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Beamte - Anspruch auf Ruhegehalt

 Normen 

§§ 4 ff. BeamtVG

§§ 50 ff. BBG

§ 5 BDG i.V.m. § 11 BDG

§ 12 BDG

 Information 

Beamte auf Lebenszeit haben Ansprüche auf Ruhegehalt, wenn sie mindestens eine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet haben, infolge Krankheit oder Dienstunfall dienstunfähig sind oder in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand versetzt worden sind.

Hinweis:

Zeiten, die ein Beamter vor seiner Verbeamtung im Landesdienst als Planstelleninhaber im Ersatzschuldienst zurückgelegt hat, sind nach § 4 Abs. 1 S. 3 BeamtVG bei der Berechnung der Dienstzeit einzurechnen, weil sie nach § 103 Abs. 2 SchulG NRW auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden wie bei einer ständigen Verwendung im Landesdienst (OVG Nordrhein-Westfalen 09.12.2015 - 6 A 1228/14).

Tritt ein Beamter mit dem Ende des Monats oder mit Ablauf des letzten Tages des Monats in den Ruhestand, so tritt der Versorgungsfall zeitgleich mit dem Beginn des Ruhestandes am ersten Tag des folgenden Monats ein, mithin nicht "vor" diesem Tag (BVerwG 07.12.2015 - 2 B 79/14).

Werden Beamte auf Lebenszeit, auf Widerruf oder auf Probe ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienstverhältnis entlassen, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (Nachversicherung).

Das Ruhestandsalter ist gemäß § 51 BBG auf 67 Jahre angehoben worden. Die Anhebung erfolgt schrittweise, erst der Jahrgang 1964 wird mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen. Für einzelne Gruppen von Beamten kann durch Gesetz eine besondere Altersgrenze bestimmt werden. Dies kommt insbesondere für Polizeivollzugsbeamte sowie Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst in Betracht.

Alternativ kann der Beamte bei einer Entlassung aus dem Dienst das Altersgeld für Beamte beantragen.

 Siehe auch 

Altersgeld für Beamte

Beamte

Beamte - Alimentation

Beamtenverhältnis - Beendigung

BVerwG 24.11.2011 - 2 C 39/10 (Auswirkungen der durch Scheidung vorgenommenen Kürzung der Versorgungsbezüge auf das Witwengeld des überlebenden Ehegatten im Falle des Todes des Beamten)

BVerwG 07.04.2005 - 2 C 5/04 (Anspruch auf Versorgung aufgrund einer vertraglichen Zusage)

Borth: Einbeziehung einer Beamtenversorgung in Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2012, 1681

Grunefeld: Wirkungen von Reformmaßnahmen aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2011 in der Beamtenversorgung; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2013, 299