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Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung
(Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)

Vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) (1)

Geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26)

INHALTSÜBERSICHT§§
  
ABSCHNITT 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck des Gesetzes1
Pflichten der öffentlichen Hand2
Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen3
Rechtswidrig entsorgte Abfälle4
Mitwirkung von Vereinigungen5
  
ABSCHNITT 2 
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 
  
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger6
Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart7
Abfallverbände8
Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger9
Satzung10
Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle11
  
ABSCHNITT 3 
Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung 
  
Sonderabfallagentur12
Zentrale Einrichtungen13
Andienung und Zuweisung14
  
ABSCHNITT 4 
Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen 
  
Abfallwirtschaftspläne15
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen16
  
ABSCHNITT 5 
Entsorgungsanlagen 
  
Veränderungssperre17
Duldungspflichten18
  
ABSCHNITT 6 
Überwachung, Datenverarbeitung 
  
Behördliche Überwachung, Anordnungen19
Auswertung von Nachweisen20
Überwachung durch Sachverständige21
Datenverarbeitung22
  
ABSCHNITT 7 
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten 
  
Abfallrechtsbehörden23
Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur24
Landesanstalt für Umwelt25
Beteiligung der Träger der Regionalplanung26
Verordnungsermächtigung27
Ordnungswidrigkeiten28
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Abfallrechts für Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233)