Versetzung eines Beamten
Beamtengesetze der Länder
1 Allgemein
Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, wobei statusrechtlich derselbe Dienstposten verbleibt.
Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage sind § 28 BBG und § 15 BeamtStG bzw. das entsprechende Landesgesetz.
Die Versetzung ist zu unterscheiden von
und
Zu unterscheiden ist zwischen
der Versetzung innerhalb des Dienstbereiches des bisherigen Dienstherrn
und
der Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn.
Beide Formen der Versetzung unterliegen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Zustimmung des Personalrats, und zwar sowohl des Personalrats der abgebenden als auch der aufnehmenden Behörde. Ausnahmen gelten für die in § 78 Abs. 3 und 4 BPersVG aufgeführten Beamten.
2 Voraussetzungen
Nach § 28 BBG erfordert eine Versetzung das Vorliegen folgender Voraussetzungen:
Nach § 28 Abs. 2 BBG
Antrag des Beamten
oder
Versetzung ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen
Ein dienstliches Bedürfnis zur Versetzung kann sich u.a. ergeben aus:
der Personallage
den Leistungen des Beamten
einer drohenden Dienstunfähigkeit, die durch die Versetzung in ein anderes Amt vermieden werden kann
Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann gemäß § 44 Abs. 4 BBG der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Zur Förderung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Versorgung" wird mit der seit dem 14. März 2015 geltenden Neuregelung die Möglichkeit eröffnet, Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn in das Eingangsamt dieser Laufbahn zu versetzen.
Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) zugeordnet sein, der auch das bisherige Amt zugeordnet war.
Polizeidienstunfähige Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes können z.B. nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 versetzt werden. Die Möglichkeit der Verleihung eines höheren Amtes als dem Eingangsamt besteht abhängig von der Planstellensituation grundsätzlich weiter und ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3248) vorrangig zu prüfen. Insoweit gibt es keinen Automatismus, wonach polizeidienstunfähige (aber allgemein dienstfähige) Beamte nach einem Laufbahnwechsel künftig ausschließlich in das Eingangsamt ihrer Laufbahn zu versetzen wären.
Um Nachteile bei der Besoldung abzumildern, erhalten die betroffenen Beamten nach § 19a BBesG einen besoldungsrechtlichen Ausgleich. Abweichend vom übertragenen Amt ist das Grundgehalt weiterzuzahlen, das dem Beamten bei einem Verbleib in dem vorherigen, höher eingestuften Amt zugestanden hätte. Dies gilt solange, bis das frühere Amt oder ein gleichwertiges Amt wieder erreicht wird. Bis dahin entwickelt sich das Grundgehalt des früheren (höheren) Amtes auch durch Besoldungsanpassungen fort. Der Wegfall von Stellenzulagen wird durch § 13 BBesG aufgefangen.
Nach § 86 Abs. 2 S. 4 BBG darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden, wenn das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden ist.
Nachteile in der Versorgung werden durch die Regelungen des § 5 des BeamtVG vermieden. Die Übertragung des neuen Amtes bedarf keiner Ernennung.
verhaltensbedingten Gründen (z.B. wegen eines Dienstvergehens, BVerwG 02.09.1999 - 2 C 36/98)
Nach § 28 Abs. 3 BBG
Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden
Das Aufgabengebiet des zu versetzenden Beamten wird hiervon berührt.
Die Versetzung erfolgt in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn.
Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich.
Nach § 28 Abs. 4 BBG
In den übrigen Fällen einer Versetzung muss der Beamte seine Zustimmung erteilen.
3 Rechtsschutz
Der Beamte kann gegen seine Versetzung mit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. bei der Ablehnung seines Versetzungsantrags mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis:
In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist gemäß § 104 LBG NRW sowie § 105 NBG auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.
Bei der Frage, welcher Sach- und Rechtsstand bei der Urteilsentscheidung ausschlaggebend ist, ist wie folgt zu unterscheiden:
bei der Anfechtungsklage: Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
bei der Verpflichtungsklage: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
4 Amtsherabsetzung
Als Amtherabsetzung wird die Versetzung des Beamten in ein Amt mit einem niedrigerem Endgrundgehalt bezeichnet.