Akteneinsicht - Verwaltungsrecht
§ 8 EGovG
1 Allgemein
Informationsrecht der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens.
Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind berechtigt, Einsicht in den ihrem Verfahren zugrunde liegenden Akten zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Akteneinsichtsanspruch ist ein die Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren ergänzender Anspruch.
Die Behörde kann das Gesuch ablehnen, wenn durch die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt wird.
Neben den Regelungen in den allgemeinen Verfahrensrechten ist das Akteneinsichtsrecht auch in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von dem Informationsfreiheitsgesetz(en) erfasst.
2 Gegenstand des Einsichtsrechts
Die Behörde ist verpflichtet, dem Berechtigten Einsicht in alle dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne o.Ä. zu geben, die einen konkreten Bezug zu dem laufenden Verfahren aufweisen.
Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf die Einsicht in allgemeine Unterlagen, wie z.B. Verwaltungsvorschriften oder Ermessensrichtlinien.
3 Voraussetzungen
Positive Voraussetzungen der Akteneinsicht sind, dass das Recht von einem Beteiligten geltend gemacht wird, es sich um ein laufendes Verwaltungsverfahren handelt und der Beteiligte die Einsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen benötigt.
Negative Voraussetzungen sind, dass durch das Akteneinsichtsrecht die Tätigkeit der Behörde nicht beeinträchtigt wird, der Inhalt der Akten dem Bund oder dem Land keine Nachteile bereiten oder der Inhalt der Akten nicht geheim gehalten werden muss.
4 Einsicht in eine elektronische Akte
Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde gemäß § 25 SGB X Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet.
Allgemein ist die Einsicht in eine elektronische Akte im Rahmen der elektronischen Verwaltung in § 8 EGovG geregelt.
Über die Art und Weise der Erteilung der Akteneinsicht hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei muss die Behörde darauf achten, auch weniger technikaffine Bevölkerungsgruppen nicht auszuschließen. In diesem Fall können z.B. Papierausdrucke gefertigt werden. Auch kann die Behörde dem Begehrenden einen elektronischen Zugriff auf dem Bildschirm in den Behördenräumen ermöglichen. Hierbei sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11473) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegende Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass der Begehrende nur von den für ihn bestimmten Informationen Kenntnis erlangen kann und Manipulationen ausgeschlossen sind. Erforderlichenfalls sind die ihn betreffenden Teile zu extrahieren. Daneben ist auch die Zurverfügungstellung des Inhalts der elektronischen Akte mittels Datenträger oder über E-Mail-Versand zulässig. Bei der elektronischen Übermittlung ist den Erfordernissen des § 64 BDSG (seit dem 25.05.2018) Rechnung zu tragen, insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Integrität und Authentizität der Daten sichergestellt und deren Inhalte nicht unbefugt zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können.
Daneben ist die Akteneinsicht für den Bereich der Sozialversicherung in § 110a Abs. 3 SGB IV geregelt.
5 Rechtsschutz
Die unrechtmäßige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts kann durch Nachholung der Einsicht gemäß §§ 45, 46 VwVfG geheilt werden. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einsichtsrechts auch gemäß § 44a VwGO selbstständig gerichtlich überprüft werden.
Die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem anhängigen Verwaltungsverfahren ist eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Begehrt der unterlegene Bewerber bei einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz Akteneinsicht in den Auswahlvorgang, um sein Vorgehen gegen die bereits erfolgten Ernennungen der Konkurrenten oder einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung besser begründen zu können, so ist die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Behörde auch unter Berücksichtigung der besonderen Verfahrensgewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert angreifbar (BVerwG 22.09.2016 - 2 C 16/15).