Düngemittel
DüMV
DüngeV
DüngeMPAV
1 Einführung
Die Versorgung der Nutzpflanzen mit Pflanzennährstoffen ist eine wesentliche Grundlage für eine nachhaltige Pflanzenproduktion. Unter Nutzpflanzen werden dabei alle Pflanzen verstanden, die einen gewollten Zweck erfüllen. Nur mit einer ausgewogenen Nährstoffzufuhr können das Ertragspotenzial der Pflanzen genutzt und die Bodenfruchtbarkeit erhalten werden.
Gleichzeitig können Düngemittel bei ungeeigneter Zusammensetzung oder nicht sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren schädigen oder den Naturhaushalt, insbesondere Gewässer, Böden und Luft, gefährden.
Nach der Legaldefinition des § 2 DüngeG sind Düngemittel Stoffe, die dazu bestimmt sind,
Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern
oder
die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern; ausgenommen sind Kohlendioxid und Wasser.
Zum Schutz der Anwender von Düngemitteln und der Gesundheit von Verbrauchern sowie von Tieren und des Naturhaushalts sind daher Regelungen zur Anwendung von und dem Handel mit Düngemitteln erforderlich. Rechtsgrundlagen sind das Düngegesetz, die Düngeverordnung und die Düngemittelverordnung. Das Düngegesetz regelt sowohl das Inverkehrbringen von Düngemitteln als auch das Düngen selbst.
Die Zweckbestimmung des Düngegesetzes wurde im Mai 2017 durch eine Ergänzung des § 1 DüngeG erweitert. Der nachhaltige und ressourceneffiziente Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein wichtiger Indikator für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Produktionsverfahren. Besondere Bedeutung kommt dabei den Pflanzennährstoffen Stickstoff und Phosphat zu. Aus ökonomischen und ökologischen Gründen ist der Einsatz auf das notwendige Maß zu beschränken, um einerseits die Pflanzenbestände mit den für ihr Wachstum notwendigen Nährstoffen zu versorgen und andererseits Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu verringern. Die Änderungen sollen insbesondere ermöglichen, durch Rechtsverordnung den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und dabei insbesondere das Verfahren für die Erfassung und sachgerechte Bewertung aller relevanten Stoffströme im Betrieb näher bestimmen zu können.
Nach dem neuen § 3 Abs. 3 DüngeG dürfen die düngerechtlich geregelten Stoffe nach Maßgabe einer Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 nur so angewandt werden, dass durch die Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht geschädigt und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden. Der Begriff des Naturhaushalts ist im Düngegesetz nicht definiert. Bei Auslegungsfragen kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7557) § 7 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG herangezogen werden.
2 Düngeverordnung
Mit der Düngeverordnung wird die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich, einschließlich gartenbaulich genutzten Flächen streng reglementiert.
Hinweis:
Im Unterschied hierzu regelt die Düngemittelverordnung das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EU-Düngemittel bezeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
Danach muss beim Ausbringen von Düngemitteln ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer unter anderem durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes oder auf benachbarte Flächen vermieden werden. Ferner ist dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt.
Besondere Grundsätze gelten für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdünger:
Wirtschaftsdünger sind nach § 2 Nr. 2 DüngeG tierische Ausscheidungen wie Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion, auch weiterbehandelte, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern.
Beim Ausbringen von Gülle, Jauche, Geflügelkot oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu vermeiden. Auf unbestelltem Ackerland hat der Betrieb Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige Sekundärrohstoffdünger unverzüglich einzuarbeiten. Des Weiteren gelten für die Aufbringung von Wirtschaftsdünger bestimmte Mengenbegrenzungen (§ 3 Abs. 7 DüngeV) und ein Verbot der Aufbringung in den Wintermonaten (15. November bis 15. Januar).
Als Sekundärrohstoffdünger gelten insbesondere Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander.
Wird den Vorschriften der DüngeV zuwiderhandelt, muss mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 15.000,00 EUR gerechnet werden.
Hinweis:
Von der Anwendung der DüngeV ausgenommen sind Haus- und Nutzgärten sowie in geschlossenen, bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen.
3 Gute fachliche Praxis
In § 11a DüngeG wird vorgeschrieben, dass der Umgang mit Nährstoffen in den Betrieben nach guter fachlicher Praxis nachhaltig und ressourceneffizient zu erfolgen hat und Nährstoffverluste in die Umwelt verringert werden. Die Einzelheiten sind in der Düngeverordnung geregelt. Inhalte verbesserten Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis sind:
Konkretisierung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland
Präzisierung der bestehenden Beschränkungen für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden
Verlängerung der Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen und Einführung eines solchen Zeitraums für Festmist
Fortentwicklung des Nährstoffvergleichs, insbesondere Berechnung der Nährstoffabfuhr von Grobfutterflächen über die Nährstoffa ufnahme der Tiere aus dem Grobfutter und damit genauere Abbildung der innerbetrieblichen Stoffströme
Verringerung der Kontrollwerte für die Nährstoffvergleiche und Erweiterung der Maßnahmen bei der Überschreitung der Kontrollwerte
Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hatte der Europäische Gerichtshof aufgrund der Klage der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat (Rechtssache C-543/16). Zudem sind aus Sicht der Europäischen Kommission die Werte für Nitrat im Grundwasser in Deutschland weiterhin zu hoch; hier sind daher weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Trend positiv zu beeinflussen und Nitrateinträge aus der Landwirtschaft zu vermeiden. Zum 01.05.2020 wurden die Düngeverordnung insofern angepasst.
4 Düngemittelverordnung
Die Düngemittelverordnung ist in einer Neufassung am 5. Juni 2015 in Kraft getreten.
Die vorgenommenen Änderungen sollen insbesondere das Inverkehrbringen weiterer Stoffe ermöglichen, die die Wirksamkeit von stickstoffhaltigen Düngemitteln steuern können.
Zudem soll der Pflanzennährstoff Phosphor aus Gründen der Ressourcenschonung künftig in einer Weise gekennzeichnet werden, die dem Anwender von Düngemitteln eine noch wirksamkeitsorientiertere Auswahl ermöglicht.
Bereits zuvor wurde klargestellt, dass für eine landwirtschaftliche Verwertung nur Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern, den hiermit vergleichbaren betrieblichen Abwässern, häuslichen Abwässern von landwirtschaftlichen Betrieben (Behandlung in Kleinkläranlagen) und Abwässern in häuslichen Kleinkläranlagen in bestimmten Siedlungsgebieten als Düngemittel oder als Ausgangsstoff für die Düngemittelherstellung verwendet werden dürfen.