Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Beamtenverhältnis - Beendigung

 Normen 

§§ 30 ff. BBG

§§ 21 ff. BeamtStG

Beamtengesetze der Länder

 Information 

Das Beamtenverhältnis ist auf Lebenszeit angelegt. Auch beim Eintritt in den Ruhestand bleibt das beamtenrechtliche Grundverhältnis bestehen und wird eingeschränkt fortgeführt: Aus dem Besoldungsanspruch wird ein Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt).

Mit der Entlassung jedoch endet das Beamtenverhältnis.

Für alle Beamten bestehen folgende Entlassungsgründe:

  • Gesetzlich vorgesehene Entlassung:

    • Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 41 Nr. 1 BBG).

    • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen der vorsätzlichen Begehung einer der folgenden Straftaten: Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Gefährdung der äußeren Sicherheit (§ 41 Nr. 2 BBG).

    • Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder der eines anderen EU-Mitgliedstaates (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG).

    • Begründung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG).

      Internationaler Personalwechsel:

      U.a. zur Erleichterung des Personalwechsels zwischen dem deutschen öffentlichen Dienst und europäischen Institutionen oder internationalen Organisationen wurde § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG geändert:

      Nach der vormaligen Fassung konnte die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis im Einvernehmen mit dem anderen Dienstherrn oder der internationalen Einrichtung anordnen.

      Diese Ermessensentscheidung wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3248) nunmehr allein von der obersten Dienstbehörde getroffen, ohne dass hierfür ein Einvernehmen mit dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung nötig ist. Insbesondere soll vermieden werden, dass ein von der obersten Dienstbehörde gewünschter Fortbestand des - in der Regel wegen Sonderurlaubs ruhenden - Bundesbeamtenverhältnisses am fehlenden Einvernehmen des anderen Dienstherrn oder der internationalen Einrichtung scheitert.

      Mit dem Verzicht auf das Einvernehmen des anderen Dienstherrn oder der internationalen Einrichtung wird der Personalwechsel zwischen dem deutschen öffentlichen Dienst und europäischen Institutionen oder internationalen Organisationen erleichtert.

  • Auf Antrag des Beamten (§ 33 BBG).

  • Bei Verweigerung des Diensteides (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 BBG).

  • Als Disziplinarmaßnahme nach einem Dienstvergehen (§ 10 BDG).

    Dabei beurteilt sich die Frage, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Frage kommt, nach der Schwere des begangenen Dienstvergehens und dem Persönlichkeitsbild des Beamten. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann auch vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen werden: "Zu der vorliegenden Disziplinarentscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht selbst befugt. Es kann auch im Rahmen des Revisionsverfahrens auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil und des Akteninhalts eine eigenständige Bemessungsentscheidung treffen (§ 41 DiszG BE i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1 BDG und § 137 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwGO). Da die Revision vom Land eingelegt worden ist, gilt auch kein Verbot der reformatio in peius zugunsten des Beklagten" (BVerwG 17.11.2017 - 2 C 25/17).

Daneben gelten besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe sowie Beamte auf Widerruf (§ 31 f. BBG).

Folge der Entlassung ist gemäß § 39 BBG, dass der Beamte alle beamtenrechtlichen Ansprüche einschließlich seiner beamtenrechtlichen Versorgung verliert. Der Dienstherr ist jedoch verpflichtet, den Beamten für die Zeit seiner Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.

 Siehe auch 

Beamte

Beförderung eines Beamten

Dienstvergehen

Umsetzung eines Beamten

Versetzung eines Beamten

BVerwG 16.02.2010 - 2 B 62/09 (Aberkennung des Ruhegehalts wegen sexueller Belästigung)

BVerwG 27.08.2009 - 2 C 26/08 (Klagebefugnis des auf Antrag entlassenen Beamten)

BVerwG 08.06.2000 - 2 C 20/99 (Verurteilung durch Strafbefehl)

BVerwG 09.12.1999 - 2 C 4/99 (Mitwirkung der Personalvertretung bei Entlassung)

BVerwG 20.03.1998 - 2 B 128/97 (Informationspflichten des Dienstherrn bei Entlassung)

OVG Sachsen 18.12.2006 - 2 BS 134/06

Baldarelli/Pilz: Die Bedeutung der Verfassungstreue im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung; Deutsche Verwaltungspraxis - DVP 2011, 245

Plog/Wiedow u.a.: Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz; Loseblatt; Kommentar