§ 21 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 BeamtStG – Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung,
- 2.
Verlust der Beamtenrechte,
- 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
- 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.