Rechtswörterbuch

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Energiewirtschaftsrecht

 Normen 

EnWG

BT-Drs. 19/7375 ("Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus")

BT-Drs. 19/27453 (insbesondere zu den neuen §§ 28j - 28q EnWG bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur)

RL 2009/72

RL 2009/73

VO 713/2009

VO 714/2009

VO 715/2009

DSPV

 Information 

1. Allgemein

Energien im Sinne des Energiewirtschaftsrechts sind gemäß § 3 Nr. 14 EnWG Strom, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden.

Stromanbieter sind nach der Bundestarifordnung Elektrizität verpflichtet, mindestens einen Pflichttarif anzubieten. Ein möglicher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird durch § 19 Abs. 4 GWB kontrolliert.

2. Das Energiewirtschaftsgesetz

Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist es, den Wettbewerb der Anbieter der Strom- und Gasversorgung weiter zu fördern sowie die staatliche Aufsicht über Energieversorgungsunternehmen zu stärken. Gemäß § 1 EnWG soll die sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff durch das Gesetz gewährleistet werden.

Eine der wesentlichsten Änderungen ist die Entflechtung des Netzbetriebs. Mitbewerber sollen nicht durch Behinderungen bei der Nutzung der Netze am Wettbewerb behindert werden.

3. Ausbau der Energienetze

Der dynamische Ausbau der Erneuerbaren Energien, der parallele Umbau des konventionellen Kraftwerksparks und der steigende grenzüberschreitende Stromhandel im europäischen Binnenmarkt erhöhen den Transportbedarf im deutschen Stromnetz, insbesondere für den Stromtransport von Nord- nach Süddeutschland. Hierauf sind die Netze bisher nicht ausgelegt. Für das weitere Gelingen der Energiewende, insbesondere für die Erreichung des Ziels von 65 % erneuerbarer Stromerzeugung im Jahr 2030, müssen daher neue Transportkapazitäten im Netz geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollen die Höchst- und Hochspannungsnetze in Deutschland optimiert, ertüchtigt und ausgebaut werden. Hierfür besteht angesichts des raschen Ausbaus der erneuerbaren Energien ein hoher Zeitdruck.

Mit dem am 17. Mai 2019 in Kraft getretenen Artikelgesetz "Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus" soll der Ausbau der Energienetze vorangetrieben werden (Begründung: BT-Drs. 19/7375).

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7375) die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Neubau, Verstärkung und Optimierung von Stromleitungen. Wichtigster Ansatzpunkt des Gesetzes ist dabei die bessere Verzahnung verschiedener Planungsschritte und Planungsebenen. Der Netzausbau auf der Höchstspannungsebene erfolgt regelmäßig in fünf Schritten:

  • 1. Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen einen Szenariorahmen, der von der Bundesnetzagentur genehmigt wird.

  • 2. Auf dieser Grundlage erstellen die Übertragungsnetzbetreiber einen Netzentwicklungsplan, den die Bundesnetzagentur wiederum prüft und bestätigt. Dieser Plan listet konkret die für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlichen Netzausbaumaßnahmen auf.

  • 3. Diese Vorhaben werden anschließend gesetzlich im Bundesbedarfsplan festgeschrieben (Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG).

  • 4. Auf Grundlage des Bundesbedarfsplanungsgesetzes werden für die einzelnen Vorhaben zunächst bei dort als länder- bzw. grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben in der Bundesfachplanung (bzw. bei Vorhaben in Länderzuständigkeit ggf. entsprechend Landesrecht im Raumordnungsverfahren) raum- und umweltverträgliche Trassenkorridore festgelegt.

  • 5. Anschließend werden die konkreten Trassen der Vorhaben im Planfeststellungsverfahren genehmigt.

Da jeder dieser Schritte beträchtliche Zeit und Ressourcen in Anspruch nimmt, ist es unerlässlich, einerseits soweit möglich eine zeitliche Überlappung der Verfahrensschritte zu ermöglichen und andererseits Konstellationen zu identifizieren, in denen typischerweise auf bestimmte Verfahrensschritte verzichtet werden kann.

Wasserstoffnetze:

Mit den am 27.07.2021 in Kraft getretenen Änderungen des EnWG wurden erste Schritte zur Umsetzung der deutschen Wasserstoffstrategie in das Energiewirtschaftsrecht aufgenommen. Dabei wurde die Versorgung der Allgemeinheit mit Wasserstoff als Ziel aufgenommen.

Die Begriffsbestimmungen sind wie folgt geregelt:

Für die Umwidmung von Gasleitungen, den Neubau von Wasserstoffleitungen wie für die Integration bestehender privater Infrastrukturen soll ein Angebot gemacht werden, das notwendige Planungs- und Investitionssicherheit ermöglicht. Es tritt neben die bisherige Struktur der Gasversorgungsnetze, in denen wie bisher neben Erdgas auch Beimischungen von Wasserstoff sowie synthetischen und biogenen Gasen transportiert werden können. Die Finanzierung der neuen Wasserstoffnetzinfrastruktur wird Gegenstand eigenständiger Förderinstrumente sein, die bereits in Vorbereitung sind und die Netzentgelte für Wasserstoff in einen für die Nutzer tragbaren Bereich bringen.

Mit den neuen §§ 28j - 28q EnWG wird eine Übergangsregelung zur regulatorischen Behandlung reiner Wasserstoffnetze im EnWG geschaffen. Sie setzt den Rahmen für einen zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur.

4. Der Energieliefervertrag

Der Rechtscharakter des Energieliefervertrages ist umstritten. Rechtsprechung und herrschende Meinung sehen in ihm einen dem Kaufvertrag ähnelnden Vertrag.

Parteien des Energieliefervertrages sind ein Energieversorgungsunternehmen sowie der Kunde, bei dem es sich um ein anderes Energieversorgungsunternehmen oder einen Endkunden handeln kann. Endkunden werden wiederum in Tarifkunden und Sonderkunden unterschieden:

  • Tarifkunden sind Kundengruppen, für deren Versorgung die Preise und Preisgrundlagen einheitlich festgesetzt wurden. Im Bereich der Elektrizitätsversorgung werden z.B. gemäß § 3 BTOElt folgende Gruppen von Tarifkunden unterschieden:

    • Privathaushalte

    • Landwirtschaft

    • Gewerbe

  • Sonderkunden sind alle Kunden, die nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Bedingungen bzw. Allgemeinen Tarife fallen.

Rechtsgrundlagen der Energielieferverträge mit Tarifkunden sind folgende Vorschriften, wobei die Verordnungen teilweise auch durch Einbeziehung in die Verträge mit Sonderkunden Gültigkeit erlangen:

5. Verordnungen für den Zugang bzw. das Entgelt für den Zugang zu Gas- und Stromversorgungsnetzen

Gemäß dem § 24 EnWG wurde die Bundesregierung ermächtigt, die enumerativ aufgeführten, wesentliche Bereiche des Energiewirtschaftsrechts durch Rechtsverordnung zu regeln. Regelungsbereiche der folgenden, auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen sind die Vorgabe der Geschäftsbedingungen und Entgelte des Netzzugangs.

  • Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung)

  • Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung)

  • Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung)

  • Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung)

6. Verbraucherrechte

Verbraucher haben bei Streitigkeiten mit einem Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die Durchführung eines Verbraucherbeschwerdeverfahrens sowie eines Verbraucherschlichtungsverfahrens. Zu den näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Energieversorgungsunternehmen".

 Siehe auch 

Bundesnetzagentur

Energieeinsparungsgesetz

Energieversorgungsunternehmen

Erneuerbare Energien

Geräuschimmissionen

Verbandsklage - Verbraucherschutz

Windenergieanlage

BVerfG 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09 (Unwirksame Preisanpassungsklausel in Erdgas-Sondervertrag)

BGH 09.02.2011 - VIII ZR 295/09 (Unwirksame Preisanpassungsklausel in Erdgas-Sondervertrag)

BGH 29.04.2008 - KZR 2/07 (Unwirksame Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag)

BGH 04.03.2008 - KZR 29/06 (Nachprüfung der Billigkeit des Stromnutzungsentgelts)

Beckmann/Grüner/Seibert: Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und die Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht; EnergieRecht - ER 2021, 230 und 2022, 3

Salje: EEG. Erneuerbare-Energien-Gesetz; 10. Auflage 2023

Salje: Rechtsweg bei Streitigkeiten aus Energielieferung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2762

Uffmann: Richtungswechsel des BGH bei der ergänzenden Vertragsauslegung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1313