Rechtshängigkeit - Verwaltungsprozess
Mit Klageerhebung wird die Streitsache rechtshängig, erhoben/anhängig ist die Klage bereits mit Eingang bei Gericht. Für die Rechtshängigkeit ist - anders als im Zivilprozess - die Zustellung an den Beklagten nicht erforderlich. Die Klage wird gemäß § 90 VwGO mit der Erhebung rechtshängig.
Wirkungen der Rechtshängigkeit:
Unzulässigkeit eines zweiten Prozesses derselben Beteiligten in derselben Sache (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG)
ein angefochtener Verwaltungsakts (bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) kann nicht mehr unanfechtbar werden
Eintritt der aufschiebenden Wirkung bei Anfechtungsklagen (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht)
Unterbrechung der Verjährung (§ 209 BGB analog)
Entstehung eines Anspruchs auf Prozesszinsen (§ 291 BGB analog)