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Rechtshängigkeit - Verwaltungsprozess

Normen

§ 81 VwGO

§ 90 VwGO

Information

Mit Klageerhebung wird die Streitsache rechtshängig, erhoben/anhängig ist die Klage bereits mit Eingang bei Gericht. Für die Rechtshängigkeit ist - anders als im Zivilprozess - die Zustellung an den Beklagten nicht erforderlich. Die Klage wird gemäß § 90 VwGO mit der Erhebung rechtshängig.

Wirkungen der Rechtshängigkeit:

metis