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Gebäudeenergie

 Normen 

GEG

Bundestags_Drucksache (BT-Drs.) 19/16716

RL 2010/31

RL 2018/844 zur Änderung der RL 2010/31

RL 2012/27

RL 2018/2002 zur Änderung der RL 2012/27

RL 2018/2001

 Information 

Das Recht der Gebäudeenergie ist mit dem am 01.11.2020 in Kraft getretenen "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) neu geregelt worden.

Die Zusammenführung des Energieeinsparungsgesetzes, der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (alle nunmehr aufgehoben) im Gebäudeenergiegesetz beendet das Nebeneinander verschiedener Regelwerke, die die energetischen Anforderungen an Neubauten und - im Falle größerer Renovierungen - an Bestandsgebäude bestimmen.

Für die Errichtung neuer Gebäude gilt ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind.

Wesentliches Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist es, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch einen sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte im Interesse des Klimaschutzes fossile Ressourcen zu schonen, die Abhängigkeit von Energieimporten zu mindern und so einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten sowie zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung beizutragen.

Die Grundsätze lauten: 

Bei Neubauten: Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 GEG zu errichten.

Bei Bestandsbauten: Rechtsgrundlagen sind die §§ 46 - 51 GEG. Hier gilt zunächst das Verschlechterungsverbot des § 46 GEG: Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Daneben bestehen in den § 46 folgenden Paragrafen spezifische Vorgaben.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand des Gesetzes.

Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind in § 2 Abs. 2 GEG aufgeführt.

Gebäudeenergie zur Speisung der Elektromobilität:

Zur Beschleunigung des Ausbaus der Elektromobilität wurden mit dem am 25. März 2021 in Kraft getretenen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) auch die Lademöglichkeiten für die Elektromobilität durch die Verpflichtung zum Einbau von Leitungs- und Ladeinfrastrukturen im Gebäudebereich optimiert.

 Siehe auch 

Energieausweis

Energieversorgungsunternehmen

Energiewirtschaftsrecht

Erneuerbare Energien

Facility Management

Gebäude

Gewerbliches Wärmecontracting

Miete - Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

BGH 03.03.2004 - VIII ZR 149/03 (Zulässigkeit einer Mieterhöhung nach Energieeinsparungen)

BGH 07.01.2004 - VIII ZR 156/03 (Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung wegen Energieeinsparungen)

Jope: Das neue Gebäudeenergiegesetz; Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft - EWeRK 2020, 153