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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1962, Az.: BVerwG V C 62.61

Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für den Untergang eines Schleppdampfers; Anforderungen an das Vorliegen eines "betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenstands"; Verpflichtung eines Antragstellers zu Angaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 62.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - AZ: VI OVG A 39/60
OVG Niedersachsen - 19.01.1961
VG Oldenburg

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 171 - 175
  • AS 14, 171
  • DVBl 1962, 683 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 316 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Miteigentümer eines Schadensobjektes hat Anspruch auf die volle Entschädigung für seinen Miteigentumsanteil am Schadensobjekt und nicht nur auf einen Teil der nach dem Wert des ganzen Schadensobjektes bemessenen Entschädigung.

  2. 2.

    Das Gericht hat von Amts wegen auch über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu entscheiden. Auch ohne Anschließung des Gegners unterliegt eine Kostenentscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht dem Verbot der nachteiligen Änderung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Vierhaus und Dr. Gützkow
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der den Beigeladenen in der Berufungs- und Revisionsinstanz erwachsenen außergerichtlichen Kosten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Beigeladene zu 1) und der im Jahre 1947 verstorbene Ehemann der Beigeladenen zu 2) waren Miteigentümer des Schleppdampfers "O." je zur Hälfte. Der im Jahre 1945 leicht beschädigte Dampfer wurde auf Befehl der britischen Besatzungsmacht im November desselben Jahres durch die britische Marine zur Instandsetzung nach Hamburg verbracht. Hierbei erlitt er weitere Schäden, und infolge mangelnder Aufsicht der britischen Marine sank das Schiff im Hamburger Hafen. Die britische Marine hob es auf eigene Kosten und verbrachte es zur Stülckenwerft in Hamburg. Da die Besatzungsmacht und die Wasserstraßendirektion (Reichsschleppdienst) als bisherige Mieterin die Kosten nicht tragen wollten und die Eigentümer sie nicht bezahlen konnten, wurde das Schiff nicht instand gesetzt und im Jahre 1950 verschrottet. Claims Panel erkannte die Schadenersatzforderung im vollen Umfange dem Grunde nach an. Hinsichtlich der Höhe stellte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Schaden von 100.000 RM fest und billigte eine im Verhältnis 10: 1 umgestellte Entschädigung in Höhe von 10.000 DM zu, die die Beigeladenen erhalten haben.

2

Nach dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes wurde im Verwaltungsverfahren nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und nach Änderung und Berichtigung der angefochtenen Bescheide die weitere Entschädigung auf 14.800 DM festgesetzt, von welcher Summe jeder der Beigeladenen als Miteigentümer die Hälfte erhalten sollte.

3

Gegen beide Bescheide hat der Vertreter des Bundesinteresses Klage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung führt es aus:

4

Hier komme es nur darauf an, ob der verlorengegangene Schleppdampfer ein "betriebsnotwendiger Einrichtungsgegenstand" gewesen sei und ob jedem Beigeladenen eine Entschädigung in Höhe von 7.400 DM zu gewähren sei. "Einrichtungsgegenstände" seien Sachen, die einem Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt seien und deren Zweckbestimmung nicht in dem Verbrauch, der Verarbeitung oder der Veräußerung bestehe. "Betriebsnotwendig" seien Gegenstände, die nach Art und Größe vernünftigerweise zur Führung des Betriebes gebraucht würden. Ein betriebsnotwendiger Einrichtungsgegenstand sei daher auch der Schleppdampfer gewesen. Dieser Schlepper sei nicht der Betrieb selbst, nämlich die organisatorische Zusammenfassung von Personen und von materiellen und immateriellen Gütern zum Zwecke der Erzielung bestimmter wirtschaftlicher Erfolge, sondern ein in jenem Schleppunternehmen betriebsnotwendig gebrauchter Gegenstand. Das Gesetz habe den Fall des Bruchteilseigentümers nicht ausdrücklich geregelt. Indes stelle sich dies nicht als eine Gesetzeslücke dar. Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergäben vielmehr eindeutige begriffliche Klarheit. § 26 AbgG spreche von "einer" - also nicht der allein sachbezogenen - Entschädigung, aber von dem Geschädigten. Ebenso, heiße es in § 28 "... Jahreseinkommen des Geschädigten ...", in § 31 "... die dem Geschädigten ...", in § 32 Abs. 2 ".... der dem Geschädigten ..." und in § 36 ".... Verschulden des Geschädigten ...". Das Gesetz stelle also auf die Person des Geschädigten ab, auf die Sache dagegen nur zur Errechnung der Entschädigungsgrundlagen ("Schadensbetrag", § 29). Besonders deutlich mache dies die Fassung des § 26: "... soweit der Geschädigte den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden hat ..." und des § 28, wonach als Maßstab für die Schadensüberwindung der Familienstand des Geschädigten - Ehefrau, Zahl der Kinder - in Betracht gezogen werde. Das Gesetz wolle einer bestimmten, besonders hart getroffenen Geschädigtengruppe eine zusätzliche Entschädigung gewähren. Im Vordergrund dieser Regelung ständen daher von dem Schadensobjekt losgelöste, auf den einzelnen Geschädigten bezogene wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte. Hieraus folge, daß im Falle jedenfalls des Bruchteilseigentums mehrerer Miteigentümer - der Fall des Gesamthandseigentums könne hier außer Betracht bleiben - jeder der Miteigentümer mit seinem Anteil gesondert zu entschädigen sei, weil zwei Entschädigungstatbestände vorlägen.

5

Einen Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Ergänzung des Urteils, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, hat das Berufungsgericht durch rechtskräftig gewordenes (Ergänzungs-)Urteil abgelehnt. Es hält die Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO für eine Ermessensentscheidung und deshalb für ungeeignet, Gegenstand einer Urteilsergänzung zu sein; das Gericht brauche sich über das Ermessen nicht auszusprechen.

6

Mit der Revision beantragt die Klägerin,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 19.1.1961 und des ihm zugrunde liegenden Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11.2.1960 den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten vom 29.8.1959 in der Fassung des Bescheides vom 16.9.1959 aufzuheben und die Verfahrenskosten dem Beklagten und den Beigeladenen aufzuerlegen.

8

Sie führt aus: Die Ansicht des Berufungsgerichts führe zu einer unzulässigen Vervielfachung des normierten Entschädigungshöchstbetrages und damit zur Außerkraftsetzung des § 30 Abs. 2 AbgG. Das Gesetz stelle bewußt und gewollt auf den in Verlust geratenen Vermögensgegenstand und nicht auf die Eigentümerverhältnisse ab und begrenze für einen Gegenstand den entschädigungsfähigen Schadensbetrag auf 20.000 RM, gleichgültig, wieviel Personen sich in diesen Schaden zu teilen hätten. Hier sei der Schadensbetrag 100.000 RM. Eine nachträgliche Aufspaltung des einheitlichen Schadensbetrages in zwei selbständige Schadensbeträge von je 50.000 RM sei mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar. Der Fall des Verlustes eines Schiffes mit einem Wert von 100.000 RM könne nicht gleichgestellt werden dem des Verlustes von zwei Schiffen im Werte von je 50.000 RM. Wäre die Auslegung im Berufungsurteil richtig, so müßte auch bei einem bäuerlichen Familienbetrieb jedem Familienangehörigen eine Entschädigung bis zur Höchstgrenze zuerkannt werden.

9

Der Beigeladene zu 1) tritt den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen und beantragt,

10

die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

11

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

II.

1.

In der Revisionsinstanz geht es nur noch um die Berechnung der Entschädigung im Falle des § 26 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - bei Miteigentum am Schadensobjekt. Ob der Dampfer "O." ein "betriebsnotwendiger Einrichtungsgegenstand" (§ 26 Nr. 2 AbgG) war, hat die Revisionsklägerin nicht mehr zur Erörterung gestellt. Diese Frage bedarf daher keiner eingehenden Betrachtung. Es genügt vielmehr der Hinweis, daß der Dampfer geradezu ein typischer "betriebsnotwendiger Einrichtungsgegenstand" des von den Beigeladenen geführten Unternehmens gewesen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind richtig. Aber auch im übrigen schließt sich der erkennende Senat der Ansicht des Berufungsgerichts an.

13

Hätte das Abgeltungsgesetz, wie die Klägerin meint, sich nur am Schadensobjekt orientieren wollen, so wäre sicherlich eine Regelung über die Gewährung der Entschädigung ausdrücklich getroffen worden für den Fall, daß das Schadensobjekt im Miteigentum mehrerer Personen gestanden hat. Die Notwendigkeit einer Regelung für diesen Fall hätte sich den gesetzgebenden Stellen geradezu aufdrängen müssen. Eine unverständlich mangelhafte Regelung ist dem Gesetzgeber aber nicht zu unterstellen, wenn die Regelung sich bei anderer Betrachtung nicht als mangelhaft erweist. Vor allem aber auch die Gesetzestechnik des Abgeltungsgesetzes spricht eindeutig dafür, daß die sich mit der Entschädigung befassenden Tatbestände des Gesetzes auf den Geschädigten und nicht auf das Schadensobjekt bezogen sind. Abgesehen von dem Wortlaut der in Betracht kommenden Bestimmungen, auf den das Berufungsgericht aufmerksam gemacht hat, ist es nach Ansicht des erkennenden Senats in erster Linie das ausdrücklich geregelte Antragsverfahren, das für die von den Gerichtsinstanzen vertretene Meinung spricht. Gegenstand des Verfahrens nach dem Abgeltungsgesetz ist der Antrag des Geschädigten auf Entschädigung zum Ausgleich seines Besatzungsschadens. Im Falle des Miteigentums am Schadensobjekt ist demgemäß Gegenstand des Verfahrens auch nur der Antrag des einzelnen Miteigentümers auf Ausgleich seines Schadens, der vom Objekt her gesehen zwar nur ein Teilschaden ist, der für den Antragsteller aber stets den vollen Schaden darstellt. Zur Geltendmachung des ganzen Schadens am Objekt ist keiner der Miteigentümer allein legitimiert. Miteigentümer des Schadensobjektes müssen auch nicht etwa gemeinschaftlich einen Entschädigungsantrag stellen; Entschädigung wird stets in Geld gewährt; der als Entschädigung gewährte Geldbetrag ist teilbar; auch im Falle der Beteiligung mehrerer an einem Schadensobjekt konnte das Gesetz daher die Geltendmachung einer Entschädigung jedem einzelnen Berechtigten überlassen. Demgemäß hat der Antragsteller auch nur die Pflicht, zusätzliche Angaben zu machen (§ 46 Abs. 2 AbgG), wenn andere Personen einen Anspruch "auf die Entschädigung" (nicht aber ein Recht an dem Schadensobjekt) geltend machen oder geltend machen können. Steht anderen Personen ein Recht an dem Schadensobjekt zu, so berührt dies allein die Legitimation zur Antragstellung, nicht aber den Anspruch auf die Entschädigung. Die Entschädigungsbestimmungen beziehen sich danach stets auf den Antragsteller. Einem Antragsteller steht aber grundsätzlich die sich aus den Entschädigungsbestimmungen des Abgeltungsgesetzes ergebende volle Entschädigung zu. Nirgends ist bestimmt, - wenn von der Regelung des § 46 Abs. 2 AbgG abgesehen wird -, daß der Antragsteller die Entschädigung mit einem anderen teilen muß. Dem Miteigentümer eines Schadensobjektes steht also nicht etwa nur ein seiner Berechtigung am Objekt entsprechender Teil der nach dem Wert des ganzen Schadensobjektes bemessenen Entschädigung (Teilentschädigung) zu. Der Miteigentümer hat vielmehr Anspruch auf die (volle) Entschädigung für seinen Anteil am Schadensobjekt. Daher steht auch den Beigeladenen nicht je die Hälfte der Entschädigung für das ganze Schadensobjekt zu, sondern jedem von ihnen die volle Entschädigung für das halbe Schadensobjekt.

14

Die hiergegen geäußerten Bedenken der Klägerin greifen nicht durch. Wenn das Gesetz in diesem Sinne richtig ausgelegt wird, kann keine Rede davon sein, daß die im einzelnen Schadensfall festgesetzten Höchstgrenzen der Entschädigung überschritten werden. Denn in diesem Sinne ist Schadensfall das schädigende Ereignis, von dem der einzelne Antragsteller betroffen worden ist.

15

Der Hinweis der Klägerin auf § 26 Nr. 3 AbgG (bäuerlicher Familienbetrieb) geht fehl. Unter einem bäuerlichen Familienbetrieb ist ein Betrieb zu verstehen, der von dem Eigentümer und dessen Familienmitgliedern bewirtschaftet wird, nicht dagegen ein solcher, der im Miteigentum der Familienmitglieder steht.

16

2.

Zu beanstanden ist allerdings die Kostenentscheidung des Berufungsurteils. Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, obüber die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen eine Entscheidung zu treffen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). § 161 VwGO schreibt, im Gegenteil zwingend vor, daß das Gericht stets über die Kosten zu entscheiden hat, also auch über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil auch diese nach der gesetzlichen Definition des § 162 Abs. 1 VwGO zu den "Kosten" gehören. Die Kostenentscheidung hat von Amts wegen zu ergehen und setzt keinen Antrag voraus. Im Ermessen des Gerichts steht nur die Entscheidung, wem die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden sollen. Eine Entscheidung des Gerichts kann freilich auch dann vorliegen, wenn über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Tenor und in den Gründen des Urteils nichts gesagt ist; der Beigeladene trägt dann seine außergerichtlichen Kosten selbst. Indessen kommen Entscheidungen dieser Art nur in unzweifelhaften Fällen in Betracht. Sonst wird das Gericht seine Erwägungen darzulegen haben, damit sein richterliches Ermessen in der höheren Instanz nachgeprüft werden kann. Ob das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nun über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus irrigen Erwägungen überhaupt keine Entscheidung getroffen oder es für billig gehalten hat, daß die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, kann dahingestellt bleiben, weil die Rechtsmittelinstanz sowohl zu einer Ergänzung als auch zu einer Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanz befugt ist. Über die Kosten des Verfahrens ist in allen Instanzen von Amts wegen zu erkennen, und in der Rechtsmittelinstanz unterliegt die Kostenentscheidung auch nicht dem Verbot der nachteiligen Änderung. Auch ohne Anschließung des Gegners kann über die Kosten des Verfahrens zum Nachteil des Rechtsmittelklägers entschieden werden (Baumbach, ZPO, § 308 Anm. 2, RG in JW 1913, 696).

17

Der Streit zwischen Bund und Land ist im Grunde ein Streit zwischen Bund und Beigeladenen. Da der Bund unterliegt, erscheint es daher billig, wenn ihm auch die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beigeladenen in allen Instanzen auferlegt werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge Herr Bundesrichter Dr. Zinser ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
gez. Dr. Elsner
gez. Vierhaus
gez. Dr. Gützkow