Geruchsimmissionen
TA Luft
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), z.B. GIRL,NI
1 Allgemein
Geruchsimmissionen sind Geruchsbelästigungen, die vor allem durch Luftverunreinigungen aus Chemieanlagen, Mineralölraffinerien, Lebensmittelfabriken, Intensivnutztierhaltungen und Abfallentsorgung sowie aus dem Kraftzeugverkehr, aus Hausbrand, Landwirtschaft und Vegetation entstehen können.
2 Schutz vor Geruchsimmissionen
Da es sich bei Geruchsimmissionen um Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG handelt, besteht ein staatlicher Schutz vor Geruchsimmissionen, wenn diese nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorrufen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG).
Rechtsgrundlagen zur Konkretisierung dieser Schutzpflichten bzw. zur Festlegung von Grenzwerten für schädliche Umwelteinwirkungen sind u.a.:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das u.a. die Anforderungen an die emittierende Anlage aufstellt und dadurch bestimmt, ob unzumutbare Belästigungen oder Störungen vorliegen, z.B. mit § 22 BImSchG.
Der Maßstab der erheblichen Belästigung oder des erheblichen Nachteils liegt dabei unterhalb der Grenze, von der ab Immissionen durch Gerüche eine Gesundheitsgefahr darstellen oder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der Gewährung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen (BGH 21.06.2001 - III ZR 313/99).
Die Technischen Anleitung Luft - TA Luft, der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift nach außen wirkende Verbindlichkeit zukommt.
Hinweis:
Die TA Luft gilt grundsätzlich nur für genehmigungsbedürftige Anlagen. Aber: Die TA Luft soll nach ihrem Wortlaut auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Anwendung finden: Die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen sollen herangezogen werden, soweit im Hinblick auf die Pflichten des Betreibers einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen. Die Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 können von der Genehmigungsbehörde als Erkenntnisquelle herangezogen werden, soweit zur Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG Anforderungen festgelegt werden können.
Die technischen Normen der Kommission Reinhaltung der Luft in VDI/DIN (z.B. VDI 3471, 3472, 3788 und 3940), die Bindungswirkung für Behörden und Gerichte aber nur entfalten können, wenn sie in staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug genommen werden und im Übrigen als antizipierte Sachverständigengutachten als "Erkenntnisquelle" dienen.
Eine "Entscheidungshilfe" i.S. eines brauchbaren Anhalts für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus der Schweine- und Hühnerhaltung liefern die technischen Regelwerke der VDI-Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472.
Beispiel:
Der Eigentümer eines in einem Dorfgebiet belegenen genehmigten Schweinemastbetriebes kann gegenüber einer Baugenehmigung, die ein Heranrücken der Wohnbebauung unter deutlicher Unterschreitung der in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Mindestabstände gestattet, Nachbarschutz nach Maßgabe des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen - im Fall des § 34 Abs. 2 BauGB des in § 15 BauNVO enthaltenen - Rücksichtnahmegebots geltend machen (VGH Bad.-Württ. 08.03.1994 - 5 S 99/94).
Gegenbeispiel:
Wahrt in einem dörflich geprägten Gebiet die geplante Wohnbebauung gegenüber einem landwirtschaftlichen Betrieb einen Abstand, durch den sichergestellt ist, dass sie keinen negativen Auswirkungen ausgesetzt wird, so kann der Landwirt das Bauvorhaben nicht unter Berufung auf eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen - im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB im § 15 BauNVO enthaltenen - Rücksichtnahmegebots mit dem Argument abwehren, ihm werde für die Zukunft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Betrieb zu erweitern oder umzustellen. Der Grund hierfür liegt darin, dass allein die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung Aufschluss darüber gibt, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung rücksichtsvoll einfügt (BVerwG 14.01.1993 - 4 C 19/90).
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL):
Die GIRL legt im Gegensatz zur TA Luft und den jeweiligen technischen Normen konkrete für den "Regelfall" geltende Geruchsimmissionswerte fest und stellt als Einzige ein umfassendes Regelwerk dar hinsichtlich der Beurteilung der Frage, wann eine Geruchsbelästigung als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist. Entsprechend wird sie in der Verwaltungspraxis zur Konkretisierung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen herangezogen.
In den Bundesländern, in denen die GIRL durch Landeserlass verbindlich eingeführt worden ist, besteht eine Beachtenspflicht für die Behörden (die laut Einführungserlass begrenzt sein kann).
Durch die Ländererlasse sind jedoch keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften geschaffen worden (vgl. Hansmann NVwZ 1999, 1158, 1160), da hierzu gemäß § 48 BImSchG nur die Bundesregierung berufen ist, weshalb die Gerichte an die GIRL als solche auch nicht gebunden sind. Allerdings müssen die Gerichte eine tatsächliche Anwendung der GIRL durch die Behörden im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG beachten (Selbstbindung der Verwaltung) und sich mit den Aussagen der GIRL als einem antizipierten Sachverständigengutachten auseinander setzen.
Für nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ist die GIRL nur sinngemäß heranzuziehen; sie hat gegenüber der Beurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 keinen Vorrang (OVG Niedersachsen 22.12.2008 - 1 MN 194/08, OVG Niedersachsen 13.11.2006 - 1 ME 166/06).
Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG 07.05.2007 - 4 B 5/07, BGH 21.06.2001 - III ZR 313/99) sind sowohl die GIRL als auch die Richtlinien VDI 3471 (Emissionsminderung, Tierhaltung, Schweine) rechtlich nicht verbindlich und stellen keine Rechtsquellen dar. Vielmehr enthalten sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Sie sind insofern Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen. Ihre Auslegung ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel.
3 Rechtsschutz
Zum Rechtsschutz des (benachbarten) Grundstückseigentümers vor Geruchsimmissionen siehe: