Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Immissionen - Genehmigung von Anlagen

 Normen 

§§ 4 - 25 BImSchG

4. BImSchV

9. BImSchV

RL 2010/75

 Information 

1. Allgemein

Es bestehen gemäß § 4 BImSchG zwei Formen der Genehmigungsbedürftigkeit für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen:

  1. a)

    Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.

  2. b)

    Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.

Die Bestimmung der genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG in einer Rechtsverordnung. Diese ist mit 4. BImSchV erlassen. Die einzelnen Anlagentypen sind in dem Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführt.

Von der Genehmigungspflicht umfasst sind neben der Errichtung und dem Betrieb (§ 4 BImSchG) auch die wesentliche Änderung der Anlage (§ 16 Abs. 1 BImSchG).

§ 6 BImSchG bestimmt, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Genehmigungsvoraussetzungen

2.1 Formelle Voraussetzungen

Formelle Voraussetzung ist zunächst die Stellung eines schriftlichen Antrags.

Es werden gemäß § 10 Abs. 1 BImschG folgende Genehmigungsverfahren unterschieden:

  • das förmliche Genehmigungsverfahren

  • das vereinfachte Genehmigungsverfahren

Im förmlichen Verfahren wird über die im Anhang der 4. BImSchV in Spalte 1 aufgeführten Anlagen entschieden, im vereinfachten Verfahren über die in Spalte 2 aufgeführten Anlagen. Die Durchführung beider Genehmigungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

Bedeutsamster Aspekt des förmlichen Verfahrens ist die in § 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG normierte Präklusionswirkung: Das fehlende bzw. verspätete Vorbringen von Einwendungen hat zur Folge, dass diese Einwendungen auch nicht mehr in sich anschließenden gegen die Errichtung bzw. den Betrieb gerichteten Rechtsbehelfen mit Erfolg erhoben werden können. Anders ist es, wenn "neue Tatsachen" auftreten oder wenn die ausgelegten Unterlagen unvollständig oder für den Dritten unverständlich waren. Im sogenannten gestuften Genehmigungsverfahren tritt die Präklusionswirkung im Umfang der Bindungswirkung der jeweiligen Teilgenehmigung bzw. des jeweiligen Vorbescheides ein.

Für das vereinfachte Verfahren gilt § 10 Abs. 1, 5, 10 BImSchG. Die 9. BImSchV findet Anwendung mit Ausnahme des § 4 Abs. 3, der §§ 8 - 10a, des § 12, der §§ 14 - 19 und der Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen (§ 24 der 9. BImSchV). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung findet nicht statt.

2.2 Materielle Voraussetzungen

Materielle Voraussetzung ist die Einhaltung der in § 5 BImSchG normierten Betreiberpflichten, der einschlägigen Rechtsverordnungen gemäß § 7 BImSchG, insbesondere der 12., 13. und 17. BImSchV (Störfall, Großfeuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen) sowie aller anderen öffentlichen Vorschriften, soweit diese anlagenbezogen sind. Die Genehmigungsvoraussetzung, dass keine Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen dürfen, verpflichtet zur Beachtung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. enthalten in der Arbeitsstättenverordnung, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Gaststättengesetz, dem SprengstoffG und den aufgrund von § 8 Produktsicherheitsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen).

Praxistipp:

Jeder (zukünftige) Anlagenbetreiber wird sich schon im Vorfeld Gedanken über das Erfordernis einer Genehmigung für seine Anlage machen. Besonders im Hinblick auf einzureichende Unterlagen, erforderliche Gutachten, zeitlichen Ablauf oder behördliche Beteiligung ist es zweckmäßig, sich vorab, d.h. vor Antragstellung, mit der Genehmigungsbehörde zu beraten (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV). In dieser Beratungsphase kann jedoch andererseits nicht bereits das gesamte Genehmigungsverfahren geklärt werden, da die Beratung durch das Gebot fairer Verfahrensführung beschränkt wird, d.h. Verfahrensrechte Dritter dürfen durch die Beratung nicht verkürzt werden. Um eine frühzeitige verbindliche Klärung von bestimmten Verfahrenspunkten zu erreichen, kann aber der Erlass eines Vorbescheides oder eine Teilgenehmigung beantragt werden. Verfahrensrechte Dritter werden hierdurch nicht verletzt.

3. Rechtsfolgen

Ist dem Betreiber einer Anlage im förmlichen Verfahren die Genehmigung erteilt worden und ist diese unanfechtbar geworden, so kann zur Abwehr von Immissionen gemäß § 14 BImSchG auch auf privatrechtlichem Wege nicht mehr die Einstellung des Betriebes etwa nach § 1004 BGB oder nach § 862 BGB verlangt werden, es sei denn, die Abwehransprüche beruhen auf besonderen Titeln, etwa auf Vertrag oder auf dinglichen Ansprüchen am Betriebsgrundstück. Ein vor der Genehmigung bestehender privatrechtlicher Abwehranspruch wandelt sich in einen Schutzvorkehrungsanspruch um. Soweit Schutzvorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.

Da die sich aus §§ 5, 7 BImSchG ergebenden Grundpflichten den Betreiber als dynamische Dauerpflichten während des gesamten Betriebszeitraums binden, ist der durch die Anlagengenehmigung begründete Bestandsschutz aber durch verschiedene Regelungen des BImSchG eingeschränkt. Zu erwähnen sind insbesondere die Regelungen über

Hinweis 1:

In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Baugenehmigung enthalten (sog. Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG).

Hinweis 2:

Wird innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen, erlischt die Anlagengenehmigung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Genehmigung erlischt ferner dann, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

4. Folgen bei Verstoß gegen die Genehmigungspflicht

Wird eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so greift die Behörde ungeachtet einer etwaigen materiellen Genehmigungsfähigkeit im Regelfall zu den Mitteln der Stilllegung bzw. Beseitigung der Anlage (vgl. § 20 Abs. 2 BImSchG). Darüber hinaus werden Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungspflicht teils als Ordnungswidrigkeit, teils als Straftat geahndet (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, §§ 324a ff. StGB).

5. Rechtsschutz

Gegen die Verweigerung der Genehmigung (oder im Fall der Auferlegung von nicht akzeptablen Nebenbestimmungen) kann Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen oder liegen die Voraussetzungen des § 14a BImSchG vor, kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Richtige Klageart wird in den meisten Fällen die Verpflichtungsklage sein. Auch wenn allein Nebenbestimmungen gerügt werden, kommt eine Anfechtungsklage nur dann in Betracht, wenn die Behörde den Verwaltungsakt ohne die gerügte Nebenbestimmung erlassen müsste. Ist die selbstständige Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmung aber nicht möglich, weil die Genehmigungsvoraussetzungen andere (mildere) Nebenbestimmungen notwendig machen, so muss auch insoweit mit der Verpflichtungsklage vorgegangen werden.

Zum Rechtsschutz Dritter:
Immissionen - Rechtsschutz
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung

 Siehe auch 

Immissionen

Immissionen - Anlagenüberwachung

Immissionen - Rechtsschutz

Immissionsschutzbeauftragte

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Stilllegungsverfügung - umweltschutzrechtliche

Teilgenehmigung

Vorbescheid

Grüner: Störfallschutz und Immissionsschutz in der Bauleitplanung; Umwlet- und Planungsrecht - UPR 2014, 161

Koch/Pache/Scheuing: Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; Loseblattwerk

Scheidler: Immissionen bei der Tierhaltung aus öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sicht; Natur und Recht - NuR 2012, 681

Spiegels: Klagebefugnis auf Grund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, NVwZ 2003, 1091 - 1093

Jarass: Der Umfang einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, NVwZ 1995, 529 (zur Frage, welche Teile von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfasst werden und für welche Teile darauf verzichtet werden kann)

Ule/Laubinger/Repkewitz: Bundes-Immissionsschutzgesetz; Kommentar; Loseblattwerk