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Bundesoberbehörde

Normen

Art. 87 Abs. 3 GG

Information

Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung, die einer obersten Bundesbehörde (einem Bundesministerium) untersteht, aber keinen eigenen Verwaltungsunterbau hat.

Sachlich sind Bundesoberbehörden dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums zugeordnet. Örtlich ist die jeweilige Bundesoberbehörde für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

Bundesoberbehörden besitzen zwar keine weitere zusätzliche Verwaltungsuntergliederung, aber sie können unselbstständige Außenstellen einrichten.

Beispiel:

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