Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1990, Az.: BVerwG 4 B 240.89
Bauaufsichtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung von zwei im zweiten Obergeschoß gelegenen Wohnungen in eine gewerbliche Nutzung; Vorliegen der Eigenschaften eines Mischgebiets im unbeplanten Innenbereich; § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als geeignete Rechtsgrundlage, um generellen planerischen Absichten der Gemeinde zum Erfolg zu verhelfen; Voraussetzungen unter denen eine Gemeinde eine durchgängige vertikale Gliederung von Nutzungsarten erreichen kann
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 240.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 21.05.1987 - AZ: 17 K 86.00009
- VGH Bayern - 10.10.1989 - AZ: 20 B 87.03243
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1990, 182-184 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1990, 326-328 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1990, 789 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1990, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1990, 444-445 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ 1990, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich der Art der Nutzung ein Rückgriff auf § 34 Abs. 1 BauGB - anders als früher im Verhältnis von § 34 Abs. 3 und 1 BBauG - ausgeschlossen.
- 2.
Eine durchgängige vertikale (geschoßweise) Gliederung von Nutzungsarten kann auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 BauNVO nicht erreicht werden. Eine solche besondere Gliederung setzt vielmehr einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7 BauNVO voraus.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1989 und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 1987 auch für das Verfahren des ersten und des zweiten Rechtszuges auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung von zwei im Altstadtgebiet der beklagten Stadt im zweiten Obergeschoß gelegenen Wohnungen in eine gewerbliche Nutzung. Die Beklagte lehnte die Nutzungsänderung ab, weil sie nicht mit § 34 BBauG vereinbar sei. Die Bebauung im maßgebenden Bereich sei dadurch geprägt, daß ab dem zweiten Obergeschoß nur noch Wohnnutzung bestehe. Das Berufungsgericht hat die Nutzungsänderung als bauplanungsrechtlich zulässig angesehen und ausgeführt: Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Die Zulässigkeit des Vorhabens ergebe sich daher aus § 34 Abs. 2 BauGB (i.V. mit § 236 Abs. 1 BauGB), § 6 BauNVO. Eine Differenzierung danach, in welchem Geschoß eine allgemein zulässige Nutzung ausgeübt werde, sei nicht möglich. Auch bei Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB stelle eine tatsächliche vertikale Gliederung der Nutzungsarten keinen Maßstab des "Sich-Einfügens" dar. Eine solche vertikale Gliederung könne auch nicht mit Hilfe des § 15 BauNVO, sondern nur durch einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7 BauNVO erreicht werden.
Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.
II.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Beklagten (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen, ob eine aufgrund bisheriger Genehmigungspraxis und geschichtlicher Entwicklung auf bestimmte Geschosse beschränkte Nutzungsart (vertikale Gliederung der Nutzung) einen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB darstellt und ob § 15 BauNVO in einem solchen Fall der Zulassung eines von der bisherigen geschoßweisen Nutzung abweichenden Vorhabens entgegensteht, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Der beschließende Senat hatte zwar bisher noch keine Gelegenheit, diese Fragen ausdrücklich zu erörtern. Das vermag jedoch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß die im Rechtsstreit maßgebenden Rechtsfragen aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Revisionsentscheidung bedürfen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten lassen (vgl. zuletztBeschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). So liegt es hier.
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entspricht. Hiergegen erhebt auch die Beschwerde keine Einwendungen. Es kommt deshalb § 34 Abs. 2 BauGB zur Anwendung, so daß sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es in einem Mischgebiet nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig wäre. Die von der Klägerin beabsichtigte gewerbliche Nutzung ist ihrer Art nach in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig und erfüllt damit auch die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 34 Abs. 2 BauGB.
Anders als nach der Bestimmung des früheren § 34 Abs. 3 BBauG (vgl. hierzuUrteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 = DÖV 1979, 675) ist nunmehr bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung ein Rückgriff auf § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr möglich.
Damit entfällt die zusätzliche Prüfung, ob sich das nach § 6 BauNVO allgemein zulässige Vorhaben seiner Art nach im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung und damit auch in die etwa tatsächlich vorhandene vertikale Gliederung der Nutzungsarten einfügt. Diese die Anwendung des Absatzes 1 ausschließende Auslegung des Absatzes 2 des § 34 BauGB ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut sowie aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BT-Drs. 10/4630 S. 87); sie wird auch in der Literatur - soweit ersichtlich - einhellig vertreten (vgl. z.B. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr Rdnr. 46; Schlichter in Berliner Kommentar, Rdnr. 48; Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rdnr. 48, Dürr in Brügelmann, Rdnr. 51 jeweils zu § 34 BauGB); zur Klärung dieser Frage bedarf es daher nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Auch im Zusammenhang mit § 15 BauNVO wirft die Beschwerde keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen Fragen auf. Die §§ 2 ff. BauNVO werden durch § 15 BauNVO ergänzt. § 34 Abs. 2 BauGB nimmt deshalb - ebenso wie der frühere § 34 Abs. 3 BBauG (vgl.Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66) - auch auf § 15 BauNVO Bezug mit der Folge, daß das hier strittige Vorhaben auch nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Es verneint aber für den konkreten Fall die Voraussetzungen, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens nach dieser Bestimmung führen würden. Dabei geht es zutreffend davon aus, daß § 15 BauNVO keine geeignete Rechtsgrundlage dafür bietet, um generellen planerischen Absichten der Gemeinde zum Erfolg zu verhelfen. Das folgt aus der im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommenden Funktion, eine lediglich den Einzelfall betreffende Steuerungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. auchBeschluß vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - DÖV 1989, 724; zur ähnlichen Problematik bei § 31 Abs. 2 BauGB vgl.Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Senat hat in seinemUrteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - (BVerwGE 79, 309) auch ausgeführt, unter welchen Umständen ein in einem Mischgebiet allgemein zulässiges Vorhaben im Einzelfall wegen Störung des quantitativen Mischungsverhältnisses von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß zur weiterführenden Klärung von damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich demnach, daß eine Gemeinde eine durchgängige vertikale Gliederung von Nutzungsarten nicht auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 BauNVO erreichen kann. Diese besonderen Gliederungsmöglichkeiten setzen vielmehr einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7 BauNVO voraus, der insoweit jedoch der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe bedarf.
Die Frage, ob eine tatsächlich vorhandene vertikale Gliederung von Nutzungsarten einen geeigneten Maßstab des "Sich-Einfügens" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstellt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in selbständig tragender Weise und in erster Linie auf § 34 Abs. 2 BauGB gestützt. Da diese Gründe - wie ausgeführt - keinen Anlaß zur Zulassung der Revision geben, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Dabei ist unerheblich, ob hinsichtlich der vom Berufungsgericht zusätzlich erörterten Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO gegeben wäre. Bei einem in je selbständig tragender Weise mehrfach begründeten Urteil rechtfertigt sich die Zulassung der Revision nämlich nur dann, wenn jeder der Gründe zur Zulassung Anlaß gibt (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109 und ständige Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1989 und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 1987 auch für das Verfahren des ersten und des zweiten Rechtszuges auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.
Den Streitwert hat der beschließende Senat für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geschätzten Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag der Klägerin ergibt, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG festgesetzt. Das Interesse der Beklagten als Rechtsmittelführerin weicht von dem der Klägerin nicht nach unten ab (§ 14 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Senat hat berücksichtigt, daß die Klägerin mit ihren Anträgen ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, dem die Bemessung des Streitwerts nach dem (früheren) Auffang- bzw. Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (4.000 DM), von dem die Vorinstanzen offenbar ausgegangen sind, nicht gerecht wird. Der Senat hat deshalb von der ihm nach § 25 ADS. 1 Satz 3 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und auch die Streitwerte für den ersten und den zweiten Rechtszug unter Abänderung der insoweit ergangenen Beschlüsse auf jeweils 10.000 DM festgesetzt. Hierbei hat der Senat den Wert der Nutzungsänderung für jede Wohnung auf 5.000 DM, zusammen somit auf 10.000 DM geschätzt.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien