Gebäudeenergie
Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 19/16716 zum GEG
BT-Drs. 20/8657 (zu § 42b EnWG)
RL 2010/31
RL 2018/844 zur Änderung der RL 2010/31
RL 2012/27
RL 2018/2002 zur Änderung der RL 2012/27
RL 2018/2001
1 Gebäudeenergiegesetz
Das Recht der Gebäudeenergie ist mit dem »Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)« neu geregelt worden.
Die Zusammenführung des Energieeinsparungsgesetzes, der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (alle nunmehr aufgehoben) im Gebäudeenergiegesetz beendet das Nebeneinander verschiedener Regelwerke, die die energetischen Anforderungen an Neubauten und – im Falle größerer Renovierungen – an Bestandsgebäude bestimmen.
Für die Errichtung neuer Gebäude gilt ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind.
Wesentliches Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist es, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch einen sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte im Interesse des Klimaschutzes fossile Ressourcen zu schonen, die Abhängigkeit von Energieimporten zu mindern und so einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten sowie zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung beizutragen.
Die Grundsätze lauten:
Bei Neubauten: Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 GEG zu errichten.
Bei Bestandsbauten: Rechtsgrundlagen sind die §§ 46 – 51 GEG. Hier gilt zunächst das Verschlechterungsverbot des § 46 GEG: Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Daneben bestehen in den § 46 folgenden Paragrafen spezifische Vorgaben.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand des Gesetzes.
Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind in § 2 Abs. 2 GEG aufgeführt.
2 Gebäudeenergie zur Speisung der Elektromobilität:
Zur Beschleunigung des Ausbaus der Elektromobilität wurden mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) auch die Lademöglichkeiten für die Elektromobilität durch die Verpflichtung zum Einbau von Leitungs- und Ladeinfrastrukturen im Gebäudebereich optimiert.
3 Gemeinschaftliche Gebäudestromanlage
Eine Gebäudestromanlage ist gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 20a EnWG eine Erzeugungsanlage, die aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags durch teilnehmende Letztverbraucher gemäß § 42b Abs. 1 EnWG verbraucht wird.
Mit § 42b EnWG wird ein neues Modell für den erzeugungsnahen Verbrauch von Strom aus solarer Strahlungsenergie eingeführt, die sogenannte »Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung«. Ziel dieses neuen Modells ist es, dass Strom aus solarer Strahlungsenergie ohne großen Bürokratieaufwand von Vermietern oder einem Dritten für die Mietparteien innerhalb eines Gebäudes bereitgestellt werden kann. Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kann gleichermaßen von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und Miteigentümern gewerblich genutzter Gebäude genutzt werden. Im Vordergrund dieser Regelung steht, dass die Teilhabe von Mietenden und Wohnungseigentümern an der Energiewende gestärkt und ihr Zugang zu klimafreundlich erzeugter elektrischer Energie vereinfacht werden soll.
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung steht gemä0 der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8657) als eigenständiges Modell neben dem Mieterstrom gemäß § 42a EnWG. Beide Modelle sind insbesondere dadurch voneinander abzugrenzen, dass bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung vom Vermieter, der Eigentümergemeinschaft bzw. einem Dritten, der Betreiber der Anlage ist, ausschließlich der durch die gebäudeeigene Solaranlage erzeugte Strom bereitgestellt wird. Die an der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilnehmenden natürlichen oder juristischen Personen und Unternehmen (Letztverbraucher) haben daher neben dem Gebäudestromnutzungsvertrag, über den sie den Solarstrom anteilig verbrauchen können, jeweils noch andere Strombezugsquellen, z.B. indem sie gleichzeitig einen regulären Stromliefervertrag haben.