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GWB - Missbrauchsverbot

 Normen 

§§ 19 ff. GWB

BT-Drs. 19/23492 (zu den im Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des GWB)

 Information 

1. Missbrauch bei marktbeherrschender Stellung

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist gemäß § 19 Abs.1 GWB verboten. Dabei erfasst der Regelungsgehalt des § 19 GWB alle missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.

Hinweis:

Zu dem Begriff der Marktbeherrschung siehe den Beitrag "Kartellrecht".

In § 19 Abs. 2 GWB sind Beispiele für den Missbrauch aufgeführt. Danach liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen eines der in den Nrn. 1 - 5 aufgeführten Sachverhalte erfüllt.

Die Neufassung der Nummer 4 im Januar 2021 soll mit ihrer offeneren Formulierung klarstellen, dass auch eine Verweigerung des Zugangs zu Plattformen oder Schnittstellen missbräuchlich sein kann, ebenso die Verweigerung der Lizensierung von Immaterialgüterrechten. Plattformen können auch internetbasierte digitale Vertriebsplattformen für Anwendungssoftware sein. Entsprechend der europäischen Praxis sind auch bei der sachlichen Rechtfertigung umfassend die Interessen des Inhabers und des Zugangspetenten sowie die Anreizwirkungen gegeneinander abzuwägen.

Mit Nummer 5 wurde klargestellt, dass schon die Aufforderung zur Vorteilsgewährung selbst einen Missbrauch von Marktmacht darstellt, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. Es ist somit nicht erforderlich, dass zwischen der Marktmacht und der Aufforderung ein über die allgemeinen Regeln hinausgehender Ursachenzusammenhang bestehen muss.

Die Kartellbehörde kann ein solches Verhalten nach § 32 GWB untersagen.

2. Missbrauch bei marktmächtigen Unternehmen

Das Verbot missbräuchlicher Verhaltensweisen, bei denen eine Marktbeherrschung nicht gegeben ist, ist in § 20 GWB geregelt. Das Verbot wendet sich an Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht.

Durch das in § 20 GWB ausgesprochene Behinderungs- und Diskriminierungsverbot wird marktmächtigen Unternehmen untersagt, Behinderungs- und Diskriminierungsstrategien zu verfolgen, soweit kleine und mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von ihnen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. In ähnlicher Weise sagt § 20 Absatz 3 GWB, dass Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen dürfen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.

Diese Vorschriften haben vor allem Bedeutung für die zivilrechtliche Auseinandersetzung unter den Marktteilnehmern, sind aber schwer anzuwenden, weil auch die berechtigten Interessen der verpflichteten Unternehmen zu berücksichtigen sind. Jedes Unternehmen hat z.B. das Recht, die Firmen, die es beliefern oder mit denen er zusammenarbeiten will, nach fachlicher Qualifikation, Seriosität und finanzieller Zuverlässigkeit auszusuchen, sodass eine Lieferverweigerung gerechtfertigt sein kann. Auch hinsichtlich des meist kritischsten Punktes, der Preisgestaltung im Wettbewerb, ist anzumerken, dass der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis grundsätzlich zulässig ist. Unzulässig ist aber eine gegen einen Mitbewerber gerichtete gezielte Preisunterbietung, wenn diese das Ziel hat, den Mitbewerber zu verdrängen und zu vernichten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Mittelstandsbehinderung reicht es nach Auffassung des BGH für einen Verstoß nicht aus, wenn Angebote unter dem Einstandspreis systematisch im Wettbewerb eingesetzt werden. Es müssen dann besondere Umstände wie Häufigkeit oder Intensität hinzutreten.

Durch eine zum 09.06.2107 eingefügte Definition des Begriffs des Einstandspreises in Satz 3 wird die Anwendbarkeit des Verbots des Anbietens von Waren und Dienstleistungen unterhalb des Einstandspreises erleichtert:

Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Mit der gesetzlichen Bestimmung des Begriffs des Einstandspreises wird die Freiheit der Händler bei der Anrechnung von Vergünstigungen zur Bestimmung des Einstandspreises zugunsten der Lieferanten beschränkt. Bei der Berechnung des Einstandspreises bestand auf Seiten der Händler ein erheblicher Spielraum hinsichtlich der Berücksichtigung von Vergünstigungen, die ihnen Lieferanten auf den ursprünglichen Einkaufspreis gewährt haben. Danach war es grundsätzlich möglich, zur Ermittlung des Einstandspreises von dem Lieferanten allgemein auf das gesamte Liefersortiment gewährte Vergünstigungen (z.B. Werbekostenzuschüsse, umsatzbezogene Vergütungen, Boni, Rabatte, Skonti) auf den eigentlichen, ursprünglich vereinbarten Herstellerpreis einzelner Produkte umzulegen. Vorausgesetzt, dass diese Praxis von den Lieferanten geduldet wurde, konnten die Händler auf diese Weise einen niedrigeren Einstandspreis für einzelne Produkte berechnen und damit den Verkaufspreis entsprechend absenken.

Zur überproportionalen Absenkung des Einstandspreises eines bestimmten Produktes sollen nach der Gesetzesbegrüdung (BT-Drs. 18/10207) solche allgemeinen Vergünstigungen nur noch verwendet werden können, wenn die Zuordnung zu den jeweiligen Waren oder Leistungen konkret vereinbart wird. Eine generelle Gestattung der Umlegung nach Wahl des Händlers reicht insoweit nicht mehr aus, um den Einstandspreis zu verändern. Zugleich wird die Kalkulationsfreiheit der Händler im erforderlichen Maße gewährleistet.

3. Missbrauchsverbot in der EU

Das europäische Missbrauchsverbot ist in Art. 106 AEUV festgelegt: Verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.

 Siehe auch 

GWB - Aufnahmezwang

GWB - Boykottverbot

GWB - Fusionskontrolle

GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen

Kartellrecht

Kartellverbot

Berg/Mäsch: Deutsches und Europäisches Kartellrecht, Kommentar; 4. Auflage 2021

Langen/Bunte: Kartellrecht. Kommentar; 14. Auflage 2021