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Nachbarrecht - privates

Normen

§§ 906 – 924 BGB

§ 1004 BGB

Nachbarrechtsgesetze der Länder:

Baden-Württemberg: NRG,BW
Bayern: §§ 43 – 54 AGBGB,BY
Berlin: NachbG Bln
Brandenburg: BbgNRG
Bremen: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Hamburg: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Hessen: NachbG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Niedersachsen: NNachbG,NI
Nordrhein-Westfalen: NachbG NRW
Rheinland-Pfalz: LNRG,RP
Saarland: NachbarG,SL
Sachsen: SächsNRG
Sachsen-Anhalt: NbG,ST
Schleswig-Holstein: NachbG Schl.-H.
Thüringen: ThürNRG,TH

Information

1 Allgemein

Rechtsgrundlagen des privaten Nachbarrechts sind:

Beispiel:

Normierung von Schutzvorschriften und Duldungspflichten hinsichtlich der Zuführung von Gasen, Dämpfen und Lärm (vgl. §§ 1004 Abs. 1 u. 2, 906 BGB), der Errichtung von Bauten über die Grundstücksgrenze hinaus (§ 912 Abs. 2 BGB, Überbau) und dem Zugang von Grundstücken (§ 917 Abs. 2 BGB, Notweg).

sowie

  • das Nachbarschaftsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

Beispiel:

Regelungen über den Mindestabstand eines Gebäudes zu einem benachbarten Gebäude (§§ 1 ff. NachbG NRW) oder wann der Nachbar die Einfriedung eines Grundstücks verlangen kann (§§ 32 ff. NachbG NRW).

Bei bestimmten Störungen, z.B. Lärmimmissionen bestehen sowohl öffentlich-rechtliche (§§ 22 ff. BImSchG) als auch privatrechtliche Abwehrmöglichkeiten (§§ 1004, 906 BGB). Der Nachbar kann in diesen Fällen wahlweise die eine oder andere Möglichkeit ergreifen oder auch zugleich öffentlich-rechtlich und privatrechtlich vorgehen.

Hinweis:

Zu den Ausführungen über von Nachbarn ausgehenden Geräuschimmissionen siehe den Beitrag »Ruhestörung«.

Die Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer ergänzen das Nachbarrecht des BGB. In den (meisten) Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer sind u.a. folgende Rechtsbereiche geregelt:

  • Grenzabstände für Gebäude

  • Fenster- und Lichtrecht

  • Vorgaben für die Nachbarwand/Grenzwand

  • Hammerschlags- und Leiterrecht

  • Einfriedungen

  • Grenzabstände für Pflanzen

2 Höhe von Hecken

Der BGH hat mit dem Urteil BGH 28.03.2025 – V ZR 185/23 zwei wichtige Fragen der Praxis für Hecken betreffende Streitigkeiten unter Nachbarn geklärt:

Zunächst hat er festgestellt, dass es bei einer Hecke im Grenzbereich grundsätzlich kein allgemeines Höhenlimit gibt:

»Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.«

Danach hat er Grundsätze erlassen, von welcher Höhe aus eine Hecke zu messen ist, wenn es sich um zwei Grundstücke auf unterschiedlichen Höhen handelt:

»Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.«

3 Grenzabstände für Pflanzen

In der anwaltlichen Praxis haben insbesondere die einzuhaltenden Grenzabstände für Pflanzen eine wichtige Bedeutung. Bei der Frage eines einzuhaltenden Grenzabstandes ist wie folgt zu prüfen:

  • Welche Pflanzenart ist betroffen?

  • Ist der zu der Pflanzenart einzuhaltende Grenzabstand in dem Landesgesetz geregelt? Wenn keine Regelung besteht, braucht grundsätzlich ein Grenzabstand nicht eingehalten werden.

  • Wie hoch ist der einzuhaltende Grenzabstand und wie wird er ermittelt?

  • Ist die Pflanzenart bei der Unterschreitung des Grenzabstandes zu entfernen oder nur zurückzuschneiden?

  • Unterliegt die Durchsetzung des Anspruchs bestimmten Beschränkungen (z.B. Verjährung, kein Zurückschneiden in der Wachstumsphase, Verstoß gegen eine ggf. bestehende kommunale Baumschutzsatzung, Verstoß gegen Treu und Glauben etc.)?

  • In den Bundesländern, in denen kein Nachbarrecht besteht, ist ein ggf. einzuhaltender Grenzabstand über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu lösen.

4 Mitverschulden des gestörten Eigentümers

Nach der ständigen Rechtsprechung ist § 254 BGB auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach §§ 1004 BGB entsprechend anwendbar. Dabei erfordert das Mitverschulden des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung keinen Schuldvorwurf (u.a. KG Berlin 15.07.2008 – 7 U 180/07).

5 Entzug von Luft und Licht

Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar (BGH 10.07.2015 – V ZR 229/14).

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