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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1985, Az.: BVerwG 8 C 82.84

Gemeinde; Widerspruchsbehörde; Erschließungsbeitragsbescheid; Anfechtungsklage; Beizuladender Widerspruchsführer; Erstattungsfähige Kosten; Zuziehung eines Bevollmächtigten; Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 82.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 12.07.1983 - AZ: 4266 II 82
VGH Bayern - 05.03.1984 - AZ: 6 B 83 A. 2100

Fundstellen

  • BRS 43, 358 - 361
  • BRS 43, 159

Amtlicher Leitsatz

Hebt eine nicht mit der Gemeinde identische Widerspruchsbehörde deren Erschließungsbeitragsbescheid auf und bleibt eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage erfolglos, so entspricht es der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, die dem notwendig beizuladenden Widerspruchsführer entstandenen, nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähigen Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren der Gemeinde aufzuerlegen (wie Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 59.84 -).

Eine Klage auf Erstattung der für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten ist unzulässig, wenn der Kläger (notwendiger) Beigeladener in einem Rechtsstreit ist, den eine Gemeinde gegen die Aufhebung ihres Erschließungsbeitragsbescheids durch die Widerspruchsbehörde führt, und die Kostenentscheidung in diesem Rechtsstreit die genannten Vorverfahrenskosten in voller Höhe erfaßt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beigeladenen werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1984 und des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 1983 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 498/5, Gemarkung O. das an der Bernheimerstraße liegt. Für die Kosten des Grunderwerbs dieser Straße zog die beigeladene Landeshauptstadt München die Klägerin durch Bescheid vom 6. November 1981 zu einem Erschließungsbeitrag von 23.954,96 DM heran.

2

Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1982 den Heranziehungsbescheid auf, nachdem die Beigeladene den Beitrag um 1.767,35 DM auf 22.187,61 DM ermäßigt hatte. Die Beitragsforderung sei auch in der ermäßigten Höhe bisher nicht entstanden. In Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids erlegte die Regierung von Oberbayern der Beigeladenen die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der Kosten auf, die der Klägerin durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstanden waren. Diese Kosten habe die Klägerin selbst zu tragen, weil der hier anzuwendende § 80 a AO einen Anspruch auf ihre Erstattung nicht begründe.

3

Die beigeladene Landeshauptstadt München erhob insoweit, als der Erschließungsbeitragsbescheid in Höhe von 22.187,61 DM durch die Widerspruchsbehörde aufgehoben worden war, Anfechtungsklage gegen den Freistaat Bayern. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage nach Beiladung der Klägerin durch Urteil vom 2. August 1983 abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung mit Urteil vom 5. März 1984 zurückgewiesen. Auf die Revision der Landeshauptstadt München hat der erkennende Senat das Berufungsurteil durch Urteil vom heutigen Tage (BVerwG 8 C 59.84) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt: Die das Berufungsurteil tragende Annahme, daß die Beitragsforderung bisher nicht entstanden sei, verletze zwar so, wie das Berufungsgericht sie begründet habe, Bundesrecht. Es seien jedoch weitere tatsächliche Feststellungen für die Beantwortung der Frage erforderlich, ob die Widerspruchsbehörde den Erschließungsbeitragsbescheid insoweit, als er nicht bestandskräftig geworden ist, nicht dennoch im Ergebnis zu Recht aufgehoben habe.

4

Die Klägerin ihrerseits erhob - nachdem ihr der Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1982 am 3. August 1982 zugestellt worden war - am 3. September 1982 Klage gegen die Landeshauptstadt München mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids festzustellen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei. Nach einer mündlichen Verhandlung am 24. Mai 1983 stellte die Klägerin ihre Klage dahin um, daß Beklagter der Freistaat Bayern sein solle. Dieser stimmte der Klageänderung zu; die Landeshauptstadt München wurde beigeladen.

5

Durch Urteil vom 12. Juli 1983 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die dagegen eingelegte Berufung der beigeladenen Landeshauptstadt München hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 5. März 1984 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Nachdem das Staatshaftungsgesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sei, müsse § 80 a AO entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde außer Betracht bleiben. Diese Bestimmung habe zusammen mit dem Staatshaftungsgesetz am 1. Januar 1982 in Kraft treten sollen. Dazu sei es infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht gekommen. Einschlägig sei deshalb hier Art. 80 BayVwVfG. Zwar schließe Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG die Anwendbarkeit dieses Gesetzes für Verfahren aus, die unter Art. 10 KAG fallen. Indes falle unter Art. 10 KAG nicht das Widerspruchsverfahren in Kommunalabgabensachen und damit auch nicht das Widerspruchsverfahren in Erschließungsbeitragssachen. Diese Verfahren würden von der Ausschlußregelung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG mit der Folge nicht erfaßt, daß Art. 80 BayVwVfG auch insoweit Anwendung finde. Da die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im vorliegenden Fall - worüber zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe - notwendig gewesen sei und da die übrigen Voraussetzungen, von denen diese Vorschrift das Entstehen eines Erstattungsanspruchs abhängig mache, ebenfalls erfüllt seien, müsse die Klage Erfolg haben.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beigeladenen, mit der sie die Verletzung revisiblen Rechts rügt.

8

Die Klägerin und die Beklagte treten der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision der beigeladenen Landeshauptstadt München ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Sie ist unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

10

Die Regierung von Oberbayern hat mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1982 auf den Widerspruch der Klägerin den an sie gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid der beigeladenen Landeshauptstadt München vom 6. November 1981 aufgehoben (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids) und dieser die Kosten des Vorverfahrens mit Ausnahme der der Klägerin für die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten auferlegt (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids). Das Berufungsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des sie belastenden Teils der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids und im Ergebnis die Erstattung der ihr für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten von der beigeladenen Landeshauptstadt München begehrt, stattgegeben. Es hat die Klage für zulässig gehalten. Das ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.

11

Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist die Klage nicht schon wegen Verfristung unzulässig. Zwar trifft es zu, daß die Klägerin den sie belastenden Teil der Ziffer 2 in dem ihr am 3. August 1982 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1982 zunächst (am 3. September 1982) mit einer gegen die Landeshauptstadt München gerichteten Klage angegriffen hat. Richtig ist auch, daß die Klägerin diese Klage erst mehrere Monate später dahin umgestellt hat, daß Beklagter der Freistaat Bayern sein solle. Gleichwohl führt das unabhängig davon, ob bei einer Klageänderung durch Wechsel des Beklagten für die Einhaltung der Klagefrist auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage oder den Zeitpunkt der Klageänderung abzustellen ist, unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn hier ist die Klagefrist jedenfalls deshalb gewahrt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1982 - soweit es den Rechtsbehelf der Klägerin betrifft - fehlerhaft erteilt und infolgedessen gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Klägerin die Jahresfrist maßgeblich ist, die Klageänderung nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aber innerhalb dieser Frist (vor dem erstinstanzlichen Urteil vom 12. Juli 1983) erfolgt ist.

12

§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt, daß der "Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt" wird. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die diese Angaben nicht enthält, ist fehlerhaft. Sie ist selbst bei Erfüllung dieser Anforderung fehlerhaft aber auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über den gegebenen Rechtsbehelf hervorzurufen und es ihm dadurch erschwert, - überhaupt oder doch rechtzeitig - den "richtigen" Rechtsbehelf einzulegen (vgl. u.a. Urteile vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 10.65 - BVerwGE 25, 191 <192>[BVerwG 26.10.1966 - V C 10/65], vom 1. November 1967 - BVerwG V C 92.67 - BVerwGE 28, 178 und vom 13. Januar 1971 - BVerwG V C 53.70 - BVerwGE 37, 85 <86>[BVerwG 13.01.1971 - V C 53/70]). Die im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1982 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung weist zwei derartige Unrichtigkeiten auf.

13

Im Hinblick darauf, daß durch den Widerspruchsbescheid der Erschließungsbeitragsbescheid der Landeshauptstadt München vom 6. November 1981 aufgehoben und dieser die Kosten des Vorverfahrens mit Ausnahme der der Klägerin für die Zuziehung eines Bevollmächtigten entstandenen Kosten auferlegt worden sind, konnte Gegenstand einer Klage der seinerzeitigen Widerspruchsführerin einzig der Widerspruchsbescheid insoweit sein, als ihr unter Ziffer 2 die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten versagt worden war. Insoweit enthält der Bescheid im Vergleich zum Erschließungsbeitragsbescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die grundsätzlich zu einer isolierten Anfechtung dieses Teils der Kostenentscheidung berechtigt. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 VwGO gilt für einen derartigen Fall § 78 Abs. 2 VwGO entsprechend mit der Folge, daß - erstens - ein erneutes Vorverfahren entbehrlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) und - zweitens - Klagegegnerin (nicht die Erst-, sondern) die Widerspruchsbehörde (bzw. die sie tragende Körperschaft) ist. Dem trägt die hier zu beurteilende Belehrung nicht Rechnung. Die Klägerin ist in dem Widerspruchsbescheid dahin belehrt worden, sie könne gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Landeshauptstadt München Klage erheben; richtige Beklagte sei die Landeshauptstadt München. Namentlich der erstgenannte Hinweis ist generell geeignet, die Einlegung des im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren, da er Zweifel begründen konnte, ob überhaupt und gegebenenfalls welcher Rechtsbehelf gerade gegen den die Klägerin allein belastenden Teil der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids statthaft sei. Diese Zweifel mußten durch die unzutreffende Angabe, Beklagte habe die Landeshauptstadt München zu sein, noch verstärkt werden.

14

Die Klage ist jedoch aus einem anderen Grunde unzulässig. Die beigeladene Landeshauptstadt München hat den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1982 nur in Höhe eines Betrags von 1.767,35 DM bestandskräftig werden lassen, im übrigen aber, d.h. bezüglich eines Betrages von 22.187,61 DM, hat sie den Widerspruchsbescheid mit der Anfechtungsklage angegriffen. Zu diesem von der Landeshauptstadt München betriebenen Verfahren (im folgenden: Hauptverfahren), über das bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist die Klägerin schon in der ersten Instanz beigeladen worden. Diese - gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendige - Beiladung bewirkt, daß über die Erstattung der der Klägerin des vorliegenden Verfahrens bzw. Beigeladenen des Hauptverfahrens für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO von Amts wegen in der gerichtlichen Kostenentscheidung des Hauptverfahrens nach den dafür geltenden Regeln zu befinden ist. Das schließt die Annahme aus, die Klägerin könne berechtigt sein, mit ihrer hier zu beurteilenden Klage die Erstattung der gleichen Kosten selbständig in einem weiteren Rechtsstreit zu verfolgen. Der Umstand, daß diese Kosten kraft zwingenden Rechts zum Gegenstand der gerichtlichen Kostenentscheidung im Hauptverfahren geworden sind, schließt - mit anderen Worten - aus, das Erstattungsbegehren in einem anderen Verfahren nach gegebenenfalls anderen Regeln zu betreiben.

15

Der erkennende Senat hat im Hauptverfahren auf die Revision der Landeshauptstadt München durch Urteil vom heutigen Tage (BVerwG 8 C 59.84) das den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1982 in seiner Sachentscheidung bestätigende Berufungsurteil aufgehoben, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen sowie die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten. Im Rahmen seiner erneuten Entscheidung im Hauptverfahren wird das Berufungsgericht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der (dort beigeladenen) Klägerin des vorliegenden Verfahrens zu treffen haben. Ein solcher Ausspruch ist ein Teil der Kosten, über die gemäß § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil von Amts wegen zu befinden ist (vgl. u.a. Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG V C 62.61 - BVerwGE 14, 171 <174 f.>[BVerwG 23.05.1962 - V C 62/61] und vom 7. April 1965 - BVerwG V C 58.63 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5 S. 3). Zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO gehören auch die der Beigeladenen des Hauptverfahrens für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten (vgl. etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 162 RdNr. 15 und Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 162 RdNr. 14). Diese Kosten sind nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig. Es unterliegt keinem Zweifel - und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig -, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hier notwendig war.

16

Sollte die Anfechtungsklage der Landeshauptstadt München letztlich keinen Erfolg haben, d.h. sollte es im Hauptverfahren bei der vollen Aufhebung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids durch die Widerspruchsbehörde verbleiben, entspräche es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), der Stadt die Vorverfahrenskosten der Beigeladenen (des Hauptverfahrens) unabhängig davon aufzuerlegen, ob diese Sachanträge stellt oder nicht (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 7. November 1958 - BVerwG VII C 26.57 - DVBl. 1959, 215). Das ergibt sich aus der besonderen Konstellation des Falles. Die im Hauptverfahren (notwendig) beigeladene Grundstückseigentümerin muß bei der dortigen Entscheidung über die Erstattung ihrer Vorverfahrenskosten wie eine Partei behandelt werden (bei der über solche Kosten ebenfalls nicht, wie es § 162 Abs. 3 VwGO für Beigeladene vorsieht, nach billigem Ermessen zu entscheiden ist). Sie hat als zum Erschließungsbeitrag veranlagte Grundstückseigentümerin durch ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Landeshauptstadt München das Widerspruchsverfahren anhängig gemacht und war als Widerspruchsführerin hinsichtlich der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten in der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids als Partei zu behandeln; sie wäre als Partei dann, wenn sich an die Sachentscheidung des Widerspruchsbescheids ein Rechtsstreit (Hauptverfahren) nicht angeschlossen hätte, ohne weiteres berechtigt gewesen, den sie belastenden Teil der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids isoliert mit einer Anfechtungsklage anzugreifen (§ 79 Abs. 2 VwGO). An ihrer sich aus diesen Regelungen ergebenden Rechtsstellung kann sich materiell nicht deshalb etwas - mit Blick auf § 162 Abs. 3 VwGO und das dortige Merkmal der Billigkeit - zu ihren Lasten ändern, weil die Landeshauptstadt München die Sachentscheidung des Widerspruchsbescheids (teilweise) angegriffen hat, auf diese Weise sie und der beklagte Freistaat Parteien des Hauptverfahrens geworden sind und die Widerspruchsführerin zu diesem Rechtsstreit "nur" als notwendig Beigeladene hinzuziehen war.

17

Von der Kostenentscheidung im Hauptverfahren werden die gesamten der Klägerin dieses Rechtsstreits für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten erfaßt. Einen Anspruch auf die Erstattung weitergehender Kosten kann sie unter keinen Umständen haben. Deshalb verbleibt hier kein Raum für die Annahme, die Klägerin könne berechtigt sein, die Anfechtung des sie belastenden Teils der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids insoweit, als er in Höhe von 1.767,35 DM bestandskräftig geworden ist, und ein Begehren auf eine Erstattung entsprechender anteiliger Vorverfahrenskosten in einem vom Hauptverfahren unabhängigen und in diesem Sinne gesonderten Verfahren zu betreiben:

18

Die Landeshauptstadt München hat durch den Erschließungsbeitragsbescheid vom 6. November 1981 von der Klägerin einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 23.954,96 DM verlangt; diesen Beitrag hat sie im Widerspruchsverfahren auf 22.187,61 DM ermäßigt; im Hauptverfahren verfolgt sie den Beitrag nur in dieser Höhe weiter. Sollte sie im Hauptverfahren unterliegen, entspräche es - wie dargelegt - der Billigkeit, ihr die außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen jenes Verfahrens (und Klägerin dieses Rechtsstreits) durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstanden sind, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Der entsprechende Erstattungsanspruch beliefe sich, bezogen auf den Betrag, der im Hauptverfahren noch im Streit ist (22.187,61 DM), auf 880 DM. Einen weitergehenden Erstattungsanspruch hat die Klägerin nicht, weil ihr höhere Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht entstanden sind. Denn nach der Gebührentabelle zu § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907) - BRAGO - in der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) beträgt eine Gebühr bei einem Streitwert bis zu 20.000 DM 800 DM und bei einem Streitwert bis zu 25.000 DM 880 DM. Der "Streitwertsprung" in der Gebührentabelle zu § 11 BRAGO bewirkt bei den Beträgen des hier zu beurteilenden Falles, daß durch die Kostenentscheidung im Hauptverfahren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die gesamten der Beigeladenen jenes Verfahrens bzw. Klägerin dieses Rechtsstreits für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Kosten abgedeckt werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl