Geheimhaltung
BDSG und Datenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer
VO 2016/679
1 Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer
Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers ist Teil seiner Treuepflicht und eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Bei einer Verletzung kann der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ein gesonderter Verschwiegenheitsschutz des Arbeitnehmers ist in dem Geschäftsgeheimnisgesetz geregelt. Zu den Inhalten siehe den Beitrag »Geschäftsgeheimnis«.
2 Verschwiegenheitspflicht bestimmter Berufsgruppen
Siehe den Beitrag »Berufsgeheimnisträger«.
3 Verschwiegenheitspflicht der Behörden
Grundsätzlich ist die Behörde nicht befugt, Auskunft über die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu geben.
Ausnahmen, und somit die Befugnis zur Offenlegung persönlicher Informationen, sind vereinzelt spezialgesetzlich geregelt. Besteht ein Akteneinsichtsrecht, so hat der Berechtigte ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, das nicht durch das Geheimhaltungsinteresse eines anderen Beteiligten eingeschränkt werden kann.
Daneben schafft das Informationsfreiheitsgesetz einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen bei Behörden des Bundes. Eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt. Jeder ist anspruchsberechtigt (Jedermannsrecht).
4 Verschwiegenheitspflicht des Personalrats/des Betriebsrats
Personalrat:
Die Verschwiegenheitspflicht des Personalrats ist gesondert in den Personalvertretungsgesetzen geregelt, z.B. § 9 LPVG NRW. Eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist eine Straftat (§ 203 StGB).
Betriebsrat:
Die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats ist nicht allgemein geregelt. Rechtsgrundlagen sind
§ 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG/§ 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG: Inhalt der Schweigepflicht:
Die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer,
die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen
§ 79 und § 120 BetrVG:
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind.
5 Geheimhaltung im Zivilprozess
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess ist mit dem neuen § 273a ZPO seit dem 01.04.2025 gesetzlich geregelt (BT-Drs. 20/8649).
Grundsätzlich bestehen mit den § 172 Nr. 2 GVG und § 173 Abs. 2 GVG Möglichkeiten zur Einschränkung der Öffentlichkeit vor den Zivilgerichten. Allerdings ist dieser Schutz unzureichend.
Damit der neue Schutzmechanismus greift, ist zunächst ein Antrag der betroffenen Partei erforderlich. Der Antrag muss darauf gerichtet sein, streitgegenständliche Informationen durch das Gericht ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen zu lassen.
Für die sich anschließende Beurteilung des Gerichts kommt es darauf an, ob die streitgegenständliche Information ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein kann. Das Potential eines möglichen Geschäftsgeheimnisses ist mithin ausreichend.
6 Verschwiegenheitspflicht des Personalberaters
Auch wenn in einem Vertrag zwischen einem personalsuchenden Unternehmen und einem Personalberater eine Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich vereinbart ist, ergibt sich eine solche aber grundsätzlich aus den Geboten von Treu und Glauben. Der Personalberater verletzt diese vertragliche Verschwiegenheitspflicht, wenn er einer abgelehnten Bewerberin einen Verstoß gegen das AGG mitteilt (Allgemeine Gleichbehandlung – Arbeitsrecht). Das personalsuchende Unternehmen trifft jedoch ein Mitverschulden von 2/3, da der Schaden zwar dadurch eingetreten ist, dass der Personalberater gegen seine Verschwiegenheits- und Treuepflicht verstoßen hat, das Unternehmen aber die wesentliche Ursache für den entstandenen Schaden (Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG) gesetzt hat (OLG 08.05.2014 – 16 U 175/13).