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Erneuerbare Energien

 Normen 

EEG 2023

EEV

RL 2018/2001

BT-Drs. 20/1630 (zum EEG 2023)

GEG

38. BImSchV

 Information 

1. Allgemeines

Erneuerbare Energien sind im Gegensatz zu fossilen Energien solche Energien, die aus nachhaltigen Quellen gewonnen werden, d.h. aus nachwachsenden bzw. grundsätzlich unerschöpflichen Energiequellen. Zu den derzeit nutzbaren erneuerbaren Energien zählen gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 der 38. BImSchV u.a.:

  • Wind

  • Sonne

  • Geothermie

  • Umgebungsenergie

  • Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie

  • Wasserkraft

  • Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas

2. Reform des EEG 2023

Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat. Die Stromversorgung soll daher bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Dafür schafft dieses Gesetz die erforderlichen Rahmenbedingungen. Im Jahr 2030 sollen mindestens 80 % des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen, und bereits im Jahr 2035 soll die Stromversorgung fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Die neuen Ausbauziele für erneuerbare Energien bewirken eine grundlegende Transformation der Stromversorgung. Innerhalb von weniger als anderthalb Jahrzehnten soll der in Deutschland verbrauchte Strom nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Hierfür sind massive Anstrengungen in allen Rechts- und Wirtschaftsbereichen erforderlich. Neben Anpassungen z. B. im Planungs-, Bau-, Genehmigungs-, Natur- und Artenschutzrecht bedurfte auch das geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz einer grundlegenden Überarbeitung.

Die wesentlichen Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Das EEG 2023 verankert das Ziel, dass die inländische Stromerzeugung bereits im Jahr 2035 nahezu treibhausgasneutral sein, also nahezu vollständig durch erneuerbare Energien erfolgen soll.

  • Auf dem Weg in das Jahr 2035 wird das Ausbauziel für 2030 angehoben, und zwar auf einen Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 80 %.

  • Um das neue Ausbauziel für 2030 zu erreichen, werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien festgelegt und deutlich angehoben. Bei der Windenergie an Land werden die Ausbauraten auf ein Niveau von 10 Gigawatt (GW) pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Windleistung in Deutschland installiert sein sollen.

    Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 215 GW Solarleistung in Deutschland installiert sein sollen. Die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die Windenergie auf See werden durch die parallele Novelle des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) angehoben.

  • Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in allen Rechtsbereichen wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (§ 2 EEG 2023).

  • Zur weiteren Beschleunigung des Ausbaus setzt das Gesetz sofort wirkende Impulse, um angesichts der aktuellen Energiekrise auch kurzfristig erschließbare Potenziale für die Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu aktivieren, insbesondere bei der Windenergie an Land und bei der Solarenergie (z.B. Erhöhung von Vergütungen oder Aussetzung von Degressionen).

  • Bei der Solarenergie wird der Ausbau hälftig auf Dach- und auf Freiflächenanlagen verteilt. Für die Dachanlagen werden die Rahmenbedingungen durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen deutlich verbessert. Neue Dachanlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten wieder eine angemessene Förderung von bis zu 13,8 Cent je Kilowattstunde (kWh). Dies reizt zugleich die optimale Ausnutzung der Dachflächen an. Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze wird zunächst ausgesetzt und dann grundlegend neu gestaltet; die kleinteilige Steuerung über den sog. "atmenden Deckel" entfällt. Sehr große Dachanlagen werden weiterhin über Ausschreibungen gefördert; die Ausschreibungsmengen und die Bagatellgrenzen für die Ausschreibungen werden angehoben.

  • Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften werden von den Ausschreibungen ausgenommen und können dadurch unbürokratisch realisiert werden.

  • Die finanzielle Beteiligung der Kommunen an Wind- und Solarprojekten wird im Licht der ersten Erfahrungen mit diesem neuen Instrument und im Interesse der Akzeptanz vor Ort weiterentwickelt. Insbesondere können künftig auch Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung sowie Bestandsanlagen dieses Instrument nutzen.

  • Die Förderung der Biomasse wird stärker fokussiert auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke.

  • Für die weitere Integration der erneuerbaren Energien werden die Innovationsausschreibungen fortgeführt. Diese Ausschreibungen werden aber unmittelbar auf die gleitende Marktprämie umgestellt.

  • Neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen (KWK: Kraft-Wärme-Kopplung) werden darüber hinaus auf Wasserstoff ausgerichtet werden ("H2-ready").

  • Im Interesse eines einheitlichen Ansatzes von Klima-, Umwelt- und Naturschutz ergreift das Gesetz gezielte Maßnahmen, um einen umwelt- und naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien sicherzustellen, z.B. mit Blick auf die Wiedervernässung von entwässerten Moorböden, die Verringerung des Maiseinsatzes in Biogasanlagen oder den verstärkten Anbau von überjährigem Kleegras aus der ökologischen Landwirtschaft. Kleine Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 500 kW werden aus ökologischen Gründen künftig nicht mehr gefördert.

  • Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" ausgeglichen und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet. Damit wird die von der Bundesregierung am 9. März 2022 für das zweite Halbjahr 2022 beschlossene Absenkung der EEG-Umlage auf null fortgeführt und entfristet.

  • Die Wälzung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor wird vereinheitlicht und in dem neuen Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) geregelt.

  • Infolge dessen fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an.

3. Erneuerbare Energien in Gebäuden

Die Einsparung von Energie und Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist seit dem 01.11.2020 in dem Gebäudeenergiegesetz - GEG geregelt.

Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.

4. Register für EEG-Anlagen

Die mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien und der gesamten Energiewende verbundene Transformation des Energieversorgungssystems stellt sämtliche Akteure aus Energiewirtschaft, Politik und Verwaltung vor große Herausforderungen und erfordert ein hohes Maß an Koordination und Abstimmung auf sämtlichen Ebenen. Dies erfordert das Vorliegen von verlässlichen Informationen über die bestehenden Anlagen.

Gemäß den Vorgaben der "Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (AnlRegV)" wurde bei der Bundesnetzagentur ein zentrales Anlagenregister für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas eingerichtet. Wesentliche Inhalte sind:

  • Neuanlagen (Inbetriebnahme ab dem 5. August 2014) müssen in diesem Register registriert werden. Aufgrund eines Bundesgesetzes genehmigungspflichtige Anlagen werden bereits nach der Genehmigungserteilung registriert. Nach Inbetriebnahme dieser Anlagen müssen die Angaben aktualisiert werden.

  • Für Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014) ist für die Anlagenbetreiber keine Registrierungspflicht im Anlagenregister vorgesehen. Stattdessen werden bestehende Quellen und Register genutzt, damit die Bundesnetzagentur das Anlagenregister um die Bestandsanlagen ergänzt. Meldepflichten für die Betreiber solcher Anlagen bestehen erst, wenn sie wesentliche Änderungen an ihren Anlagen vornehmen.

  • Die Informationen über die registrierten Anlagen werden in nicht-personenbezogener Form durch die Bundesnetzagentur im Internet in mindestens monatlich aktualisierter Form veröffentlicht.

5. Ausbau der Energienetze

Siehe den Beitrag "Energiewirtschaftsrecht".

 Siehe auch 

Energieeinsparungsgesetz

Energieversorgungsunternehmen

Energiewirtschaftsrecht

Gebäudeenergie

Windenergieanlage

https://www.erneuerbare-energien.de (Internetseite des Bundesumweltministeriums)

Oschmann: Neues Recht für Erneuerbare Energien - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 263

Salje: EEG 2023. Kommentar; 10. Auflage 2023

Wiggers: Erneuerbare Energien - Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude; NJW-Spezial 2011, 364

Wustlich: Öffentliche Gebäude als Vorbilder für Erneuerbare Energien. Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und ihre praktischen Auswirkungen insbesondere für die Kommunen; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2011, 525