Nachbarrecht - privates
Nachbarrechtsgesetze der Länder:
Baden-Württemberg: NRG,BW
Bayern: §§ 43 - 54 AGBGB,BY
Berlin: NachbG Bln
Brandenburg: BbgNRG
Bremen: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Hamburg: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Hessen: NachbG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: es besteht kein gesondertes Nachbarrechtsgesetz
Niedersachsen: NNachbG,NI
Nordrhein-Westfalen: NachbG NRW
Rheinland-Pfalz: LNRG,RP
Saarland: NachbarG,SL
Sachsen: SächsNRG
Sachsen-Anhalt: NbG,ST
Schleswig-Holstein: NachbG Schl.-H.
Thüringen: ThürNRG,TH
1 Allgemein
Rechtsgrundlagen des privaten Nachbarrechts sind:
das Nachbarrecht des BGB (§§ 906 - 924 BGB sowie §§ 1004 Abs. 1 u. 2):
Beispiel:
Normierung von Schutzvorschriften und Duldungspflichten hinsichtlich der Zuführung von Gasen, Dämpfen und Lärm (vgl. §§ 1004 Abs. 1 u. 2, 906 BGB), der Errichtung von Bauten über die Grundstücksgrenze hinaus (§ 912 Abs. 2 BGB, Überbau) und dem Zugang von Grundstücken (§ 917 Abs. 2 BGB, Notweg).
sowie
das Nachbarschaftsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:
Beispiel:
Regelungen über den Mindestabstand eines Gebäudes zu einem benachbarten Gebäude (§§ 1 ff. NachbG NRW) oder wann der Nachbar die Einfriedung eines Grundstücks verlangen kann (§§ 32 ff. NachbG NRW).
Bei bestimmten Störungen, z.B. Lärmimmissionen bestehen sowohl öffentlich-rechtliche (§§ 22 ff. BImSchG) als auch privatrechtliche Abwehrmöglichkeiten (§§ 1004, 906 BGB). Der Nachbar kann in diesen Fällen wahlweise die eine oder andere Möglichkeit ergreifen oder auch zugleich öffentlich-rechtlich und privatrechtlich vorgehen.
Hinweis:
Zu den Ausführungen über von Nachbarn ausgehenden Geräuschimmissionen siehe den Beitrag "Ruhestörung".
Die Nachbarschaftsgesetze der einzelnen Bundesländer ergänzen das Nachbarrecht des BGB. In den (meisten) Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer sind u.a. folgende Rechtsbereiche geregelt:
Grenzabstände für Gebäude
Fenster- und Lichtrecht
Vorgaben für die Nachbarwand/Grenzwand
Einfriedungen
Grenzabstände für Pflanzen
2 Grenzabstände für Pflanzen
In der anwaltlichen Praxis haben insbesondere die einzuhaltenden Grenzabstände für Pflanzen eine wichtige Bedeutung. Bei der Frage eines einzuhaltenden Grenzabstandes ist wie folgt zu prüfen:
Welche Pflanzenart ist betroffen?
Ist der zu der Pflanzenart einzuhaltende Grenzabstand in dem Landesgesetz geregelt? Wenn keine Regelung besteht, braucht grundsätzlich ein Grenzabstand nicht eingehalten werden.
Wie hoch ist der einzuhaltende Grenzabstand und wie wird er ermittelt?
Ist die Pflanzenart bei der Unterschreitung des Grenzabstandes zu entfernen oder nur zurückzuschneiden?
Unterliegt die Durchsetzung des Anspruchs bestimmten Beschränkungen (z.B. Verjährung, kein Zurückschneiden in der Wachstumsphase, Verstoß gegen eine ggf. bestehende kommunale Baumschutzsatzung, Verstoß gegen Treu und Glauben etc.)?
In den Bundesländern, in denen kein Nachbarrecht besteht, ist ein ggf. einzuhaltender Grenzabstand über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zu lösen.
3 Mitverschulden des gestörten Eigentümers
Nach der ständigen Rechtsprechung ist § 254 BGB auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach §§ 1004 BGB entsprechend anwendbar. Dabei erfordert das Mitverschulden des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung keinen Schuldvorwurf (u.a. KG Berlin 15.07.2008 - 7 U 180/07).
4 Entzug von Luft und Licht
Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung im Sinne von § 906 BGB dar (BGH 10.07.2015 - V ZR 229/14).