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Bundesverwaltungsgericht

Normen

§ 10 VwGO

§§ 132 – 145 VwGO

Information

Oberstes Verwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht mit dem Sitz in Leipzig ist im Wesentlichen die Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese besteht in Deutschland neben dem Bundesverwaltungsgericht aus 52 Verwaltungsgerichten und 16 Oberverwaltungsgerichten.

Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich nur auf Bundesrecht, die Überprüfung des Länder-Verwaltungsrechts erfolgt durch die Verwaltungsgerichtshöfe der einzelnen Bundesländer.

Seit dem 01.11.2023 sind bei dem Bundesverwaltungsgericht 11 Senate eingerichtet.

Der neu gebildete 11. Senat ist als sogenannter Energiesenat zuständig für Verfahren aus dem Gebiet des Rechts des Ausbaus von Anlagen und Netze der Erneuerbaren Energie sowie Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen.

Grundsätzlich ist das Bundesverwaltungsgericht eine reine Rechtsinstanz. In folgenden Ausnahmen ist es jedoch die erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz:

  • Streitigkeiten über die Planung und Ausbau von Verkehrswegen in den neuen Bundesländern und Berlin

  • nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern

  • nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Ländern

  • Vereinsverbote

  • Klagen gegen Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (http://www.bafin.de)

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 70 WDOoberstes Disziplinargericht für Soldaten.

Entscheidungen ergehen grundsätzlich in der Besetzung mit fünf Richtern, nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung ist die Anzahl der beteiligten Richter auf drei reduziert. Ehrenamtliche Richter wirken nur mit in Verfahren des Disziplinarrechts.

Die Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht setzt gemäß § 132 Abs. 2 VwGO voraus, dass

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  • das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht,

  • das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die Nichtzulassung kann gemäß § 133 VwGO mit der Beschwerde angefochten werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (Nichtzulassungsbeschwerde). Sowohl die Revision als auch die Nichtzulassungsbeschwerde sind innerhalb einer Monatsfrist nach Zustellung des Urteils einzulegen.

In allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht Rechtsanwaltszwang. Gebühren und Auslagen sind in allen Verfahren mit Ausnahme des Sozialrechts und des Asylrechts zu entrichten.

Nach dem Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts sind die Aktenzeichen des BVerwG wie folgt zu lesen:

»Das Aktenzeichen setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Es beginnt mit der Abkürzung BVerwG. Dann folgt die Nummer des Senats, der für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig ist. Anschließend kommt das Registerzeichen, das die Art des Verfahrens mit einer Abkürzung bezeichnet, die aus einem oder mehreren Buchstaben besteht. So tragen erstinstanzliche Klageverfahren ein »A«, Nichtzulassungsbeschwerden ein »B« und Revisionsverfahren in Verwaltungsstreitsachen ein »C«. Nach dem Registerzeichen folgt die laufende Nummer des Verfahrens im Register und am Ende des Aktenzeichens stehen, getrennt durch einen Punkt, die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, in dem das Verfahren eingegangen ist.«

metis