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Energieversorgungsunternehmen

Normen

EnWG

RL 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarkt-RL)

VO 2019/943 (Elektrizitätsbinnenmarkt-VO)

VO 2019/941 (Risikovorsorge-VO)

VO 2019/942 (Acer-VO)

Information

1 Aufsicht

Die staatliche Aufsicht über die Energieversorgungsunternehmen sowie die möglichen Sanktionen sind in §§ 29 - 35 EnWG geregelt:

Die Aufsicht wurde der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Eisenbahnen (http://www.bundesnetzagentur.de) übertragen. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang gemäß der betreffenden Rechtsverordnungen gegenüber einem Netzbetreiber (§ 29 EnWG).

  • Überwachung des Missbrauchs der Marktstellung durch ein Energieversorgungsunternehmen und Durchsetzung der Unterlassung des Missbrauchs (§ 30 EnWG).

  • Prüfung von Anträgen von Personen oder Personenvereinigungen, die geltend machen, dass ihre Interessen durch das Verhalten eines Energieversorgungsunternehmens erheblich berührt werden (§ 31 EnWG).

  • Vorteilsabschöpfung der durch einen Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteile eines Energieversorgungsunternehmens (§ 33 EnWG).

  • Durchführung des Monitorings (§ 35 EnWG).

Daneben bestehen nach § 55 EnWG Landesregulierungsbehörden der Bundesländer, denen insbesondere die Kontrolle kleinerer und mittlerer Netzbetreiber zugewiesen ist.

2 Unterlassung und Schadensersatz

Bei dem Verstoß eines Energieversorgungsunternehmens gegen

kann der Betroffene gemäß § 32 Abs. 1 EnWG die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, im Falle einer Wiederholungsgefahr die Unterlassung. Wurde der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen, so besteht gemäß § 32 Abs. 3 EnWG auch ein Schadensersatzanspruch.

3 Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung

3.1 Allgemein

Auf dem Energiemarkt hat sich ein funktionierender Wettbewerb nicht entwickelt, der Markt wird weiterhin durch einzelne Konzerne beherrscht, die aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung Energiepreise festsetzen, die durch die Entwicklung der Primärenergiekosten nicht hinreichend begründbar sind. Dem soll durch eine Verschärfung der Missbrauchstatbestände im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und durch Erleichterungen für die Kartellbehörden bei der Wahrnehmung der Preismissbrauchsaufsicht entgegengewirkt werden.

Der Tatbestand des möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurde durch die Einführung eines auf die Energiewirtschaft bezogenen Missbrauchstatbestands spezifiziert: Gemäß § 29 GWB ist es Energieunternehmen verboten,

  • Entgelte oder Geschäftsbedingungen zu fordern, die ungünstiger sind als die anderer vergleichbarer Versorgungsunternehmen

    bzw.

  • Entgelte zu fordern, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

Der Entgeltbegriff entspricht dem Entgeltbegriff des § 19 Abs. 4 GWB.

3.2 Erhöhung der Gaspreise

Es sind zur Zulässigkeit der Gaspreiserhöhung bzw. der Preisanpassungsklausel u.a. folgende höchstrichterlichen Urteile erlassen worden:

  • Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers unangemessen und ist unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt (BGH 24.03.2010 - VIII ZR 178/08).

  • Einseitige Preisanpassungsklauseln mit Haushaltskunden sind unwirksam (BGH 15.07.2009 - VIII ZR 225/07).

  • Vertraglich vereinbarte Preise für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB.

    Einseitige Tariferhöhungen während des laufenden Vertragsverhältnisses sind von dem Versorger nach billigem Ermessen vorzunehmen und gerichtlich zu überprüfen (BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07).

  • Die Klausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt." ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (BGH 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

  • Das Entgelt der Netzbetreiber ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH 18.10.2005 - KZR 36/04).

  • In dem Urteil BGH 31.07.2013 - VIII ZR 162/09 werden weitere verschiedene Preisanpassungsklauseln für unwirksam erklärt.

4 Verbraucherbeschwerden

Gemäß § 111a EnWG haben Verbraucher einen gesetzlicher Anspruch auf Durchführung eines Verbraucherbeschwerdeverfahrens.

Der Anwendungsbereich des Verbraucherbeschwerdeverfahrens in der in § 111a EnWG geregelten Form erstreckt sich auf folgende Sachverhalte:

  • den Anschluss an das Versorgungsnetz

  • die Belieferung mit Energie (d.h. einschließlich der Energiepreise)

  • die Messung der Energie

Die Verbraucherbeschwerde muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen beantwortet werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion des Unternehmens oder hilft das Unternehmen der Beschwerde des Verbrauchers nicht ab, ist das Unternehmen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet (s.u.).

Zudem sind die Unternehmen verpflichtet, die Gründe darzulegen, warum der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen werden kann. Daraus folgt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 176072), dass die Erteilung einer Eingangsbestätigung oder eine schlichte Ablehnung nicht ausreicht. In der Stellungnahme des Unternehmens ist auf die Möglichkeit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG (s.u.) hinzuweisen. Die Stellungnahme kann gleichzeitig vom Verbraucher im Rahmen des Schlichtungsverfahrens verwendet werden, falls er sich zur Durchführung des Verfahrens entscheidet.

5 Verbraucherschlichtungsstelle

Gemäß § 111b EnWG können bei Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem Energieversorgungsunternehmen sowohl der Verbraucher als auch das Unternehmen die Schlichtungsstelle anrufen (http://www.schlichtungsstelle-energie.de). Diese ist als Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) tätig.

Daneben können allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen angerufen werden.

Der Anwendungsbereich des Schlichtungsverfahrens erstreckt sich auf folgende Sachverhalte:

  • den Anschluss an das Versorgungsnetz

  • die Belieferung mit Energie (d.h. einschließlich der Energiepreise)

  • die Messung der Energie

Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a EnWG der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.

Voraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Verbraucher ist, dass dieser sich zunächst erfolglos mit einer Verbraucherbeschwerde i.S.v. § 111a EnWG an das Unternehmen gewandt hat.

Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.

Die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Voraussetzungen der Anerkennung sind in § 111b Abs. 4 EnWG aufgeführt. Eine zentrale Schlichtungsstelle hat den Vorteil, dass der Verbraucher eine klare Anlaufstelle hat und eine einheitliche Spruchpraxis gewährleistet ist. Für den Fall, dass keine Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Stelle möglich ist, wird mit § 111b Abs. 7 EnWG eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Zuweisung des Schlichtungsverfahrens an eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt geschaffen.

Die Beantragung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist nicht zwingend. Der Verbraucher kann sowohl unmittelbar als auch erst nach dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens Klage einreichen. Ebenso bleibt weiterhin die Möglichkeit bestehen, ein besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG oder ein Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG zu beantragen.

6 Messwesen

Der Messstellenbetrieb wurde mit dem "Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen - Messstellenbetriebsgesetz MsbG)" zum 02.09.2016 neu geregelt:

Hintergrund ist u.a., dass die regenerativen Energien den Energiemarkt vor neuen Herausforderungen gestellt haben: Eine der größten Herausforderungen besteht hierbei darin, die volatil auftretenden Einspeisungen in das Stromnetz derart beherrschbar zu machen, dass die Versorgungssicherheit nicht gefährdet ist. Dazu ist es insbesondere erforderlich, die Stromversorgung erzeugerseitig im Wege eines aktiven Einspeisemanagement und lastseitig über nachfrageseitiges Lastenmanagement stärker zu flexibilisieren.

Hierbei kommt intelligenten Messsystemen, im allgemeinen Sprachgebrauch "Smart Meter" genannt, eine wichtige Rolle zu. Sie können je nach Ausstattung für Letztverbraucher, Netzbetreiber und Erzeuger die notwendigen Verbrauchsinformationen bereitstellen, zur Übermittlung von Netzzustandsdaten verwendet werden und sichere und zuverlässige Steuerungsmaßnahmen unterstützen und als eine Art Kommunikationsplattform im intelligenten Energienetz dienen. Intelligente Messsysteme sind allerdings auch ein Instrument für mehr Energieeffizienz. Der Letztverbraucher kann durch ihren Einsatz in zweierlei Hinsicht unmittelbar profitieren: Zum einen erhält er präzise Informationen über seine Verbrauchsverhalten. Dies kann ihn zu energiesparendem Verhalten motivieren.

Das Messstellenbetriebsgesetz enthält Regelungen

  • zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,

  • zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,

  • zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,

  • zu technischen Mindestanforderungen an den Einsatz von intelligenten Messsystemen,

  • zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,

  • zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

7 Finanzierung der Energiewende im Stromsektor

Das am 01.01.2023 in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz dient der Finanzierung des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Finanzierungsbedarfs der Netzbetreiber.

metis