Rechtswörterbuch

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Probebeamter

 Normen 

§ 6 Abs. 3 BBG

§ 4 Abs. 3 BeamtStG

§ 28 BLV

 Information 

1. Allgemein

Eine der Formen der Beamtenverhältnisse.

Es bestehen gemäß § 6 BBG folgende Formen von Beamtenverhältnissen:

  • Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • Beamtenverhältnis auf Probe

  • Beamtenverhältnis auf Widerruf

  • Beamtenverhältnis auf Zeit

  • Ehrenbeamte

Das Probebeamtenverhältnis dient gemäß § 6 Abs. 3 BBG einem der folgenden Zwecke:

  • als Probezeit zur Verwendung auf Lebenszeit

    oder

  • als Probezeit zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

2. Ernennung

Die Ernennung als Beamter auf Probe kann erfolgen im Wege

  • der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses

  • der Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses

Voraussetzung der Ernennung als Beamter auf Probe ist, dass der Bewerber die Laufbahnvoraussetzungen erfüllt (§ 2 BLV bzw. Laufbahnverordnungen der Länder oder der speziellen Berufsgruppe). Die Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen führt zur Berechtigung der Ernennung als Beamter auf Probe in der entsprechenden Laufbahn bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des BeamtStG.

Die Ernennung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Etwas anderes gilt nur, wenn sich das Ermessen auf Null reduziert hat oder der Bewerber eine Zusicherung für die Ernennung erhalten hat, die jedoch schriftlich vorliegen muss.

Auch der zu Unrecht übergangene Einstellungsbewerber hat nach dem Urteil BVerwG 25.02.2010 - 2 C 22/09 Anspruch auf Schadensersatz "wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) schuldhaft verletzt hat, ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

3. Höchstaltersgrenzen

Siehe insofern den Beitrag "Beamte - Höchstaltersgrenzen Einstellung".

4. Probezeit

Für alle Laufbahnen bestehen einheitliche Probezeiten von mindestens drei Jahren (§ 11 BBG):

Führungsämter ab der Besoldungsgruppe A 16 werden gemäß § 24 BBG zunächst nur für einen Zeitraum von zwei Jahren auf Probe vergeben.

Durch die Ergänzungen "in vollem Umfang" und dass die Feststellung der Bewährung "unter Anlegung eines strengen Maßstabes" erfolgen muss, werden zusätzliche qualitative Anforderungen an die Bewährungszeit während der Probezeit gestellt. Die Leistungen müssen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7076) anforderungsgemäß sein, d.h. den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Probezeitbeamten in dem entsprechenden Amt gestellt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn der Probebeamte den Anforderungen nur mit Einschränkungen entspricht und lediglich die Prognose ergibt, dass bestehende Mängel behoben werden können. Ziel ist die Stärkung des Leistungsprinzips auch während der Probezeit. Der Dienstherr soll frühzeitig gewissenhaft prüfen, ob der Beamte sich dauerhaft bewähren wird, und in Zweifelsfällen die Probezeit verlängern oder von einer Lebenszeitverbeamtung absehen.

5. Entlassung

Für alle Beamte geltende Entlassungsgründe:

Nur für Beamte auf Probe geltende Entlassungsmöglichkeiten (§ 34 BBG):

  • wegen eines schweren Dienstvergehens

    Die Entlassung wegen eines schweren Dienstvergehens kann gemäß § 34 Abs. 3 BBG fristlos ausgesprochen werden, im Übrigen sind die in § 34 Abs. 2 BBG aufgeführten Fristen einzuhalten.

  • mangelnde Bewährung (Eignung - auch gesundheitliche, Befähigung, fachliche Leistung)

    Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG 25.07.2013 - 2 C 12/11).

  • Dienstunfähigkeit:

    Siehe die Ausführungen in dem Beitrag "Beamte".

  • Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde

  • Erreichen der Altersgrenze

Vor der Entlassung ist der Beamte auf Probe zu den Entlassungsgründen anzuhören. Der Beamte auf Probe ist rechtzeitig über seine bevorstehende Entlassung zu unterrichten. Der Personalrat hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ein Mitwirkungsrecht.

Folge der Entlassung ist, dass der Beamte sämtliche Ansprüche auf seine Dienstbezüge sowie die Versorgung verliert (§ 39 BBG). Der Dienstherr hat den entlassenen Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern.

Die Entlassung kann gemäß § 54 BeamtStG mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Beide Rechtsbehelfe führen zunächst zu einer aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt) der Entscheidung, die Behörde kann jedoch die sofortige Vollziehung anordnen.

Hinweis:

In vielen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft, so z.B.:

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist gemäß § 104 LBG NRW sowie § 105 NBG auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.

6. Besonderheiten bei der Probezeit zur Übertragung eines Amtes in leitender Funktion

Rechtsgrundlage des Beamtenverhältnisses auf Probe zur Übertragung eines leitenden Amtes ist § 24 BBG bzw. § 4 Abs. 3 BeamtStG.

Mit der Ernennung ruhen die Rechte und Pflichten des von dem Beamten zuvor bekleideten Amtes. Der Beamte auf Probe ist zu dem Leitungsamt für die Dauer der Probezeit zu versetzen. Wird die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, hat der Beamte einen Anspruch auf die Übertragung des leitenden Amtes auf Lebenszeit. Wird die Probezeit nicht erfolgreich abgeschlossen, hat der Beamte einen Anspruch auf Rückkehr in ein seinem vorherigen Amt entsprechendes Amt. Ein Anspruch auf Rückkehr in genau das zuvor bekleidete Amt besteht nicht.

Zusätzlich zu den allgemeinen Entlassungsmöglichkeiten eines Beamten auf Probe ist der Beamte auf Probe zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion gemäß den in § 35 BBG aufgeführten Entlassungsgründen zu entlassen.

 Siehe auch 

Beamte

Beamtenverhältnis - Beendigung

Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

Umsetzung eines Beamten

Versetzung eines Beamten

BVerwG 22.01.2009 - 2 A 10/07 (Begriff der "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen")

BVerwG 18.07.2001 - 2 A 5/00 (Entlassung aus gesundheitlichen Gründen)

BVerwG 20.01.2000 - 2 C 13/99 (Überschreitung des Höchstalters zur Einstellung auf Probe wegen Kindererziehung)

BVerwG 18.06.1998 - 2 C 6/98 (Überschreitung des Höchstalters zur Einstellung auf Probe wegen Kindererziehung)

OVG Sachsen 07.04.2004 - 2 BS 91/04 (Wiederholter Cannabiskonsum als Entlassungsgrund)

Lopacki: Die Entlassung von Beamten auf Probe im Kontext mit nachgewiesener Stasi-Biografie; Die Personalvertretung - PersV 2002, 530

Plog/Wiedow u.a.: Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz; Loseblatt; Kommentar