Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1990, Az.: BVerwG 4 NB 13.90
Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans ; Nichtvorlage einer Normenkontrollsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 13.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.01.1990 - AZ: 20 N 88.1906
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 50, 43 - 46
- BRS 1990, 43-46 (Volltext mit amtl. LS)
- BWVPr 1991, 131
- BauR 1991, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
- BayVBI 1991, 503-504
- DVBI 1991, 440-442
- DVBl 1991, 440-442 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 455-456 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1991, 150-151
- ZfBR 1991, 119-120
Amtlicher Leitsatz
Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO (1977/1990) lassen es nicht zu, im Mischgebiet eine Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche oder eine Beschränkung der Wohnungen auf zwei Wohneinheiten je Gebäude festzusetzen.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und
Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen - Pächterin bzw. Eigentümerin eines Ziegeleiwerks - wenden sich gegen den Bebauungsplan "Orlfing" der Antragsgegnerin, der für eine ca. 3 ha große Fläche zwei Mischgebiete festsetzt. Das Plangebiet grenzt im Norden an ein Wohngebiet, im Süden an eine Bahnlinie mit Bahnhofsparkplatz; südlich der Bahnlinie liegt das Ziegeleiwerk der Antragstellerinnen. Der Bebauungsplan enthält unter anderem folgende Festsetzungen:
"a) MI (G)
Mischgebiet mit folgenden Einschränkungen: nicht zulässig sind Tankstellen und Wohngebäude; zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, soweit der Wohnnutzungsanteil 20 % der Geschoßfläche und die Zahl von zwei Wohneinheiten je Gebäude nicht übersteigt.b) MI (M)
Mischgebiet mit folgenden Einschränkungen: nicht zulässig sind Tankstellen sowie Schank- und Speisewirtschaften; Wohnnutzungen sind nur zulässig, soweit der Wohnnutzungsanteil 50 % der Geschoßfläche und die Zahl von zwei Wohneinheiten je Gebäude nicht übersteigt."
Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, daß die Antragsgegnerin durch die Schaffung eines gegliederten Mischgebiets mit Vorrang gewerblicher Anlagen im Südteil und gemischter Wohn- und Kleingewerbenutzung im Nordteil eine Bebauung des Geländes ermöglichen will, die einerseits mit den Immissionen unter anderem der Ziegelei im Süden verträglich ist und andererseits die Immissionsbelastung der Siedlung im Norden nicht erhöht, sondern sie zusätzlich durch eine gewisse Barriere-Wirkung der Baukörper noch vermindert.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan, weil sie befürchten, wegen der im Mischgebiet möglichen Wohnbebauung zumindest in ihrem Betriebserweiterungsinteresse beeinträchtigt zu sein. Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan für nichtig erklärt (vgl. BayVBl. 1990, 530 mit Anm. Jäde S. 533). Das Planungskonzept sei der Sache nach zwar unbedenklich; die zur Verwirklichung eingesetzten Mittel seien der Antragsgegnerin aber bei der Ausweisung eines Mischgebiets verwehrt. Es sei schon fraglich, ob der prinzipielle Ausschluß der Wohnnutzung für das südliche Mischgebiet gemäß Nr. 2 a der Festsetzungen mit § 1 Abs. 5 BauNVO in der Fassung vom 1. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO 1977, fortan nur als BauNVO zitiert - vereinbar sei; es erschiene immerhin möglich, beide Gebiete als ein einziges, gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in sich gegliedertes Mischgebiet aufzufassen oder im Fall einer Neuplanung festzusetzen und - unter Aufgabe der Prozentregelung - eine der bisherigen vergleichbare Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO vorzusehen. Jedenfalls könne die Wohnnutzung nicht durch die Festlegung eines Prozentanteils der Geschoßfläche und der Zahl der Wohneinheiten eingeschränkt werden. Das insoweit aus § 4 a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 BauNVO entlehnte Instrumentarium stehe der Antragsgegnerin bei der Ausweisung eines Mischgebiets nicht zur Verfügung.
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache erhoben zur Klärung der Frage,
- ob insbesondere § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO oder § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO eine Rechtsgrundlage bietet, um im Mischgebiet den Wohnnutzungsanteil auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche zu beschränken,
- ob nach den genannten Bestimmungen im Mischgebiet die Zahl der Wohnungen auf zwei Wohneinheiten je Gebäude beschränkt werden kann.
II.
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwar hat der Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Beschwerde für zulässig und begründet angesehen und damit das Verfahren in die Entscheidungszuständigkeit der Besetzung mit fünf Richtern übergeleitet. In dieser Besetzung kommt der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nicht verletzt hat. An die Rechtsauffassung des Senats in der Besetzung mit drei Richtern ist der beschließende Senat nicht gebunden (Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 - BVerwGE 78, 305 <309>[BVerwG 08.12.1987 - 4 NB 3/87]).
Das Normenkontrollgericht war nicht verpflichtet, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorzulegen, weil sich ihre Beantwortung im Sinne des Normenkontrollgerichts unmittelbar aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. § 9 BBauG, der gemäß § 233 Abs. 1 BauGB auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, enthält eine abschließende Aufzählung der in einem Bebauungsplan möglichen Festsetzungen (vgl. z.B. Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 53.67 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 6; Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 <187>[BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87]). Die Art und das Maß der baulichen Nutzung können ferner nach den konkretisierenden Regelungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung festgesetzt werden. Insoweit besteht jedoch ebenfalls eine abschließende Regelung. Die Gemeinden dürfen das Instrumentarium der Baunutzungsverordnung nicht erweitern. Sie sind insbesondere dem Typenzwang der in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Baugebiete unterworfen und dürfen sie nur in dem Maße abweichend gestalten, wie dies nach § 9 BBauG/BauGB und den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zugelassen ist (vgl. z.B. Gaentzsch, Berliner Kommentar, RdNr. 14 zu § 9 BauGB).
Die Beschränkung der Wohnnutzung auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche und auf zwei Wohneinheiten je Gebäude ist ein Gestaltungsmittel, das § 6 BauNVO<1977> für ein Mischgebiet nicht vorsieht; auch die "vor die Klammer gezogenen" Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 7 BauNVO schließen die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen nicht ein. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen können sich die in den Nrn. 1 bis 3 genannten differenzierenden Festsetzungen nur auf bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen beziehen. Diese Formulierung spricht schon dem Wortlaut nach dafür, daß die "sonstigen Teile" örtlich lokalisiert sein müssen, daß also mit "Teile" nicht auch (prozentuale) "Anteile" gemeint sind. Für diese Auslegung spricht auch, daß die Baunutzungsverordnung in § 4 a Abs. 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, für einen bestimmten Anteil der Geschoßfläche eine besondere Nutzungsregelung festzulegen. Selbst wenn sich diese Regelungen von den hier streitigen Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit unterscheiden, als in den genannten Bestimmungen der Baunutzungsverordnung die Ermächtigung für eine zwingende Festsetzung eines bestimmten Anteils von Wohnflächen normiert ist, während der vorliegende Bebauungsplan lediglich eine Höchstgrenze der Wohnnutzung vorsieht, kann aus den genannten Bestimmungen der Baunutzungsverordnung ohne weiteres gefolgert werden, daß der Verordunggeber eine Quotierung oder Kontingentierung von Nutzungsarten nur in den ausdrücklich genannten Fällen zulassen will. Wäre die Quotierungsmöglichkeit bereits ganz allgemein in § 1 Abs. 7 BauNVO enthalten, hätte es nämlich der Spezialvorschriften in den §§ 4 a Abs. 4 und 7 Abs. 4 BauNVO nicht bedurft.
Auch die Festsetzung von höchstens zwei Wohnungen je Gebäude läßt sich unter die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht subsumieren. Sie wäre auch nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (das hier noch anwendbare BBauG sah eine entsprechende Bestimmung ohnehin nicht vor) gerechtfertigt, da diese Bestimmung - wie auch die entsprechenden Regelungen in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 BauNVO - nur die Begrenzung von Wohnungen in Wohngebäuden ermöglicht, nicht aber, wie hier, in gemischtgenutzten Gebäuden. Der Zweck der genannten Bestimmungen ist auch ein anderer als der von der Antragsgegnerin verfolgte: Es soll zum einen die unerwünschte Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets verhindert werden und zum anderen sollen (durch die Bestimmungen der BauNVO) familiengerechte Wohnungen ermöglicht werden. Schließlich kann die Zahl der Wohnungen in einem Gebäude auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung beschränkt werden (vgl. Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - DVBl. 1981, 97).
Der Einsatz des von der Antragsgegnerin verwendeten Instrumentariums ist zur Erreichung des von ihr angestrebten Planungsziels auch nicht notwendig. Zur Bewältigung des Konflikts, dem das Mischgebiet hier durch die immissionsträchtige Bebauung im Süden und die Wohnbebauung im Norden ausgesetzt ist, bietet § 15 BauNVO die notwendige Handhabe im Einzelfall. Die Eigenart des hier fraglichen Mischgebiets wird nicht allein durch die typisierenden Regelungen des § 6 BauNVO bestimmt, sondern zusätzlich durch die örtliche Situation, in die es hineingeplant ist, und durch den Planungswillen der Gemeinde, wie er im Bebauungsplan auch unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. etwa Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 <314>[BVerwG 04.05.1988 - 4 C 34/86]). Da sich nicht nur aus der örtlichen Situation, sondern auch aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt, daß im südlichen Teil des Mischgebiets nur eine beschränkte Wohnnutzung sachgerecht ist, und daß im nördlichen Teil die Wohnnutzung gleichrangig mit der gewerblichen Nutzung möglich sein soll, kann das planerische Ziel der Antragsgegnerin, wenn auch nicht in der prozentual genauen Abstufung, so doch im Grundsatz über die Erteilung der Baugenehmigungen im Einzelfall erreicht werden. Der sachliche Gehalt des Bebauungsplans bliebe somit auch bei Wegfall der prozentualen Beschränkung der Wohnnutzung bzw. der Beschränkung auf zwei Wohnungen je Gebäude im wesentlichen unverändert. Unter diesem Blickwinkel mag es nahegelegen haben, den Gesichtspunkt der bloßen Teilnichtigkeit des Bebauungsplans einer genaueren Prüfung zu unterziehen (vgl. Jäde a.a.O.). Da die Beschwerde in dieser Richtung jedoch keine Vorlagefrage formuliert hat, kann im Beschwerdeverfahren hierauf nicht näher eingegangen werden. Es verbleibt somit bei der Nichtigerklärung des gesamten Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel