Rechtswörterbuch

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Verpflichtungsklage

 Normen 

§ 42 VwGO

§§ 68 ff VwGO

§ 74 VwGO

§ 113 VwGO

 Information 

Klageart im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

1. Begriff

Die Verpflichtungsklage ist eine verwaltungsrechtliche Klageart, mit der der Kläger den Erlass eines abgelehnten (Fall der sog. "Versagungsgegenklage") oder unterlassenen (Fall der sog. "Untätigkeitsklage") Verwaltungsaktes erzielen will.

2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der Kläger muss gemäß § 42 II VwGO klagebefugt sein (Klagebefugnis).

Das Widerspruchsverfahren (Widerspruch - Verwaltungsverfahren) muss gemäß §§ 68 ff VwGO durchgeführt worden sein, es sei denn die Untätigkeitsklage ist erhoben.

Die Klagefrist gemäß § 74 VwGO muss eingehalten sein (Ausnahme: Die Untätigkeitsklage kann unbefristet erhoben werden).

Hinweis:

Neben diesen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen noch die allgemeinen (nicht klageartabhängigen) Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

3. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, d. h. erfolgreich, wenn die Ablehnung bzw. Unterlassung der begehrten Entscheidung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Ausführlich zur Begründetheitsprüfung: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz.

4. Bescheidungs- und Vornahmeurteil

Liegen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen vor, bedeutet das nicht immer, dass die Behörde verpflichtet ist, dem Antragsteller die begehrte Entscheidung zu gewähren. In einigen Fällen hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum, d.h., sie ist berechtigt (und verpflichtet), in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren geeigneten Handlungsalternativen zu wählen. Das Gericht muss in diesen Fällen - mangels Spruchreife - ein Bescheidungsurteil erlassen, durch dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu "bescheiden".

Hingegen ist Spruchreife gegeben, wenn im zu entscheidenen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung vorsehen oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, da das Gericht feststellen kann, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Ergehen eines inhaltlich bestimmten Verwaltungsakts hat. In diesen Fällen kann ein Vornahmeurteil ergehen (Beklagte wird verpflichtet, den Verwaltungsakt vorzunehmen).

Die Abgrenzung, welche Form vorliegt, erfolgt nach dem Wortlaut des Gesetzes:

  • Gebundene Entscheidungen werden durch die Wortwahl "Muss" ausgedrückt.

  • Durch Formulierungen wie "kann" oder "darf" wird der Behörde in zahlreichen Gesetzen Ermessen eingeräumt.

  • Grundsätzlich zwingende Entscheidungen, bei denen Ausnahmen möglich sind, werden durch "soll" sowie die Aufzählung von Regelbeispielen ausgedrückt.

Praxistipp:

Wird beantragt, dass die Behörde den begehrten VA erlässt (Vornahmeurteil nach § 113 Abs. 5 S.1 VwGO), so kann die Klage nur in dem Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung vorsehen oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, voll begründet sein, in allen anderen Fällen kann die Klage dagegen wegen fehlender Spruchreife nur teilweise begründet sein. Dies führt dann dazu, dass das Gericht die Klage im übrigen abweist, so dass der Kläger Gefahr läuft, einen Teil der Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird aber nur Bescheidungsantrag gestellt, so ist das Gericht daran gebunden (§ 88 VwGO) und kann auch im Falle der Ermessensreduzierung auf Null nur ein Bescheidungsurteil fällen. Da der Kläger wohl kaum im voraus wissen wird, ob das Gericht eine soche Ermessensschrumpfung annimmt, bestünde also die Gefahr, dass das Verwaltungsgericht wiederholt um Rechtsschutz angerufen werden muss. Am zweckmäßigsten ist daher in Fällen, in denen der Behörde ein Ermessensspielraum hinsichtlich des Erlasses des begehrten Verwaltungsakts eingeräumt ist, ein Hauptantrag auf Verpflichtung zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts und ein Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Bescheidung zu stellen. Nach h.M wird auch bei Abweisung des Hauptantrags und Zuerkennung des Hilfsantrags ein volles Obsiegen des Klägers angenommen, so dass auch bei nur erfolgreichem Hilfsantrag die Kostenpflicht voll die beklagte Behörde trifft.

 Siehe auch 

Ermessensfehler

Verpflichtungsklage - Subventionen

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Verwaltungsrechtsweg

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Fendt: Verpflichtungsklage und Nachschieben von Ermessenserwägungen; JA 2000, 883