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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1983, Az.: BVerwG 8 C 185.81

Voraussetzungen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 185.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 23.10.1981 - AZ: 9 K 81 A. 2173

Fundstelle

  • NZWehr 1984, 124

Amtlicher Leitsatz

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nur notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (st.Rspr. s. Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 73.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f. m.weit.Nachw.).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Oktober 1981 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 105,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch Einberufungsbescheid vom 12. Mai 1981 zum Wehrdienst einberufen. Dagegen legte er Widerspruch ein und beantragte unter Beifügung einer entsprechenden Bescheinigung des Schulamts, ihn wegen seiner bis Ostern 1983 dauernden Ausbildung zum Lehrer vom Wehrdienst zurückzustellen. Die von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte machten ferner geltend, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig. Mit Bescheid vom 25. Mai 1981 wurde der Einberufungsbescheid widerrufen und der Kläger bis zur Beendigung seiner Ausbildung vom Wehrdienst zurückgestellt. Der Antrag des Klägers, die Zuziehung der Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, wurde durch Bescheid vom 30. Juli 1981 abgelehnt. Die Beklagte wies den dagegen eingelegten Widerspruch durch Bescheid vom 25. August 1981 mit Begründung zurück, die Zurückstellung sei im Hinblick auf die Ausbildung des Klägers erfolgt. Einer Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken habe es daher nicht bedurft.

2

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 30. Juli 1981 und der. Widerspruchsbescheid vom 25. August 1981 aufgehoben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Für die vom Kläger begehrte Kostenerstattung komme es allein auf den Erfolg des Widerspruchs an. Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers sei notwendig gewesen. Anwaltliche Hilfe in allen Rechtsangelegenheiten in Anspruch zu nehmen, sei das Recht eines jeden Bürgers. Nur ausnahmsweise könne etwas anderes gelten. Ein Ausnahmefall liege indessen nicht vor. Aus der Sicht des in Rechtsangelegenheiten wenig erfahrenen Klägers sei es vernünftig gewesen, sich in den für ihn wichtigen Einberufungsverfahren der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vors Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

4

II.

Die Entscheidung im Revisionsverfahren ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 125 Abs. 1 und 141 VwGO).

5

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen, weil die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nicht notwendig war.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 73.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f. m.weit.Nachw.) ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Maßstab ist nach dieser Rechtsprechung, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.

7

Der Kläger war aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, insbesondere seines Studiums und der weiteren Ausbildung zum Lehrer, ohne weiteres in der Lage, entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid einzulegen und seine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen der weitgehend geförderten Ausbildung zu beantragen. Das hat der Kläger unter Beifügung einer Bescheinigung des Schulamts auch getan. Der Widerspruch hatte mit dem Ergebnis der Zurückstellung bis zur Beendigung der Ausbildung Erfolg. Auch hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken bedurfte der Kläger anwaltlichen Rats und Beistandes nicht. Einlegung und Begründung des Widerspruchs ohne die Zuziehung eines Rechtsanwalts waren ihm daher zumutbar.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl