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§ 50 BBG - Wartezeit

Bibliographie

Titel
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Amtliche Abkürzung
BBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.