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TA Luft

 Normen 

TA Luft

§ 48 BImSchG

 Information 

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen (vgl. Abschnitt 1 TA Luft).

In ihr sind Immissionswerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren sowie zum Schutz vor "erheblichen" Nachteilen und Belästigungen festgelegt. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt ihr nach außen wirkende Verbindlichkeit zu.

Hinweis:

Die TA Luft gilt grundsätzlich nur für genehmigungsbedürftige Anlagen. Aber: Die TA Luft soll nach ihrem Wortlaut auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Anwendung finden: Die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen sollen herangezogen werden, soweit im Hinblick auf die Pflichten des Betreibers einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen. Die Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 können von der Genehmigungsbehörde als Erkenntnisquelle herangezogen werden, soweit zur Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG Anforderungen festgelegt werden können.

Hinweis:

Im Übrigen wird bei nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgepflichten vor allem auf technische Normen privater Sachverständigenorganisationen (die Landwirtschaft betreffend vor allem die VDI-Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472) als Entscheidungshilfe i.S. eines brauchbaren Anhalts für die Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen.

Weitere Konkretisierungen der Pflicht zur Reinhaltung der Luft formuliert die TA Luft in ihren Vorschriften

  • zur Anlagengenehmigung und Vorbescheid,

  • zur Ableitung von Abgasen,

  • hinsichtlich der Anordnung zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26 BImSchG),

  • für bestimmte Anlagenarten,

  • zur Festsetzung nachträglicher Anordnungen.

Des Weiteren enthält die TA-Luft eine Liste Krebs erzeugender Stoffe, die im Abgas enthalten sein können und die so weit wie möglich zu begrenzen sind (Nr. 5.2.7 TA-Luft - Abschnitt 5 TA Luft).

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird in der TA Luft nicht geregelt; jedoch wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen in der TA Luft geregelt.

 Siehe auch 

Geruchsimmissionen

Immissionen

Immissionen - Anlagenüberwachung

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Immissionen - Rechtsschutz

Luftverunreinigungen

Umweltstandards

Callies: Integrierter Umweltschutz revisited: Reformbedarf in TA Luft und Anlagenzulassungsrecht?; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2010, 1

Müggenborg: Verlangt die TA Luft Beurteilungspunkte innerhalb von Industrieparks?; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2010, 166

Seibel: Die Bedeutung allgemeiner Verwaltungsvorschriften für die gerichtliche Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe - dargestellt am Beispiel des Standes der Technik und der TA Luft; Baurecht - BauR 2004, 1245