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Selbstbindung der Verwaltung

 Normen 

Art. 3 Abs. 1 GG

 Information 

Ausprägung des Gleichheitsgebots: die Verwaltung darf von ständiger Verwaltungspraxis nicht ohne rechtfertigenden Grund abweichen. Unter dem Aspekt einer ständigen Verwaltungspraxis kann daher ein Anspruch des Bürgers auf eine bestimmte Entscheidung selbst dann bestehen, wenn die Behörde eigentlich einen Ermessensspielraum hat.

Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ist eine Folge der (mittelbaren) Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften.

Die Entscheidungen der Verwaltung unterliegen dem grundgesetzlich verankerten Gleichheitssatz, d.h. die Verwaltung ist verpflichtet, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung kann nur durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden.

Dadurch hat sich in der Rechtsprechung und der Literatur der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung entwickelt:

Die Verwaltung verstößt gegen die Selbstbindung der Verwaltung, wenn sie ohne sachlichen Grund von ihrer durch Verwaltungsvorschriften vorgegebener Praxis abweicht.

 Siehe auch 

Ermessen

Verwaltungsvorschrift