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§ 21 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeamtStG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 21 BeamtStG – Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

  1. 1.

    Entlassung,

  2. 2.

    Verlust der Beamtenrechte,

  3. 3.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder

  4. 4.

    Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.