Umweltverträglichkeitsprüfung - Agrarrecht
UVPVwV
RL 2011/92
RL 2014/52 zur Änderung der RL 2011/92
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß der Anlage 1 zu § 1 UVPG zwingend vorgeschrieben bei der Errichtung und dem Betrieb bzw. der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs eines landwirtschaftlichen Unternehmens, sofern es sich um das Halten oder die Aufzucht von Geflügel bzw. Schweinen in folgender Größenordnung handelt:
60.000 Legehennenplätze
85.000 Junghennenplätze
85.000 Mastgeflügelplätze
3.000 Mastschweineplätze
900 Sauenplätze
Mischbetriebe werden wie folgt beurteilt:
- a)
Es wird der prozentuale Anteil einer der oben genannten Vieharten vom Gesamtbestand des landwirtschaftlichen Betriebes ermittelt.
- b)
In einem zweiten Schritt werden die Prozente der oben genannten Vieharten zusammengerechnet. Erreicht der Prozentsatz 100, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Vieharten, deren Anteil weniger als 5 % beträgt, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.