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§ 30 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 30 BBG – Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

  1. 1.

    Entlassung,

  2. 2.

    Verlust der Beamtenrechte,

  3. 3.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder

  4. 4.

    Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.