausführrungen zum "Sozialplan gemäß § 13 a BBauG", nämlich daß die Nutzungsmöglichkeiten für die im Gebiet ansässigen Betriebe erweitert würden und nachteilige Auswirkungen auf die im Gebiet arbeitenden Menschen bzw. im wirtschaftlichen Bereich nicht einträten, deuten ebenfalls nicht auf Fehler im Abwägungsvorgang hin. Nach § 13 a Abs. 1 BBauG soll die Gemeinde in der Begründung zum Bebauungsplan bestimmte "Vorstellungen" darlegen, wenn sich die Verwirklichung des Bebauungsplans "nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in den Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen auswirken wird, insbesondere im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich". Sieht man - zutreffend - die zitierten Aussagen in diesen Zusammenhang, so ist jedenfalls nicht i.S. des § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG offensichtlich, daß die Stadt Herford abwägungserhebliche Belange übersehen hätte; denn in den bereits stillgelegten Betrieb der Klägerin arbeiteten keine Menschen mehr, und der anstand, daß der Plan der Klägerin nicht die Möglichkeit eröffnete, das Gebäude als Verbrauchermarkt zu nutzen, hatte nicht Gegenstand der "Grundsätze für soziale Maßnahmen" In Sinne des § 13 a Abs. 1 BBauG zu sein.

18

Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des somit In Rannen des § 30 BBauG maßgebenden Bebauungsplans. Der Bebauungsplan wird nämlich, da er ein Gewerbegebiet festsetzt, durch §§ 8 Abs. 2 und 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO 1977 - ergänzt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977). Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, im Gewerbegebiet unzulässig. Solche - in Satz 2 des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 beispielhaft bezeichneten - Auswirkungen sind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.500 qm überschreitet.

19

Der Senat hat im heutigen Urteil BVerwG 4 C 54.80 entschieden, daß gegen den Ausschluß derartiger Betriebe aus Gewerbegebieten verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Er hat weiter ausgeführt, daß die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 - insbesondere in Satz 3 - auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruht, wie sie die Baunutzungsverordnung in grundsätzlich gleicher Weise auch für die in den §§ 2 bis 9 aufgeführten Baugebiete verwendet. Danach sind Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.500 qm Geschoßfläche in anderen Baugebieten als Kern- und Sondergebieten allgemein unzulässig. Sie können außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten - ausnahmsweise - allerdings zulässig sein, wenn auf der Seite des Vorhabens oder auf der Seite der konkreten städtebaulichen Situation Besonderheiten vorliegen, die den Einzelfall von dem der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 zugrundeliegenden Regelfall abweichen und deshalb die Vermutung des Satzes 3 für städtebauliche Auswirkungen nicht greifen lassen. Solche Besonderheiten können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, daß z.B. die Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten Betriebs bei mehr als 1.500 qm Geschoßfläche doch erheblich unter 1.000 qm liegt, oder daß der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrundeliegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, daß der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, daß zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder daß der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. - Derartige Abweichungen schließen nicht generell die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 aus; sie führen aber dazu, daß die - widerlegliche - rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht greift.

20

Dafür, daß der von der Klägerin beantragte Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von über 7.500 qm oder daß der gewählte Standort Besonderheiten gegenüber den Regelfall des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 aufweist, gibt es keine Anhaltspunkte. Der beabsichtigte Verbrauchermarkt ist auf einen großen und breiten Kundenkreis ausgerichtet. Die vorgesehene Verkaufsfläche beträgt fast 10 % der in der Stadt H. insgesamt vorhandenen Verkaufsflächen. Der Standort des beabsichtigten Betriebs liegt am Stadtrand einige 100 Meter von der Gemeindegrenze entfernt abseits der größeren Wohnbezirke; die künftigen Käufer müßten größere Wege überwiegend mit dem Pkw zurücklegen. Diese vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen reichen für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 aus. Das Oberverwaltungsgericht hat keinerlei Anhaltspunkte gesehen, die die Vermutung entkräften könnten, das Vorhaben der Klägerin könne städtebauliche Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 beschriebenen Art haben.

21

Die Klägerin kann sich für ihr Vorhaben auch nicht auf. den Bestandsschutz berufen. Zwar wäre es für den Bestandsschutz unschädlich, daß die Klägerin nach Stillegung des alten Betriebs den neuen Betrieb wegen des Rechtsstreits um die Genehmigung nicht hat aufnehmen können. Doch deckt der Bestandsschutz nur die Fortführung einer legal ausgeübten Nutzung, nicht der Übergang auf eine andere Nutzung, die bodenrechtlich relevant ist und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufwirft. In einen solchen Falle muß die neue Nutzung den geltenden Bebauungsrecht entsprechen; das tut sie, wie ausgeführt, hier nicht. Wenn durch eine neue Nutzung bodenrechtlich relevante Auswirkungen - wie z.B. ein höheres Verkehrsaufkommen - entstehen können, die unter besonderen Voraussetzungen - wie z.B. durch Verkauf an gewerbliche Letztverbraucher - in einzelnen Beziehungen bei der vorher ausgeübten und genehmigten Nutzung auch hätten entstehen können oder bereits entstanden waren, bedeutet das nicht, daß die neue Nutzung bebauungsrechtlich wie die bisher ausgeübte und genehmigte Nutzung zu behandeln wäre oder daß ihr Auswirkungen, die bereits die alte Nutzung hatte, nicht anzurechnen wären. Denn es handelt sich um Auswirkungen, die bei der neuen Nutzung regelmäßig und typischerweise entstehen, während dies bei der bisher ausgeübten und genehmigten Nutzung nicht der Fall ist. Abgesehen davon sind nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 nicht nur die Auswirkungen des großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf den Verkehr maßgebend, sondern auch Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur in ihrer städtebaulichen Funktion. Insoweit irrt die Klägerin, wenn sie meint, bebauungsrechtlich komme es nur auf die Höhe der Kundenzahl oder des Umsatzes an Letztverbraucher an. Der Verkauf an gewerbliche Letztverbraucher hat nicht wie der Einzelhandel die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 maßgeblichen städtebaulichen Auswirkungen auf die "Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich" oder die "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden".

22

Der von der Klägerin für den Fall der Abweisung der Verpflichtungsklage gestellte Hilfsantrag, festzustellen, daß die Ablehnung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung durch den Beklagten rechtswidrig war, ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 26 S. 23 ff.). Die Klägerin hat wegen möglicher Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche bei rechtswidriger Versagung der Genehmigung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung.

23

Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hatte nach der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung. Die Nutzung der Halle für einen Einzelhandelsbetrieb fügte sich nämlich nicht i.S. des § 34 Abs. 1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

24

Die Abgrenzung der "näheren Umgebung" durch das Oberverwaltungsgericht begegnet bundesrechtlich keinen Bedenken. Die "nähere Umgebung" umfaßt - anders als der Beklagte meint - nicht den Bereich, auf den sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb städtebaulich auswirken kann, nämlich hier bis zum Stadtzentrum und bis in die Nachbargemeinden hinein. Die für die Abgrenzung der "näheren Umgebung" maßgebliche wechselseitige Prägung ergibt sich nicht aus städtebaulichen Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 beschriebenen Art, sondern aus den in § 34 Abs. 1 BBauG genannten städtebaulichen Merkmalen: Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Diese Merkmale prägen - vom Vorhaben aus gesehen - im Sinne einer Art Vorbild Wirkung nur einen begrenzten Bereich. Umgekehrt wird das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, in diesen Merkmalen nur von anderen Nutzungen in einem begrenzten räumlichen Umfeld geprägt.

25

Der aus der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung abzuleitende Rahmen wurde aus Wohnbebauung, Produktionsbetrieben Fachgroßhandelsbetrieben und dem früheren Großhandelsbetrieb der Klägerin gebildet. Dieser war entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts trotz Stillegung noch zu berücksichtigen, weil auch eine bereits eingestellte Nutzung ihre prägende Wirkung solange behält, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann; dies ist jedenfalls solange der Fall, wie über die Genehmigung einer neuen Nutzung für die bauliche Anlage noch ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist. Gleichwohl überschritt der beabsichtigte Einzelhandelsbetrieb den Rahmen. Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet, ist nämlich von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen. Die Baunutzungsverordnung versteht den Einzelhandel, insbesondere den großflächigen Einzelhandel, als eine von der allgemeinen Nutzungsart "Gewerbebetriebe", wozu produzierende Betriebe, aber auch Großhandelsbetriebe zählen, zu unterscheidende, anderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Nutzungsart. Sie war in der vom Oberverwaltungsgericht zutreffend abgegrenzten Umgebung noch nicht vorhanden.

26

Das Vorhaben der Klägerin wäre deshalb nur dann zulässig gewesen, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung weder bewältigungsbedürftige Spannungen ausgelöst, noch vorhandene Spannungen verstärkt hätte (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage zwar nicht ausdrücklich geprüft, weil es seine Entscheidung auf einen anderen - wie noch auszuführen ist, unzutreffenden - Grund gestützt hat, nämlich darauf, die Zulässigkeit des Vorhabens scheitere an einem "Planungsbedürfnis" als öffentlichem Belang; schon deshalb greift auch die Rüge der Revision nicht, das Oberverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich das Vorhaben trotz Überschreitung des Rahmens in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verstärkte aber das Vorhaben zumindest vorhandene Spannungen, indem es durch Erhöhung der Kundenfrequenz zu einer deutlichen Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs mit Kraftfahrzeugen und damit zu einer erheblich höheren Belastung der südlich gelegenen Wohnbebauung mit Verkehrsimmissionen geführt hätte. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, das Verkehrsaufkommen des führ er en Großhandelsbetriebs habe außer Betracht zu bleiben. Das trifft aus den bereits genannten Gründen nicht zu. Dennoch ist von einer Erhöhung vorhandener Spannungen auszugehen; denn das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Einzelhandelsbetriebs auch deutlich über demjenigen des genehmigten früheren Großhandelsbetriebs gelegen hätte. Dies genügte, um dem Vorhaben die Genehmigung zu versagen.

27

Ob das Vorhaben auch in anderer Beziehung Spannungen hervorgerufen oder verstärkt hätte und ob ihm öffentliche Belange entgegengestanden haben, bedarf deshalb keiner Erörterung. Daß allerdings - entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts - ein Planungsbedürfnis wegen weitreichender städtebaulicher Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO beschriebenen Art kein einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegenstehender öffentlicher Belang i.S. des § 34 Abs. 1 BBauG ist, hat der Senat im heutigen Urteil BVerwG 4 C 8.80 entschieden.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann