Rechtswörterbuch

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Bundesnetzagentur

 Normen 

BNAG

§§ 191 ff. TKG

§ 14 BEMFV

§§ 4, 4a, 6, 7 BEVVG

EnWGKostV

VO 713/2009

 Information 

1. Bundesnetzagentur

1.1 Allgemein

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist eine Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft.

Die Bundesnetzagentur wird gemäß § 3 BNAG von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.

1.2 Aufgaben

Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es, die Einhaltung der der Elektrizität, dem Gas, der Telekommunikation, der Post und den Eisenbahnen zugrunde liegenden Vorschriften sicherzustellen (z.B. § 2 BNAG, §§ 4, 4a, 6, 7 BEVVG, § 191 TKG). Insofern ist sie als Regulierungsbehörde tätig. Zudem soll sie durch Liberalisierung und Deregulierung der entsprechenden Märkte für eine Weiterentwicklung sorgen.

Die Bundesnetzagentur muss gemäß § 2 Abs. 3 BNAG über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht.

Die Aufgaben der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde im Rahmen der staatlichen Aufsicht über die Energieversorgungsunternehmen sind in den §§ 29 - 35 EnWG festgelegt: Es handelt sich dabei um folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang gemäß der betreffenden Rechtsverordnungen gegenüber einem Netzbetreiber (§ 29 EnWG).

  • Überwachung des Missbrauchs der Marktstellung durch ein Energieversorgungsunternehmen und Durchsetzung der Unterlassung des Missbrauchs (§ 30 EnWG).

  • Prüfung von Anträgen von Personen oder Personenvereinigungen, die geltend machen, dass ihre Interessen durch das Verhalten eines Energieversorgungsunternehmens erheblich berührt werden (§ 31 EnWG).

  • Durchführung der Abschöpfung durch einen Verstoß erlangter wirtschaftlicher Vorteile eines Energieversorgungsunternehmens (§ 33 EnWG)

  • Durchführung des Monitoring (§ 35 EnWG):

    Beispiel:

    Gemäß § 37 GasNZV berichtet die Bundesnetzagentur der Bundesregierung jährlich u.a. über die Entwicklung der Biogaseinspeisung (Biogasanlage).

1.3 Bei der Bundesnetzagentur geführte Register und Stellen

Daneben ist bei der Bundesnetzagentur die Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas eingerichtet. Aufgabe der Markttransparenzstelle ist die Sicherstellung einer wettbewerbskonformen Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität und Gas. Das Recht der Markttransparenzstelle ist in den §§ 47a - 47l GWB geregelt.

Auch ist bei der Bundesnetzagentur zudem gemäß § 1 AnlRegV das zentrale Anlagenregister für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas eingerichtet. Zu weiteren Informationen siehe insofern den Beitrag "Erneuerbare Energien".

1.4 Schlichtungsstelle Post

Die Schlichtungsstelle Post wurde bei der Bundesnetzagentur eingerichtet. Rechtsgrundlage ist die Post-Schlichtungsverordnung. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen.

2. Europäische Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Mit der VO 713/2009 wurde die "Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)" errichtet. Sie ist eine der EU-Institutionen.

Gemäß § 57 EnWG arbeitet die Bundesnetzagentur u.a. zum Zweck der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen.

 Siehe auch 

Deutsche Post AG

Deutsche Telekom AG

E-Commerce

Energieversorgungsunternehmen

Energiewirtschaftsrecht

Mehrwertdienstnummern

https://www.bundesnetzagentur.de

Baur/Salje/Schmidt-Preuß: Regulierung in der Energiewirtschaft; 2. Auflage 2016

Hempel/Franke: Recht der Energie- und Wasserversorgung. Kommentar; Loseblattwerk

Salje: EEG. Erneuerbare-Energien-Gesetz; 10. Auflage 2023

Winkler: Bundesnetzagentur und Beurteilungsspielraum: Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2013, 156