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Untersuchungsgrundsatz

Normen

§ 244 StPO

§ 26 FamFG

§ 86 VwGO

§ 24 VwVfG

§ 88 AO

Information

Der Untersuchungsgrundsatz ist der Verfahrensgrundsatz des Strafprozesses, der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie des Verwaltungsrechts. Er ist das Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses.

Das Gericht muss den Prozessstoff von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz) erforschen, es ist nicht an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Aber unabhängig von dem Bestehen des Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien Beweisanträge stellen.

Die Ermittlungspflicht des Gerichts bezieht sich auf die zu ermittelnden Tatsachen, die zur Verfügung stehenden Beweismittel und das zur Anwendung kommende Recht.

Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist in § 24 VwVfG geregelt, der für das Verwaltungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz u.a. in § 86 VwGO. Daneben gibt es Regelungen in Spezialgesetzen.

metis