Biogasanlage
VO 208/2006
VO 92/2005
BioSt-NachV
1 Allgemein
Biogas entsteht durch die Vergärung von Bioabfällen in einer Biogasanlage. Durch den Vergärungsprozess wird Strom und Wärme erzeugt (Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien). Bioabfälle sind gemäß § 2 BioAbfV Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden.
Es muss ein Netzanschluss zu dem örtlichen Energielieferanten hergestellt werden, dessen Kosten zu 25 % von dem Betreiber der Biogasanlage zu finanzieren sind. Die Vorgaben für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen sind für den Bereich Biogasanlagen in den §§ 31 – 37 GasNZV geregelt.
2 Errichtung
Die Errichtung der Anlage erfordert grundsätzlich die Einholung einer Baugenehmigung. Weitere einzuholende Genehmigungen richten sich nach der Größe und der Art der Anlage.
Biogasanlagen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich errichtet werden. Dabei ist dies eine Ausnahme (Privilegierung) von dem in § 35 BauGB zugrunde liegenden Grundsatz, wonach eine Bebauung im Außenbereich grundsätzlich unzulässig ist. Als Ausnahmevorschrift ist die Vorschrift daher grundsätzlich eng am Maßstab des Grundsatzes auszulegen.
Aber eine die Privilegierung auslösende Zuordnung der Anlage zu dem Basisbetrieb kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks, der Belieferung mit Einsatzstoffen und der Abnahme der Endprodukte vertragliche Beziehungen zwischen dem Basisbetrieb und der Biogasanlage bestehen. Solche vertraglichen Beziehungen kann der Landwirt auch mit jeder anderen gewerblich betriebenen Biogasanlage eingehen. Andererseits kann eine gänzliche Identität der Eigentümer von landwirtschaftlichem Basisbetrieb und Biogasanlage nicht verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass der den Basisbetrieb führende privilegierte Landwirt Mehrheitsgesellschafter der Betreiberin der Biogasanlage ist (VG Stade 09.12.2008 – 2 A 1457/07).
Sofern Anschlussleitungen über ein fremdes Grundstück gelegt werden müssen, muss dazu die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt werden, die vergütet werden muss und mit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch abgesichert werden sollte.
Ab einer bestimmten Größe ist gemäß den Vorgaben der 4. BImSchV eine Immissionsschutzgenehmigung einzuholen, die dann sowohl die Baugenehmigung als auch die Genehmigung nach § 7 TierNebV erfasst.
Sollen in der Anlage auch tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, so unterliegt der Bau sowie die Betreibung der Anlage den Anforderungen der VO 1774/2002 bzw. der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV), in denen u.a. die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen, Gülle, tierischen Magen-Darminhalten, Milch und Kolostrum in Biogasanlagen festgelegt werden. Die Anlage ist zusätzlich nach den Anforderungen des § 7 TierNebV zu genehmigen.
3 Vergütung
Betreiber einer Biogasanlage erhalten einen Zahlungsanspruch gemäß den Vorgaben des EEG für die von ihnen erzeugte Energie.
Zum 25.02.2025 wurde die Förderung von Biogasanlagen gemäß der Gesetzesbegründung (20/14246) insbesondere wie folgt geändert:
Um die flexible Fahrweise der Anlagen anzureizen, wird die Förderung nunmehr für eine bestimmte Anzahl an Betriebsstunden gezahlt, nicht mehr auf einen Anteil der jährlichen Bemessungsleistung. Außerdem wurde der Flexibilitätszuschlag von 65 Euro pro Kilowattstunde (kWh) auf 100 Euro pro Kilowattstunde installierter Leistung angehoben. Zudem entfällt die Förderung bereits bei schwach positiven Preisen.
Um die Planungssicherheit für Biogasbestandsanlagen zu erhöhen, erfolgt bis Ende 2027 ein Zuschlagsverfahren (Anmerk: § 39d EEG), in dem solche Anlagen bevorzugt bezuschlagt werden, die an eine Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen sind. Gleichzeitig wurde die Südquote endgültig aufgehoben. Außerdem wurden die Ausschreibungsmengen moderat angehoben, bei deutlicher Anhebung der Mengen in den kommenden zwei Jahren. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Ausschreibungen in den Jahren 2025 und 2026 gelegt, so dass eine schnelle Anschlussperspektive besteht. Außerdem wurde die Anschlussförderung für die Anlagen von bisher zehn auf zwölf Jahre verlängert.
4 Nutzung von Biogas als Gebäudeenergie
§ 40 GEG bestimmt die Voraussetzungen für die Erfüllung der Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG durch die Nutzung von gasförmiger Biomasse.
5 Übergangsrecht zur Sicherung der Energieversorgung
Mit § 246d BauGB bestehen zeitlich befristete Sonderregelungen für Biogasanlagen.