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Bundesoberbehörde

 Normen 

Art. 87 Abs. 3 GG

 Information 

Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung, die einer obersten Bundesbehörde (einem Bundesministerium) untersteht, aber keinen eigenen Verwaltungsunterbau hat.

Sachlich sind Bundesoberbehörden dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums zugeordnet. Örtlich ist die jeweilige Bundesoberbehörde für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

Bundesoberbehörden besitzen zwar keine weitere zusätzliche Verwaltungsuntergliederung, aber sie können unselbstständige Außenstellen einrichten.

Beispiel:

 Siehe auch 

Bundesmittel- und Unterbehörde

Mischverwaltung

Oberste Bundesbehörde

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

Britz: Bundeseigenverwaltung durch selbstständige Bundesoberbehörden nach Art. 87 III 1 GG, DVBl. 1998, 1167