Rechtswörterbuch

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Ortsüblich

 Normen 

§ 906 Absatz 2 BGB

 Information 

1. Allgemein

Gemäß § 906 Absatz 2 BGB sind durch die Benutzung des Nachbargrundstücks entstehende wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen, wenn sie ortsüblich sind und sie nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können.

Umgekehrt muss eine wesentliche Einwirkung auf ein Grundstück, die nicht auf einer ortsüblichen Benutzung beruht, auch nicht geduldet werden.

Dabei ist das Kriterium der Ortsüblichkeit kein feststehendes Maß, sondern kann sich mit der Änderung des Standes der Technik, der gesellschaftlichen Anschauung, der baulichen Umgebung etc. ändern.

Die ortsübliche Benutzung hat nicht nur Bedeutung für das private Nachbarrecht, sondern auch im öffentlichen Baurecht, insbesondere im öffentlichen Immissionsschutzrecht, kann es auf die Feststellung der Ortsüblichkeit ankommen. Für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich ist z.B. zu prüfen, ob das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Dies beurteilt sich unter Rückgriff auf die Legaldefinition in § 3 Absatz 1 BImSchG auch danach, ob die Einwirkungen (Immissionen) erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können. Dabei ist das jeweilige Gebiet, in dem das Bauvorhaben liegt und damit die Ortsüblichkeit entscheidend maßgeblich.

Beispiel:

Gerüche, die bei Verrottungsvorgängen von Grüngut entstehen, sind von ihrer Charakteristik her denen aus landwirtschaftlichen Betrieben ähnlich, sodass sie als im Außenbereich typische und ortsübliche Gerüche einzustufen und daher grundsätzlich zumutbar sind (vgl. VG München, Urt. v. 19. 05.1998 - M 1 K 96.2081).

2. Wesentliche Beeinträchtigung

Der Abwehranspruch erfordert, dass es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt.

Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, muss auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" und das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abgestellt werden. Damit können auch wertende Momente, wie z.B. die Beachtung des Naturschutzes und des Umweltbewusstseins der Bevölkerung, in die Beurteilung einbezogen werden.

Die Grenze von der Unwesentlichkeit zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen ist aber überschritten, wenn die Einwirkungen von dem Nachbargrundstück objektiv feststellbare physische Auswirkungen auf das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers haben (BGH 14.11.2003 - V ZR 102/03).

In die Beurteilung der Wesentlichkeit fließt die Lage des Grundstücks mit ein. Zudem ist die Tageszeit der Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

3. Ortsübliche Benutzung des Grundstücks

Nach der ständigen zivilrechtlichen Rechtsprechung bemisst sich die Ortsüblichkeit der beeinträchtigenden Grundstücksbenutzung danach, ob auch eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung benutzt wird (BGH 23.03.1990 - V ZR 58/89). Für die Feststellung, was ortsüblich ist, muss also zwischen den Immissionen, die von dem einwirkenden Grundstück ausgehen, und den Immissionen, die in dem relevanten Gebiet üblich sind, in dem das beeinträchtigende Grundstück liegt, verglichen werden.

Beispiel:

Ortsunüblich sind also z.B. Luftverunreinigungen, die das beeinträchtigte Grundstück in einer ungewöhnlichen, in dem Gebiet sonst nicht anzutreffenden Weise treffen (BGH 22.10.1976 - V ZR 36/75), oder Geräusche, die ungewöhnlich sind, weil das Störergrundstück nicht über die sonst üblichen Schutzvorrichtungen verfügt (BGH 28.09.1962 - V ZR 233/60).

Zu beachten ist, dass für die Ortsüblichkeit i.S.d. § 906 Absatz 2 BGB die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittlerweile als verbindlich angesehenen Standards, z.B. die TA Luft und TA Lärm, VDI- und DIN-Normen sind lediglich als Indiz anzusehen. Ihre Überschreitung indiziert die Ortsunüblichkeit, ihre Unterschreitung begründet hingegen noch keine Duldungspflicht.

Ob bauplanungsrechtliche Festsetzungen, wie z.B. die Festsetzungen eines Bebauungsplans, verbindlich sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies nicht der Fall, das BVerwG vertritt die gegenteilige Auffassung.

Vordringlich ist allerdings auch im zivilrechtlichen Schrifttum die Auffassung, dass die auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellende "konkrete Ortsüblichkeit" durch die öffentliche Planung unter bestimmten Voraussetzungen normativ geprägt wird, gemäß dem Grundsatz: Was trotz der bauplanungsrechtlichen "Feinabstimmung" nach § 15 BauNVO genehmigungsfähig ist, ist i.d.R. auch ortsüblich i.S.d. § 906 BGB.

Auch der BGH sieht in seiner Rechtsprechung die Harmonisierung von privatem und öffentlichen Immissionsschutzrecht als berechtigtes Anliegen an und schließt sich der vorgenannten Fortentwicklung des Begriffs der ortsüblichen Nutzung i.S. von § 906 Absatz 2 BGB - jedoch mit Einschränkung - an: Gerade die erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigung sei das Mittel zur Beurteilung der "konkreten Ortsüblichkeit", weil sie einen nachprüfbaren und zutreffenden Immissionsschutz einschließe. Eine vorhandene Genehmigung begründe zwar noch nicht automatisch die Ortüblichkeit, ihr Fehlen schließe aber die Ortsüblichkeit aus.

Beispiel:

Geruchsbelästigungen aus einer Schweinemästerei sind nicht ortsüblich, wenn die Anlage ohne die notwendige Genehmigung betrieben wird. Der Störer einer ungenehmigten Anlage kann sich also nicht darauf berufen, der Nachbar müsse die von der Anlage herrührenden erheblichen Beeinträchtigungen als ortsüblich dulden (BGH 30.10.1998 - V ZR 64/98).

4. Wirtschaftlich Unzumutbarkeit von Schutzmaßnahmen

Die Abwehr der Beeinträchtigung durch die Einrichtung von Schutzmaßnahmen muss für den Benutzer des Grundstücks unzumutbar sein. Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme für einen durchschnittlichen Benutzer.

5. Rechtsfolge einer Duldungspflicht

Hat der Eigentümer eine Einwirkung zu dulden, so besteht gemäß § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.

 Siehe auch 

Bolz-/Skateplatz

Genprodukthaftung

Geräuschimmissionen

Geruchsimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Immissionen - Anlagenüberwachung

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

Immissionen - Rechtsschutz

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Kinderlärm

Kinderspielplatz

Lärm

Lichtimmissionen

Luftverunreinigungen

Nachbar

Nachbarrecht - privates

Nachtruhe

Mieterhöhung

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Ruhestörung

Ruhezeiten

TA Lärm

Verkehrslärm

Dehner: Nachbarrecht. Darstellung des gesamten öffentlichen und privaten Nachbarrechts des Bundes und der Länder mit Ausnahme des Landes Bayern; Loseblattsammlung

Wenzel: Der Störer und seine verschuldensunabhängige Haftung im Nachbarrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 241