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Kartellbehörden

Normen

§§ 48 - 53 GWB

BT-Drs. 19/23492 (zu den im Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des GWB)

Information

Kartellbehörden sind gemäß § 48 GWB:

  • das Bundesministerium für Wirtschaft

  • das Bundeskartellamt

  • die Landeskartellämter

  • die Europäische Kartellbehörde mit dem Sitz in Brüssel

Dabei sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt:

  • Zuständig ist grundsätzlich die nach der gesetzlichen Regelung vorgesehene Behörde.

  • Fehlt eine gesetzliche Regelung ist gemäß § 48 Abs. 2 GWB das Bundeskartellamt zuständig, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht; andernfalls ist das Landeskartellamt des jeweiligen Bundeslandes zuständig.

  • Ein Landeskartellamt kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bundeskartellamt gemäß § 49 Abs. 3 GWB eine Sache an dieses abgeben.

  • In § 50 GWB ist seit Januar 2021 geregelt, dass nur das Bundeskartellamt und nicht mehr auch die obersten Landesbehörden für die Durchsetzung des europäischen Kartellrechts zuständig sind.

In den §§ 50a - c GWB sind die Vorgaben für die Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Behörden geregelt.

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