Beförderung eines Beamten
Laufbahnverordnungen der Länder bzw. bestimmter Berufsgruppen
LBAV
1 Allgemein
Die Beförderung ist gemäß § 32 BLV die Verleihung eines höheren Amtes im statusrechtlichen Sinne mit anderer Amtsbezeichnung und einem höherem Endgrundgehalt. Die Beförderung ist ein Verwaltungsakt und erfolgt durch Ernennung.
Die Nichtigkeit der Ernennung kann gemäß § 11 Abs. 2 BeamtStGgeheilt werden.
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung. Nur ausnahmsweise kann sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Verpflichtung zur Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit ergeben (OVG Bremen 18.09.2002 - 2 A 197/01). Nichtberücksichtigte Bewerber auf einen Beförderungsposten können den Konkurrentenschutz des öffentlichen Dienstes in Anspruch nehmen.
Vor der Ernennung des Beförderungsamtes muss eine Probezeit nach § 28 BLV erfolgreich abgeschlossen sein, d.h. der Beamte muss seine Eignung unter Beweis stellen. Mit der Beförderung ändert sich daher für den Beamten nicht das von ihm ausgeübte Amt im konkret-funktionellen Sinne, da er dieses bereits während der Probezeit ausgeübt hat.
2 Auswahlkriterien
Die Auswahl der Bewerber muss zwingend nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgen.
Die Eignung umfasst gemäß §§ 2, 3 BLV, §§ 22, 9 BBG bzw. der entsprechenden Vorschrift der Landesbeamtengesetze die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Beförderung (Laufbahn, Anforderungsprofil der Stelle), die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Befähigungen des Beamten (seine Fähigkeiten, Kenntnisse und sonstige Eigenschaften) sowie die fachliche Leistung, d.h. die Arbeitsergebnisse.
Die fachliche Leistung ist ausschließlich anhand der vorhergehenden bzw. aktuell erstellten beamtenrechtlichen Beurteilungen zu ermitteln.
"Regelbeurteilungen bilden grundsätzlich die Grundlage für Auswahlentscheidungen des Dienstherrn. Sie gewährleisten mit gleichen Beurteilungszeiträumen ein Höchstmaß an Chancengleichheit" (BVerwG 22.11.2012 - 2 VR 5/12).
Für die Besetzung von Beförderungsämtern gilt ausschließlich der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz / Bestenauslese (so u.a. BVerwG 28.10.2003 - 2 C 23/03). Unzulässig ist die Vorgabe eines Mindestalters oder einer Mindestverweildauer in einem bestimmten Amt.
3 Verbindlichkeit des Anforderungsprofils
Das in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens bleibt während des gesamten Auswahlverfahrens für den Dienstherrn verbindlich (OVG Nordrhein-Westfalen 05.04.2002 - 1133/01).
4 Gerichtliche Überprüfung
Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Eignung ist nach dem Urteil BVerwG 10.02.2000 - 2 A 10/98 auf folgende Prüfungspunkte beschränkt:
Verfahrensfehler
Einhaltung der von Dienstherrn erlassener Beurteilungsrichtlinien
Verkennung des Begriffs der Eignung
Verkennung der gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung
Vornahme der Beurteilung auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts
Außerachtlassen von allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben
Einbringen von sachfremden Erwägungen
Zur Zulässigkeit der Bevorzugung von weiblichen Bewerbern siehe "Gleichstellungsdurchsetzung".
Bei der Beförderung sind die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung im vollem Umfang als Dienstzeiten zu berücksichtigen. Eine nur teilweise Berücksichtigung kann nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt werden (VGH Bayern 30.06.2004 - 3 B 2341/99).
Zur Geltendmachung des Rechtsschutzes bei einer unterbliebenen Beförderung sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
Richtige Klageart ist die sogenannte Konkurrentenklage im Rahmen des Konkurrentenschutzes des öffentlichen Dienstes.
5 Ausschluss eines Beamten bei einem schwebenden Disziplinarverfahren
..."Davon ausgehend ist in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr berechtigt ist, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. (...)
Sachwidrig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde" (BVerwG 28.05.2021 - 2 VR 4/21).