Rechtswörterbuch

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Bundesverwaltungsgericht

 Normen 

§ 10 VwGO

§§ 132 - 145 VwGO

 Information 

Oberstes Verwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht mit dem Sitz in Leipzig (zuvor Berlin) ist im Wesentlichen die Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese besteht in Deutschland neben dem Bundesverwaltungsgericht aus 52 Verwaltungsgerichten und 16 Oberverwaltungsgerichten.

Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich nur auf Bundesrecht, die Überprüfung des Länder-Verwaltungsrechts erfolgt durch die Verwaltungsgerichtshöfe der einzelnen Bundesländer.

Grundsätzlich ist das Bundesverwaltungsgericht eine reine Rechtsinstanz. In folgenden Ausnahmen ist es jedoch die erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz:

  • Streitigkeiten über die Planung und Ausbau von Verkehrswegen in den neuen Bundesländern und Berlin

  • nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern

  • nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Ländern

  • Vereinsverbote

  • Klagen gegen Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (http://www.bafin.de)

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 68 WDOoberstes Disziplinargericht für Soldaten.

Entscheidungen ergehen grundsätzlich in der Besetzung mit fünf Richtern, nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung ist die Anzahl der beteiligten Richter auf drei reduziert. Ehrenamtliche Richter wirken nur mit in Verfahren des Disziplinarrechts.

Die Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht setzt gemäß § 132 Abs. 2 VwGO voraus, dass

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  • das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht,

  • das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die Nichtzulassung kann gemäß § 133 VwGO mit der Beschwerde angefochten werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (Nichtzulassungsbeschwerde). Sowohl die Revision als auch die Nichtzulassungsbeschwerde sind innerhalb einer Monatsfrist nach Zustellung des Urteils einzulegen.

In allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht Rechtsanwaltszwang. Gebühren und Auslagen sind in allen Verfahren mit Ausnahme des Sozialrechts und des Asylrechts zu entrichten.

Die Erläuterung des Registerzeichens in dem von dem Bundesverwaltungsgericht verwendeten Aktenzeichen kann im Internet unter der Adresse http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/2aee2b90b3029d6bbd8e3ec779c41d20,0/Das_BVerwG/Verfahren_36.html eingesehen werden.

 Siehe auch 

Gemeinsamer Senat

Großer Senat

Judikative

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

http://www.bundesverwaltungsgericht.de